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Deutsche Schulgesetz-Sammlung..., 6. Jahrgang, 22. November 1877, Nr. 47.

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Deutsche

Angeln-Sammlung

Zubeiehen durchallePoftanftaltyn und uchbandlungen umPreise von2Neichsmark25fenn·(1Fl.

13Kr.öftr.)vierteljährlich.»Ein- ielne ummern- soweitvorrathig,

20Pfenn.

Central-Organfürdas gesammte SchulwesenimDeutschenReiche,

inOesterreichundinderSchweiz.

Redigirtvon

Erscheintjeden Donnerstag.

Anzeigendiegespaltene Petitzeile

oderderenRaum30Pfenn.

Beilagegebilh—r12Reichsmart It.Eduatd KkllkttzSeminar-Lehrera.D.

Berlin,Michaelkirchplatz 7.) x

W. Jahrgang. Berlin,den 22.Uovember 1377. Ur. 47.

Inhalt: D eutschesReich: ReichslandElsaß-Lothringen.

inStraßburg Verordnung,betreffenddieEinsetzungeinerwissenschaftlichenPriifungs-Kommission Vom23.Oktober1872.—- Reglement fürdiePrüfungderKandidaten deshöheren Schulamtes inElsaß-Lothringen.Vom23.Oktober « 1872. KönigreichPreußen: Statut filrdasgeodätischeInstitut. Vom22.September 1877.·—Geschäfts-AnweisungfürdiemitderöffentlichenAr- menpflegeBerlins betrauten städtischenOrgane. Vom6.September1875. (Fortsetzung.) Anzeigen. —-

DeuifchesReich.

Neichslande Elsaß-Lothringen.

Verordnung, betreffenddieEntsetzungeinerwissenschaftlichenPrü-

.sungs-KommissioninStraßburg.Vom23. Oktober 1872.

Wir Wilhelm,von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,Kö- nigvon Preußen2c.,verordnen imNamen desDeutschenRei- ches für Elsaß-Lothringenwas folgt:

ZurPrüfung der Kandidaten des höheren Schularntes wird inStraßburgeinewissenschaftlichePrüfungs-Kommission eingesetzt, welche unterderAussichtdesOber-Präsidentensteht.

JhreordentlichenMitgliederwerden vom Ober-Präsidentenje- desmal auf-ein Jahr ernannt; außerordentlicheMitgliederwer- den, soweit nöthig, durchdenOber-Präsidentenberufen. Die Vorschriftenüber dieEinrichtungunddieAufgabenderwissen- schaftlichenPrüfungs-Kommissionwerden vonUnserem Reichs- kanzler erlassen.

Urkundlichunter UnsererHöchsteigenhändigenUnterschrift und beigedrücktemKaiserlichenJnsiegel.

Gegeben Berlin,den23.Oktober 1872.

(L. s.) Wilhelm.

JnVertretungdesReichskanzlers:

Delbrück.

chlement fürdiePrüfungderKandidaten deshöherenSchul-

amtes inElsaßiLothringemVom23.Oktober1872.

. §.1. Prüfungs-Behörde.

Kandidaten desSchulamtes, welchesichdieQualifikation als wissenschaftlicheLehreran öffentlichenSekundärfchulener- werben wollen,«haben sicheinerPrüfung (pr0faoultate do- cendi)zuunterwerfen,welchevor derKaiserlichenwissenschaft- lichenPrüfungs-KommissionzuStraßburg abgelegtwird.

§.2. Meldung zur Prüfung. « DieMeldungzurPrüfung geschieht schriftlichbei der Kai- serlichen wissenschaftlichenPrüfungs-KommissionmitBezeichnung sowohlderFächer,alsauchderKlassenstufe (obere, mittlere, untere), für welchederKandidat seineLehrbesähigungdarzu- thun gedenkt:

Dem Gesuche sindbeizufügen-

1)Das ZeugnißderReife nachderVollendungder Gymnasial-oderRealgymnasial-Studien, L)dasUniversitäts-Abgangszeugnißüber dasvollendete

akademischeTriennium.

Beidenjenigen Schulamts-Kandidaten, welchesich vorzugsweise fürdenUnterrichtindenneueren Spra- chen bestimmen,wird als entsprechende Ergänzung desTrienniums auchderNachweiseines oder zweier zum ZweckederSpracherlernunginFrankreichoder Englandzugebrachter Semesterangenommen einobrigkeitlichesZeugnißüber den Lebenswandel, sofern zwischendem AbgangedesKandidaten von der Universitätund seinerMeldungzur Prüfung mehralseinJahr vergangen ist.

eine Darstellungder bisherigen Lebensverhältnisfe desKandidaten, worin nichtnur der vollständige Name, Geburtsort, Alter,Herkunst,Glaubensbekennt- niß anzugeben, sondern auchüber diegenosseneSchul- bildungund den GangderStudien das Nöthige mitzutheilenist. Essist besonders erwünscht,wenn dabei auchdieTheilnahme an denUebungeneines der mit den Hochschulenverbundenen Seminarien nachgewiesenwird.

Dieser Lebenslauf istinlateinischer Sprache abzu- fassen,nur denkünftigensLehrernderneueren Spra- chen istdabei derGebrauchderfranzösischenoderder englischen Sprache,denLehrernderMathematikund derNaturwissenschaftenaberaußer diesenbeiden auch derGebrauchderdeutschen Sprache verstattet.

§.Z. Die Kaiserliche wissenschaftlichePrüfungs-Kommis- sion istnur verpflichtetzur AnnahmederMeldung

l) solcherKandidaten, welchedas letzteJahr deraka- demischenStudien bei derUniversität Straßburgab- solvirtund entweder biszurMeldung ihrenbleiben- denAufenthaltinElsaß-Lothringengehabt,oder in- nerhalbdesersten Jahres seit ihrem Abgangevon derUniversität sichzurPrüfung gemeldet haben, 2)denjenigen, welche Elsaß-LothringendurchGeburtoder

durch ihrenWohnsitz angehören, sowie Z) denjenigenKandidaten aus anderen Theilen des

Deutschen Reiches, welche füreineBeschäftigungan einer höheren Lehranstalt in Elsaß-Lothringenin Aussichtgenommen sind.

Kandidaten, welche hiernacheinenAnspruch aufZulasfung nichthaben,könnenvon derwissenschaftlichenPrüfungs-Kom- mission,wenn dieZahlderabzuhaltenden Prüfungen sichun- verhältnißmäßigbeiihr häufi,zurückgewiesenwerden.

Os,V

4.«--

(2)

715 DeutschesReich: Priif.d.Kaudidat.d.höh.Schulamts. V.23.0ktbr.1872. Deutsche-SReich:Prüf.d.Kandidat.d.höh.Schnlamts.V.23.0ktbr·1872· 716

HinsichtlichderNachprüfungensiehe §.34.

§.4. Schulamts-Kandidaten, welchedieim§.2zulund 2angegebenen Zeugnisse nicht beizubringen vermögen, dürfen nur ansdie von ihnen selbstnachzusuchendeausdrücklicheEr- laubnißdesOber-Präsidenten zugelassenwerden.

Wenn dieKommission bezweifelt,obeinKandidat dieer- forderliche Tüchtigkeit besitzeoderfürdiePrüfung hinlänglich vorbereitet sei, so stehtesihrzwarfrei,demKandidaten den Eintritt indiePrüfungzuwiderrathenz derselbe ist ihm jedoch, wenn erbeiseinem Entschlusfe verharrt, nichtzuversagen.

Bei erheblichen Zweifelnan dersittlichen Unbescholtenheit eines Kandidaten ist derselbezurückzuweisen.

§.5. Unterschied der faaultas äooenäi fürdie ver- schiedenen Arten von Sekundärschulen.

Der verschiedene CharakterderSekundärschulen,je nach- demdieselben hauptsächlichfürdieGymnasial-oderRealgym- nasial-Studien bestimmt sind, hatkeinenwesentlichen Einfluß aufdiewissenschaftlichePrüfung;eristnur fürdiemethodische Anwendungwichtig, welchedieLehrerindenverschiedenarti- genAnstaltenvon ihrem Wissenzumachen haben.

Esist daher je nachdenverschiedenen Unterrichtsfächern von denkünftigenLehrernderSekundärschuleneineimAllge- meinen gleichewissenschaftlicheVorbereitungzufordern. Dies schließtjedochineinzelnen FälleneineBerücksichtigungderver- schiedenen Unterrichtsziele nichtaus. Ueber dieArt unddas Maß dieserBerücksichtigungistbei deneinzelnen Gegenständen- wosiezulässig,dasNöthigebemerkt.

Prinzipiell richtet sichdiePrüfung nachdenAnforderun- genderSekundärfchulenmitGymnasial-Charakter,unddieei- nem Kandidaten zuerkannte BefähigungzumUnterrichtean der- artigenSekundärschulengilt auch für AnstaltenmitRealgym- nasial-Charakter. Einzelne Ausnahmen,indenen fürdenUn- terrichtan SekundärfchulenmitRealgymnasial-Charakter beson- dereAnforderungen gestelltwerden, enthaltendie§§. 22, 23,27.

Wenn aufden Wunscheines Kandidaten oder nachdem ErgebnissederPrüfungdieQualifikationineinzelnen Fächern oderüberhauptauf«SekundärschulenmitRealgymnasial-Cha- rakter beschränkt wird, so istdies indem-Prüfungszeugnisse ausdrücklichanzugeben.

§.6. Gegenstände der Prüfung.

DiePrüfung erstreckt sich:

1) aufdieallgemeine Vorbildung, welche Jeder,dersich dem Lehramte widmet, haben muß, 2)aufdiespeziellen wissenschaftlichenFächer,indenen

derKandidat zuunterrichten beabsichtigt.

§. 7. Die allgemeine Bildung.

Jeder Schulamts-Kandidat, welcherinhöhere-nLehranstal- ten unterrichten will, mußdenForderungenallgemeinerBil- dung inderNeligionslehre seiner Konfession,inderPhiloso- phieund Pädagogik,inderGeschichte, Geographieund in Sprachkenntnissen genügen.

Das indieser Beziehungvon jedemKaudidaten zuFor- dernde istweiterhinbeideneinzelnen Gegenständenangegeben.

Das Vorhandensein der allgemeinen Bildungistnur in den- jenigender genannten Gegenständefür sichzuerforschen,in welchenderKandidat einefacultas dooendi nichtzu erwerben beabsichtigt. JnderPädagogikwird demnach,dadieselbeei- nen UnterrichtsgegenstandderhöherenSchulen nicht bildet,der Stand allgemeinerVorbildungbeijedemKandidaten ermittelt (siehe §. 25). Jm Uebrigenbleibt derKommission überlassen, von einerErforschungder«allgemeinen Bildung soweitabzu-

sehen,alssie durcheinvorzüglichesAbiturienten-Zeugnißaußer Frage gestellt ist.

DieKommission hatinihrem PrüfungsverfahrendieFor- derungen allgemeiner Vorbildung sorgfältigvon denAnforde- rungen zuunterscheiden, welche behufsderQualifikationzum Unterrichtein den betreffenden Gegenständen gestelltwerden müssen.

§.8. DiewissenschaftlichenFächer,in denen einetatenl- tasdooendi erworben werden kann, sind:

1)dasphilologisch-historifcheFach- 2)dasmathematisch-naturwissenschaftlicheFach, 3) Religionund Hebräisch, 4)dieneueren Sprachen.

§. 9. Form der Prüfung.

DiePrüfungprofacultate docendi bestehtinschriftlichen Arbeiten und einer mündlichen Prüfung,woran sich Probelek- tionen anschließenkönnen(siehe§.16.)

§.10. Die schriftliche Prüfung.

Jeder Schulamts-Kandidat hateinenAufsatzüber einphi- losophischesoder pädagogifchesThemazuliefernund außerdem eineoderzwei Aufgabenaus demGebietederjenigen Fachwis- senschaftenzubearbeiten, für welcheersichgemeldet hat«Bei derWahlderGegenständewird, soweitesmitdemZweckeder PrüfungVereinbar ist, aufdiebesonderenStudien nnd aufdie WünschedesKandidaten,desgleichen auf seinen wissenschaftli- chen Standpunkt angemessene Rücksichtgenommen oder ihm auchunter mehreren AufgabendieWahlgelassen.

DieAblieferungderArbeiten geschiehtbinnen einer sechs- monatlichenFrist, unter genauer Angabeder benützten Hilfs- mittel undmitderanEides Statt beigefügtenschriftlichenVer- sicherung,daß sie ohne fremdeHilfeangefertigt sind. Aufbe- sondersmotivirtes GesuchkanneineweitereFristvon höchstens sechsMonaten gestattetwerden, Wird auch dieseneue Frist

.

nicht eingehalten, so erlöschendiegestellten Aufgaben.

Diejenigen Arbeiten, welchedieklassifchePhilologieund die alte Geschichtebetreffen, sind in lateinischer Sprache abzu- fassen;doch ist fürdasFachderalten Geschichteineinzelnen Fällen auchdiedeutsche Sprache zulässig. Aufgabenaus dein Gebiete derneueren Sprachen sindinderjenigen Sprachezu bearbeiten, auf welche sie sich beziehen. Jndenübrigen Wis- senschaften geschiehtdieAbfassungindeutscher Sprache, wenn nichtderExaminand selbstdielateinische, französischeodereng- lische wählt.

DieeingereichtenArbeiten sindvon demjenigen Mitgliede derKommission,indessenFachsie gehören,schriftlichzu beur- theilen.

DieKommission ist befugt,wenn sieeszunäherer Erfor- schungderwissenschaftlichenAusbildungeinesKaudidaten für zweckmäßigerachtet, außerden obenbezeichnetenArbeiten noch eineoderdie andere AufgabealsKlausursarbeit ohneHilfsmit- telvon demselbenbearbeiten zulassen, namentlichdieUeberset- zung eines Textesins Griechifche, Lateinische,Französische, Englische, ebensodieLösung mathematischer Aufgaben.

Beivöllig ungenügender BeschaffenheitderschriftlichenPrü- fungsarbeiten,und wenn nachdem darin sichaussprechenden Bildungsstandeauchvon derAnfertigung neuer Arbeiten ein günstigeresResultat jssichnichterwarten läßt,wird derbetref- fendeKandidat von dermündlichenPrüfung zurückgewiefen (siehe §. 32).

§.11. Ausnahme-Bestimmungen Von derBearbeitungeines fachwisfenfchaftlichenThemas

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717 DeutscheeReichxPrüf.d.Kandidat·d.heuSchuramteV.23.Oktok.1872.

könnendiejenigenKandidaten entbunden werden, welche nach einer förmlichen mündlichen Prüfungund aufGrundeiner durchdenDruck bekannt gemachtenInaugural-Dissertationbei einer philosophischenFakultätimDeutschen ReichezuDoktoren derPhilosophie promovirtworden sind.FallseinsolcherKan- didat einebisindieoberenKlassen reichendeFacultas docendi auch für Lehrfächerin Anspruch nimmt, welcheeinem seiner Dissertation fremdenGebiete angehören, so haterfür diese Fächerdie vorgeschriebenen schriftlichenArbeiten zuliefern.

Von derEinreichungeines deutschenAufsatzesüber einphilo- sophischesoder pädagogischesThema (§. 10)können die pro- movirten Kandidaten nichtentbunden werden.

In gleicher WeisekanndieKommissionaucheinevon ei-·

ner philosophischen FakultätimDeutschenReiche gekröntePreis- schriftoder eine andere von demKandidaten etwa schon her- ausgegebene Schriftals Ersatzeiner schriftlichen Prüfungsar- beitgelten lassen.

«

Sollte einKandidat,dervon einerphilosophischenFakul- tätimDeutschen ReichezumDoktor der Philosophiepromo- virt worden ist,beidermündlichenPrüfung so mangelhafte Kenntnisseund eine so unzulänglicheallgemeine Bildungzei- gen, daß ihndie Kommissionals nicht bestanden abweisen müßte, so isteinsolcher Fall jedesmaldemOber-Präsidenten von demVorsitzendenderKommissionunter Einreichungdes Protokollsanzuzeigen.

WegenderKandidaten, welcheeinetheologischePrüfung bestandenhaben,siehe §.24.

§.12. Die mündlichePrüfung.

DiemündlichePrüfung hatzuerforschen,ob derKandi- dataußerderfürden höheren Schulunterricht unentbehrlichen allgemeinen Bildungeinfür denselben ausreichendes Wissenin seinenSpezialfächernbesitztundihrenZusammenhangmitver- wandten Gebieten desLehrplans kennt. Dem Ermessender Kommissionbleibtüberlassen,obundwie weitbei dermünd- lichen Prüfung aufdiegeliefertenschriftlichenArbeiten Rück- sichtzunehmen ist.

Die Prüfung derjenigen Kandidaten, welcheinderklassi- schenPhilologieeinePacultas dooendi fürdieoberen Ghm- nasialklassenerwerben wollen, ist soweitinlateinischer Sprache zuhalten, daßdieFertigkeitdes Kandidaten immündlichen Gebrauch derselben beurtheiltwerdenkann. Einentsprechendes Verfahren findetbei derPrüfungin denneueren SprachenStatt (siehe§.22).

§. 13. Esdiirfennicht mehralsdreiKandidaten inei- nem Termine geprüftwerden. Die AnsetzungderTermine fürdas ganze Jahr bleibt derKommissionüberlassen. Wäh- rend der gesetzlichenUniversitätsferien findenkeinePrüfun- genStatt.

§.14. Der mündlichenPrüfung muß außerdemexami- nirenden Mitgliede jedesmal auchder Vorsitzendeund minde- stensnocheinMitgliedderKommission beiwohnen.

§.15. Ueber diemündliche Prüfung jedes Examinanden wird einbesonderesProtokollaufgenommen, dasvon sämmt- lichen MitgliedernderKommissionzuunterzeichnenund nebst den schriftlichenPrüfungsarbeitendenAktenbeizufügenist.

(Fortsetzungfolgt.)

Preußen:Statut fürdasgeodätischeInstitut. Vom22.Septbr.1877. 718

Königreichpreußen

Statut fürdasgeodätischeInstitut. Bom22.September1877.

Aufgabe, Zusammensetzung und Resfort-Verhält- nisse des geodätischen Institutes.

§.1. Die Aufgabedes geodätischenInstitutes istdie PflegederwissenschaftlichenGeodäsieunddieAusführungder fürdieEuropäische Gradmessung innerhalb desPreußischen Staatsgebietes erforderlichenArbeiten. Außerdem fungirt das- selbevermögedesihmvon derallgemeinen KonserenzderEu- ropäischenGradmessung ertheilten AuftragesalsderenZentral- büreau.

§. L. Das geodätischeInstitut wirdzusammengesetztaus:

.einem Präsidenten,

.vierSektions-Chefs, vierfestangestellten Assistenten,

.vierweiteren remunerirten Assistenten,

.demerforderlichenBureau- undDienst-Personal.

DerPräsident ist befugt, für besondereArbeiten oderfür Vertretungen zeitweilig Hilfsarbeiter nach eigenem Ermessenund nach Maßgabederdafür verfügbarenMittel anzunehmen.

§.3. Das geodätischeInstitut stehtalssolchesunter der unmittelbaren AufsichtdesMinisters dergeistlichen2c.Ange- legenheiten.

AlsZentralbüreauderEuropäischenGradmessung istdas- selbedasausführendeOrganderpermanenten Kommissiondie- ses Unternehmens

Geschäftskreis des geodätischen Institutes imPreu- ßischenStaate.

§.4. BezüglichderAusführungdesPreußischenAnthei- lesan derEuropäischen Gradmessung hatdas geodätischeIn- stitutfolgende Obliegenheiten:

1)dieAusführung wissenschaftlicherfürdieGradmessung erforderlicherTriangulationennnd derzugehörigenPrä- zisions-Nivellements,

2)dieastronomische BestimmungderPolhöhen, Azimuthe undLängen-UuterschiedefürdieHauptpunktedesgeo- dätischen Netzes,

3)dieBestimmungderIntensitätderSchwerean allen Punkten,woeserforderlich erscheint, 4)dieAusführung anderweitiger Berechnungenund expe-

rimenteller Untersuchungenim Interesse der Grad- messung.

DieAusdehnung dieses Arbeitsplanes auf 5)Bestimmungdermagnetischen Konstanten fürdie unter

Nr. 2 und 3bezeichnetenPunkte bleibtvorbehalten.

§.5. DiePublikationderArbeiten desInstitutes erfolgt jedesmal thunlichstbaldnachderen Abschluß,spätestensinner- halbdreierJahre nach demselben.

Mit dieser Maßgabebleibt demPräsidentendieBestim- mung von Zeitund Reihenfolgedereinzelnen Publikationen überlassen.

DieHöhederAuflageund dieZahlderdavon imArchive desInstitutes niederzulegendenExemplare bestimmtinjedem einzelnen FallederPräsident.Von jeder Publikationüber- reichtdas Institut einoder mehrere Exemplaredeneinzelnen Gradmessungs-KommissarenunddenGradmessungs-Behörden derjenigen Staaten, welchean derEuropäischenGradmessung theilnehmen, sowiedenGradmessungs-Behördenaußereuropäi- scherStaaten.

Los-o-

O

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719 Preußen:Statut fürdasgeodätifcheInstitut Vom22.Septbr.1877. Preußen:Statut fürdasgeodätischeInstitut. Vom22.Septbr.1877. 720

Ueber dieVertheilungvon Exemplarenan andere Perso- nen,BehördenoderInstitute imInteressederWissenschaftund namentlichderGradmessung verfügtderPräsident.

DienichtindasArchivoderzurVertheilung gelangeuden Exemplarewerden einemgeeigneten BuchhändlerinVerlagoder Kommission gegebenund dieeinzelnenStücke zu demvom Prä- sidenten festzusetzendenPreise verkäuslichgestellt.

§.6. Das InstituthatfernerdieallgemeineAufgabe, sich invollständiger Kenntnißvon allen wissenschaftlichen Erschei- nungen ausdemGebietederim§.1bezeichnetenForschungen zuerhaltenundsowohldietheoretische,als diepraktischeFort- bildungderGeodäsiezufördern.Zu ersterem Behufeunter- hältdasInstitut insbesondereeineeigene Bibliothek. Zu letz- terem Zweckeistdasselbe berechtigt, auch theoretisch-wissenschaft- licheoder experimentelle Untersuchungenvon nichtzu dem In- stitutegehörigen Gelehrten durch Gewährungder Benutzung seiner Hilfsmitteloder anderweitige Unterstützung,namentlich auch durch Aufnahme ihrerArbeiten unter diePublikationen desInstituteszufördern.

Internationaler Geschäftskreis des geodätischen Institutes.

§.7. In seiner EigenschaftalsZentralbüreauderEuro- päischen Gradmessung hatdas geodätischeInstitut diejenigen Arbeiten auszuführen, welche ihm durchdiepermanente Kom- missionaufgetragenwerden. Als solche sind bisherinAus-

sichtgenommen: .

l) Zur Sicherungdernothwendigen Gleichförmigkeitder zuvereinigenden geodätischenund astronomischenBe- stimmungen solldasInstitut durch seine eigenenBeo- bachter und vermittelstseinereigenen InstrumenteNach- messungenvonPolhöhen, Azimuthen, Längen-Unter- schieden, Pendellängenu. s.w. vornehmenlassen.

2)Essoll metronomischeArbeiten ausführenzurHerstel- lungeinergemeinsamen geodätifchenMaß-Einheit,zur Vergleichungderangewandten Basis-Apparateundzur BestimmungderAusdehnungs-Koeffizienten.

Z)Essolldie inden einzelnenLändernausgeführtenBe- rechnungenderKoordinaten derHaupt-Sternwarten und sonstigen astronomifch bestimmten Hauptpunktein ganzEuropa verbinden,um dieGrundlage fürdieUn- tersuchungderKrümmungsverhältnissedes Erdtheiles herzustellen.

EsistsdemInstitute gestattet,mit seinen Instrumenten und Beobachterudiegesammten geodätischenundastronomischen fürdieGradmessung erforderlichenArbeiten odereinzelneAb- schnitte derselbenindenjenigen fremden Staaten, welchedies beantragen, aufderen Kostenauszuführen.

§. 8. Das geodätischeInstitut besorgtalsZentralbüreau den Druckund dieVersendungderProtokolleundsonstigen VerhandlungenderpermanentenKommissionund derGeneral- Konferenzen, sowiedereingelieferten Berichte.

Beziehungen des geodätischen Institutes zum Zen-

tral-Direktorium der Vermefsungen imPreußischen

Staate.

§.9. Der Präsidentdes geodätischenInstitutes nimmt alsKommissardesMinisters dergeistlichen2c.Angelegenheiten an denBerathungenundGeschäftendesZentral-Direktoriums derVermessungenimPreußischenStaate Antheil.

NachMaßgabedes§.4derAllerhöchstbestätigtenOrga- nisations-Statuts fürdas Zentral-DirektoriumderVermessun- gen imPreußischenStaate vom Il. Juni 1870 erstattetder

PräsidentdemZentral-Direktorium Anzeigeüberbeabsichtigteund ausgeführteMessungen.Von denPublikationendesInstitutes werden demZentral-Direktorium je zwei Exemplare überreicht.

Wissenschaftlicher Beirath des Institutes.

§.10. UmdieErfüllungderdem Instituteübertragenen Aufgaben möglichstvollständigzusichern, stehtdemPräsiden- teneinwissenschaftlicherBeirath zurSeite.

EinMitglied desselbenwird auf VorschlagdesPräsiden- ten,dieübrigenbiszueinerZahlvon fünf auf Vorschlagder KöniglichenAkademie derWissenschaften durchdenMinisterder geistlichenec.Angelegenheitenernannt·

DieVorschläge sind aufVertreter derGeodäsie, Mathe- matik, Astronomie, Physikund Technikzurichten.

DieAkademie hatbeiihren Vorschlägen freie Wahlunter deninnerhalbdesDeutschen Reicheswohnhafteu Gelehrtenund Technikern,mitAusschlußder Mitgliedervon Gradmessungs- Kommissiouenund Gradmessungs-Behörden. Eine bestimmte VertheilungderMitgliederstellen aufdieeinzelnenvorgenann- tenFächer ist nicht erforderlich;jedochsollinersterLinieauf Geodäten von Fach Rücksichtgenommen werden.

§. Il. DieErnennungzumMitgliededeswissenschaftlichen Beiratheserfolgt auf jedesmaldreiJahre.

Nach Ablaufder Ernennungszeit oder beim Ausscheiden einesMitgliedes durchTododer freiwilligenAustritt istder Präsident, beziehungsweisedieAkademie durchden Minister alsbald zurEinreichungeinesVorschlages fürdieerledigteMit- glied-Stelle aufzufordern. Mitglieder, deren Ernennungszeit abgelaufen ist,könnensogleichwieder vorgeschlagenwerden.

§.12. Der Präsidentdes geodätischen Institutes beruft und leitet dieVersammlungendeswissenschaftlichenBeirathes und führt dessen Geschäfte,soweit sie nicht durch besondereBe- schlüsseanderen Mitgliedern übertragenwerden. Beschlüssewer- dendurch einfacheMehrheitderAbstimmenden gefaßt.Bei Stimmen-Gleichheit entscheidetderVorsitzende.

Mittheilungenan dieMitglieder, Berathungen und Ab- stimmungen erfolgenentweder mündlichoderschriftlich.

Insoweit das gegenwärtigeStatut keinebesonderenBe- stimmungen enthält,bleibtdieFeststellungderGeschäftsordnung demwissenschaftlichenBeirathe selbst überlassen.

Der Präsidentistverbunden, wenn ereinen Antragan denvorgeordneten MinisterinBetreff solcher Gegenstände rich- tet,überwelcheeineVerhandlungdesBeiraths stattgefunden hat,dieAeußerungdesletzternmitseinemAntragezusammen einzureichen.

§.Is. AlljährlichimLaufedes Monats März hatder Präsidentden wissenschaftlichen Beirath zueinerPlenar-Ver- sammlungimDienstlokaledesInstituteszusammenzuberufen.

DerTermiu und dieTagesordnung istden Mitgliedern vierWochen vorher schriftlichmitzutheilen.

Regelmäßige Verhandlungs-Gegenstände für dieseVer- sammlung sindfolgende:

l) BerichterstattungdesPräsidentenüber die Arbeiten des Institutes währenddeslaufendenGeschäftsjahresund Vorlagederdaraus abgeleiteten Resultate- 2) Vorlagedesallgemeinen Arbeitsplanes desInstitutes

fürdasnächsteGeschäftsjahr.

3)Begutachtungder indem Etat desInstitutes etwa nöthigen Veränderungen.

4) Begutachtung über Arbeiten und Einrichtungen, für welche außerordentlicheBewilligungen beantragtwer- denmüssen.

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