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Deutsche Schulgesetz-Sammlung..., 6. Jahrgang, 29. November 1877, Nr. 48.

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Deutsche

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sub-gehendenMERMIngCentral-Organ fürdas gesammte SchulwesenimDeutschen Reiche,Anszsg«ggtgkzezstgsnsgsssxgze

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selneummeznäzfsårolettvortathig, RedlglrtVon Beilagegebuhr12Recchsmarlt

Zik.Edunrd Keller,Seminar-Lehrera.D.

(Berlin,Michaeltirchplatz 7.)

Isl. Jahrgang. Berlin,den 29.Uovember 1877. Ur. 48.

Inhalt: Deutsches Reich: Reichsland Elsaß-Lothringen.RegletnentfiirdiePrüfungderKandidaten deshöheren SchulamtesinElsaß-Lothrin- gen.Vom Oktober1872. (Fortsetzung.) KönigreichPreußen:·Verfugungder KöniglichcnRegierungzuBreslau,dieBetheiligungderKreis-Schul- InfpektorenauderBeaufsichtigung derjenigen Anstalten,welchenKinderimvorschulpflcchtigenAlteranvertraut werden,betreffend.Vom19.September 1877.

Geschäfts-AmveisungfürdiemitderöffentlichenArmenpflegeBerltns betrauten städttscheuOrgane.VomSeptember1875. (Fortsetzung.)—- Anzeigen.

DeutschegReich. B.Immathematisch- naturwissenschaftlichen Fach:

Reichskande EIsaß-Lothringen. Entwedera)dieBefähigung Mathematik und Phy- Regtement fürdiePrüfungderKnndidnten deshöherenSchni- sikbis-?InkksBeine-·außerdemaberdiepenesephische

amtes inEcsnß-Lothringen.Vorn23.Oktober 1872. PropadeutikmPrim, oder diebefchrerbendenNa-

(Fottsetzungaus Ne.47; Spalte 717.) turwissenschaften,oder Religion,oder Lateinischund

§.16. Probelektionen. Deutsch,odereinederneueren Sprachen-einden mitt- Ob eineProbelektion nachdermündlichenPrüfungund lerenKlassen-

zurErgänzung derselben abzuhalten ist,wird vondembetreffen- oderb) ChemieUnddiebeschreibendenNaturwissen- denFachexaminatorbestimmt. Derselbe istbei derProbelektion ichaften durchalle UndMathematikindenmittleren gegenwärtig,den übrigen Kommissionsmitgliedernbleibt dies Klassen- außerdemaber PhysikUnd Deutsch-oder überlassen.Der Lehrer,dessen Unterrichtsstunde fürdieLek- Religion-OderLateinischnnd Deutsch-odereineder tion inAnspruchgenommen wird,istebenfalls gegenwärtig, neueren Sprachenindenmittleren KlassenznIehren—

sowie selbstverständlichdein Direktor der Anstalt derZutritt C-JUderReligionUndimHebräischent

freisteht - . Die Befähigungin beiden Gegenständen durchalle

Wenn ProbelektionenStatt gefunden haben, wird über Klassen, außerdemaberentweder imDeutschen-oder denAusfall derselbeneineBemerkungindasPrüfungszeugniß imFranzösischen,dder inder Geschichte- ebenfalls

aufgenommen« bis inkl. Prima, imLateinischenund Griechischen

Ueber dienachdem Probejahre abzuhaltenden Probelek- adek-oder in derMathematiknndPhysik-in den

tionen siehe §·38·

·

mittleren Klassenzuunterrichten.

§.17. Grade der facultns deckende «

D-JtnFachderneueren Sprachen:

Nachdem Ergebnisseder gesammten Prüfung stelltdie Die BefähigungdasFranzösischeundEnglische durch Kommissiondenjenigen Kandidaten, welchediePrüfung bestan- . alleKlassen- außerdemaberentweder die beidenal- den haben,einZeugnißentweder deserstenoderdeszweiten ten Sprachen,OderLateinischnnd Deutsch-oderRe- oderdesdritten Grades aus,womit imAllgemeineneinZeug- ligi0n-oderGeschichteUndGedgraphie,oderMathe- nißentweder fürdiehöheren(PrimaundOber-Sekunda),oder matikUnddiedeschreidenden Naturwissenschaften-in diemittleren (Unter-Sekunda,Ober-undUnter-Tertia),oderdie den mittleren Klassenznlehren-

unteren Klassen(Quarta, Quinta, Sexta)bezeichnetwird. II.Zueinem Zeugnisse zweiten Grades ist erforderlich:

§.18. Allgemeiner Unterschied derdrei Zeug- 1.Genügende allgemeine Bildung.

uißgrade. L.DieBefähigungin den mittleren Klassenzuun-

I. ZueinemZeugnisse ersten Grades ist erforderlich: terrichten

1.Genügende allgemeine Bildung. A.entweder imGriechischen, LateinischenundDeutschen, 2.A.Jm philologisch-historischenFach:Entweder a)die oderimGriechischen, Lateinischen,inderGeschichte

Befähigungdiegriechische, lateinischeund deutsche undGeographie;oder

Sprache durchalleKlassen, außerdemaberGeschichte B.inderMathematik, Physikund mindestenseiner be- und Geographie,oder Religion, inden mittleren schreibendenNaturwissenschaft, oder in sämmtlichen

Klassen, befchreibendenNaturwissenschaften,oder

"

oderb)diegriechischeundlateinische Sprache sowie O. inderReligion, außerdemaberentweder indenbei- dieGeschichteund Geographie durchalleKlassen, den alten Sprachen, oder imDeutschen;oder im außerdemaber diedeutsche Spracheoder Religion, Französischen,oder inder Geschichteund Geogra-

inden mittleren Klassen, . phie,oderinderMathematikundPhysik;

oder c) GeschichteUndGeographie durch alle,Grie- , oder »

chischundLateinischindenmittleren Klassen, außer- D. in beiden neueren Sprachen, außerdemaberentwe- dem aberReligionoderDeutsch ebenfallsindenmitt- derimLateinischenund Deutschen,oderimDeut-

lerenKlassenzulehren. schen,inderGeschichteund Geograph.ie,oderinder

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731 DeutscheeReich: Prüf.d.Kandidat.d.höhSchutamte V.23.Oktbk.1872. DeutschesReich: Pkiif.d.Kandidat.d.hdh.Schulamts. 23.Oktbr.1872. 732

Mathematikund einer derbeschreibenden Naturwis- senschaften;

3.endlichdie Befähigung außerdem nochin einigen Gegenständenindenunteren Klassenzuunterrichten.

Wenn außerdenbei II.2A, B, C,Dzusammengefaßten Lehrgegenständen nocheine weitere Befähigung nachgewiesen wird, so gereichtdies demKandidaten zurEmpfehlungund ist im Zeugnissezuvermerken, dieallgemeine Bezeichnungdes Zeugnisseswird dadurch nicht geändert. Dasselbe giltvon den Fällen,wo einKandidat inden unter II.2, A, B, c,Dzu- sammengenommenen Gegenständeneine Lehrbefähigung auch noch für Ober-Sekunda, oderinEinem derselben für Prima nachweist.

Ein Zeugniß zweitenGrades wird auchdann ertheilt, wenn zwar diefüreinZeugniß erstenGrades erforderlichen fachwissenschaftlichenKenntnisse vorhanden sind,dieallgemeine Bildungaberunzureichend ist.

lll. Ein Zeugnißdritten Grades wird ertheilt:

wenn entweder beifachwissenschaftlichenKenntnissen, diefüreinZeugniß zweitenGrades hinreichenwür- den, dieallgemeine Bildung ungenügend ist,oder wenn beieiner imAllgemeinen genügendenVorbil- didngdiefachwissenschaftlichenKenntnisse füreinZeug- niß zweitenGrades nicht genügen.

§.19. Jn dieZeugnisse derjenigen Kandidaten, welche denAnforderungenderallgemeinen BildunginderReligion-Z- lehre,oder inderPhilosophie,oderin«derGeschichte,oderin derlateinischen Sprache, oderinderdeutschen Sprache nicht genügt haben,wird die Bestimmung aufgenommen,daß sie vor ihrerdefinitiven Anstellungsichüber Ausfüllung dieser Lücke in einerNachprüfungvor derwissenschaftlichenPrüfungs- Kommission auszuweisen haben. JndieZeugnisse zweitenund dritten Grades kanndieEmpfehlung aufgenommen werden, sich zurErlangungdeshöheren Grades nach einiger ZeiteinerEr- gänzungsprüfungzuunterziehen (vergl.§.34). Der Kommis- sion istüberlassen,ausGrund desResultatesdervorhergegan- genen Prüfungzubestimmen,wielange Zeit nach derselben eineNachprüfungerst stattfindenkönne.

Zur Beförderungin eineOberlehrerstelle isteinZeugniß erforderlich, welches außerderLehrbefähigungfürdie mittleren Klassen mindestens inzwei Lehrgegenständendie Paeultas do- cendifür Prima nachweist.

DerOber-Präsidentkann auchbei Kandidaten undLeh- rern, welcheeinZeugnißersten Grades erworben haben,be- hufs ihrer BeförderungineineOberlehrerstelleeine Nachprü- fung anordnen, wenn diese seitdererstenPrüfung längere Zeit hindurchan öffentlichenAnstaltenoderindenbetreffendenFä- cherninoberen Klassen nicht unterrichtet haben.

Wird nur eine nothdürftigbis Quarta reichendeUnter- richtsbefähigungdargethan," so istderKandidat alsnichtbe- standen anzusehenund nur ausnahmsweisezurAbhaltungdes Probejahres zugelassen.Die definitive Anstellungbleibt von ,derBeibringungeines genügenden Prüfungs-Zeugnissesab-

hängig.

Wegender Zeugnisse für ausschließlicheFachlehrerder neueren Sprachensiehe §.22.

Jn Betreffderkatholischen Religionslehrer siehe §.24.

§. 20. Maß der Anforderungen in den einzelnen Gegenständen.

A. Die griechische und lateinische-Sprache Für denUnterrichtindenunteren Klassen ist sichere Kenntnißder

griechischenund lateinischen ElementargrammatikdasHaupta- forderniß.DerKandidat mußdieRegeln festimGedächtnisse habenund beimUebersetzenrichtig anzuwenden wissen.Die Schriftsteller, welchevon Anfängern gelesen werden, mußer richtig übersetzenkönnenund diezuihrerInterpretation un- entbehrliche KenntnißderGeschichteund derEinrichtungendes Alterthumsbesitzen-

Von denLehrernder mittleren Klassen ist sichereKennt- nißder griechischenund lateinischen Grammatik zu fordern, durch welche sie sich befähigt erweisen,dasEigenthümlicheder altenSprachen richtig aufzufassenund ihren Schülerneineauch überdiegangbaren Schulbücher hinausgehende Anleitungzu geben. SchriftstellerwieHomerundXenophon, Virgil, Cicero, Livius und Cäsar müssen sie,mitAusnahme besondersschwie- riger Stellen, ohne erheblichen Anstoß übersetzenkönnen. Das Wichtigsteaus deraltenLiteratur und Geschichte,aus denAl- terthümern,der Mythologieund aus derantiken Metrik muß ihnenmindestens so weitbekannt sein, daß sieesbeiderEr- klärungderSchriftstellerweder übersehen, noch unrichtigvor- tragen,undwo ihreeigenen Kräfte unzureichend sind, sich durch BenutzungderbestenHilfsmittelzuunterrichten wissen.

FürdieBefähigungzumphilologifchen Unterrichteinden oberen Klassenwird außereiner wissenschaftlichbegründeten KenntnißdergriechischennndlateinischenGrammatik eingründ- lichesStudium undBelesenheitindenKlassikernbeiderSpra- chen, besondersderjenigen, welcheinPrimaund Sekunda ge- lesenzu werden pflegen, allgemeine Bekanntschaftmitder Ge- schichteund dem gegenwärtigen Standpunkte der Philologie, Vertrautheit mit dersphilologischen Methodik, sowie Sicherheit undFertigkeitimschriftlichenundmündlichenGebrauchederla- teinischen Sprache verlangt. Jndenphilologischen Disziplinen, namentlich der griechischenund römischen Literaturgefchichte, denAlterthümern,derMythologieund derMetrik, istvondem Kandidaten einespezielle KenntnißallerTheilezwar nichtzu verlangen, doch muß seine PrüfungdieUeberzeugung gewäh- ren, daßer sichmitdenHaupttheilen dieser Disziplinenein- gehend beschäftigthatunddieFähigkeit besitzt,die Lückensei- ner Kenntnissedarin durch selbstständigeStudien zuergänzen.

Außerderallgemeinen geschichtlichenBildung ist füreinenphi- lologischen Lehrerder oberen Gymnasialklafsen jedenfallseine genauere Kenntnißder alten Geschichte erforderlich. Wenn, was für dieselbe Unterrichtsstufe besonders wünschenswerth,der Kandidat darthun kann,daßerseineStudien auchaufdie ArchäologiederKunstausgedehnt hat, so istdiesindemPrü- fungszeugnissezuerwähnen.

Jm Allgemeinenwirdindeß bemerkt, daß, so unentbehr- lichdemphilologischen LehrerderoberenKlassendieKenntniß derHilfswissenschaftenderPhilologie ist,die· Artder Prüfung dochdem Trachten nacheinembreiten enzyklopädischenWissen nichtVorschub leisten darf,»sondern den« Erweis eines aufein engeres Gebiet beschränktenStudiums, welches einigeSelbst- ständigkeitderForschungund desUrtheilserkennen läßt, höher anzuschlagen hat.

Wenn einKandidat sichmit einem derinBetrachtkom- menden Autoren vorzugsweise beschäftigthat, so istdies bei dermündlichen Prüfungzuberücksichtigen

Fürden lateinischen Unterrichtan Realklassenkönnen die Anforderungenphilologischer Gelehrsamkeit ermäßigt werden;

doch sind ebenfallsdiefürdiemittleren Gymnasialklafsener- forderlichen Kenntnisseder griechischenwie der lateinischen SpracheundLiteratur zuverlangen. -

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733 DeutschesNeich:Prüf.d.Kandidat.d.höh.SchaumeV.23.Okkbr.1872.

DiejenigenKandidaten, welchekeinen philologischenUnter- richt ertheilen wollen, müssen docheinen leichteren lateinischen Textzuübersetzenund besonders auchüber dieBedeutung der griechischennndlateinischenTerminologie ihreswissenschaftlichen Faches RechenschaftzugebenimStande fein.

§.21. B. Die deutsche Sprache. FürdieBefähigung zumdeutschen Unterrichteindenunteren undmittleren Klassen ist außer befriedigender Darstellungin demPrüfungsaufsatzsichere Kenntnißderdeutschen Elementargrammatik, Bekanntschaftmit der SynonymikderSprache,mitdenwichtigstenBestimmun- gen derStil- und Dispositionslehre,fernereinige Kenntniß des Entwicklungsganges derneueren deutschenLiteratur sowie endlichdieFähigkeitzuverlangen, ein nichtschwierigesdeut- sches Gedicht angemessenundrichtig, auch hinsichtlichdesVers- baues,zuerklären.

Wer fürden deutschen Unterricht auchderoberen Klassen befähigterklärtwerden will,mußinseiner schriftlichenDar- stellungeinen gebildetenSinn fürdieFormerkennen lassen, mit derTheoriedesStiles, den bedeutendstenErscheinungen sowie mitdemEntwickelungsgangederdeutschen Literatur,be- sondersmitderpoetischenLiteratur derklassifchenPeriodedes Mittelalters und der neueren Zeit,bekannt seinundinihrer Auffassung ästhetischesUrtheil zeigen. Außerdem hat derselbe

entweder einesolcheKenntnißderhistorischenEntwickelung derSprache darzuthun, daßeralthochdeutscheundmit- telhochdeutscheTextezulesenund zuerklärenversteht und auchüber dieGesetzederdeutschen Wortbildung Rechenschaftzugeben weiß,

oderinderPhilosophie diejenigenüber dieAnforderungen derallgemeinenBildunghinausgehendenKenntnissenach- zuweisen,welcheihnbefähigen,diephilosophische Pro- pädeutik auf Gymnasienzulehren.

Obdiebeijedem Schulamts-Kandidaten erforderlicheall- gemeine Bildung inderdeutschen Sprachebeidenen, dieda- rinnicht unterrichten wollen, vorhanden ist, namentlichobsie dieselbe sicherund angemessenzugebrauchen wissen, hatdie Kommissionhinreichende Gelegenheitbeidenübrigen Theilen derschriftlichenund mündlichen Prüfungzuerkennen, weßhalb einebesondere Prüfungindieser Hinsicht nicht stattfindet.

§.22. C. Dieneueren Sprachen. DieBefähigung,

dasFranzösischenndEnglischeinden unteren und mittleren Klassenzulehren, istals nachgewiesenzuerachten,wenn der Kandidat eineimGanzen fehlerlofe Uebersetzungeinesnach Jn- haltund Ausdrucknicht besondersschwierigen Abschnittesaus demDeutschenins Französische,sresp.insEnglische,alsschrift- liche Klausurarbeit geliefertund indermündlichen Prüfung dargethan hat, daßermitrichtiger Ausspracheund mitgenü- gender Kenntnißder französischen,resp. englischenElementar- Grammatik GeläufigkeitimUebersetzenund Erklärenvorgeleg- ter Stückeaus klassischen Schriftstellern, allgemeineBekannt- schaftmitdenbedeutendsten ErscheinungenderbetreffendenLi- teratur und einige Fertigkeitimmündlichen Gebrauch der Spracheverbindet.

FürdenUnterrichtbisinkl.Primaist erforderlich, daßder französischeundenglische Aufsatzeinegewisse Geläufigkeitund SicherheitimGebrauchderSprache sowohlinBezug aufEi- genthümlichkeitdesAudruckesals auch aufdiegrammatischen Gesetzeder Sprache erkennen lasse.DiemündlichePrüfung ist daran zurichten,ob derKandidat KenntnißderHaupta- gebnisseder romanischenSprachforschungUndder geschichtli- chenEntwicklungderfranzösischenund derenglischen Sprache

DeutschesReich: Prüf.d.Kandidat.d.höh.Schulamts.V.23.0ktbr.1872. 734

sowie SicherheitinderGrammatik undKenntnißder Metrik besitzt,obermit den hervorragendstenErscheinungenderLi-«

teratur bekannt istund einigeWerkederbedeutendsten Schrift- steller, namentlichderklassifchenPeriode,miteingehendemVer- ftändnissegelesen hat, auch sich mündlichinguterAussprache korrektund sicherauszudrückenweiß.Soweit eserforderlich ist, Letztereszuermitteln, wird diePrüfunginfranzösischer, bezw.englischer Sprache abgehalten.

DieErforschungderallgemeinen Vorbildung(siehe §. 7) istbei denkünftigenLehrernderneueren Sprachen insbesondere auch darauf zurichten,obsieeinehinlänglicheKenntnißder lateinischenGrammatik besitzen.

Schulamts-Kandidaten, welcheaußerdererforderlichenall- gemeinen BildungeineUnterrichtsbefähigungnur fürdasFran- zösischeund Englischeodernur einevon beidenSprachen nach- zuweisenimStande find,können beihöheren Lehranstalten nur ausnahmsweisealsbesondere Fachlehrereintreten nnd sind von derAszensionimLehrerkollegiumderbetreffenden Anstalt ausgeschlossen.Sie erhalten, wenn ihre Befähigung füralle KlasseninbeidenSprachen ausreicht,einZeugnißzweitenGra- deszwenn sie sichnur aufeinederbeiden Sprachenbisinkl.

Prima oderfürbeidenur aufdiemittleren Klassenerstreckt, einZeugnißdritten Grabes.

Auchwer nichtinden neueren Sprachen nnterrichten will, muß docheinenleichterenfranzösischenSchriftstellerzuüberset-

zen imStande fein. .

§.23. D. Geschichte und Geographie. Fürden geographischenund historischen Unterrichtindenunteren und mittleren Klassen ist erforderlich,daßderKandidat sicheine aufsicherengeographischenund chronologischenKenntnissenbe- ruhende Uebersichtderallgemeinenund eine genauere-Bekannt- schaftmitdervaterländischen Geschichteerworben und mitgu- tenHilfsmittelnvertraut gemacht hat«

FürdenGeschichtsunterrichtderoberenKlassenwird eine mit klarer geographischerAnschauungverbundene Kenntnißder altenGeschichte, BekanntschaftmitdenReligionen,dem öffent- lichenundprivaten Leben deralten Völker, Vertrautheitmit dem Entwicklungsgangederallgemeinen Weltgeschichteund be- sondersmitder GeschichtedesdeutschenVolkesverlangt.

MitderMethodederkritischenGefchichtsforschungundmit denHauptwerkender historischenLiteratur überdas klassische Alterthum und überDeutschland mußder Kandidat bekannt seinundbereits inirgendeinemTheilederGeschichteeinselbst- ständiges Quellenstudium betrieben haben. Er mußdeßhalb dieGeschichtsschreiberdesklassischenAlterthumesundaußerdem mindestensauchdiefranzösischeninihrer Sprache lesenkönnen.

Wenn ein Kandidat quellenmäßigeStudien deralten oder mittleren Geschichte nicht gemacht hat,abermitdenThatsachen selbstundihrem Zusammenhange wohlbekanntist, auchinder GeschichtederErfindungen,derReisenund derEntdeckungen sowiederinternationalen Verkehrsverhältnisseältererund neue- rerZeit gute Kenntnifsean denTag legt, sokann er,beiEr- füllungder sonstigen Bedingungen fürdieGeschichte auchin denoberen Realklassen befähigterklärt werden-

Fürden geographischen Unterrichtinden oberen Klassen habendie Kandidaten darzuthun, daß sieinallen Theilender geographischen WissenschaftplanmäßigeStudien gemachtund sicheinederartige Detaillenntnißdarin angeeignet haben, daß siedieLänder der Erde sowohl nach ihrer natürlichen Beschaf- fenheitund derenEinfluß aufdieEigenthümlichkeitund Ent- wickelungderVölker als auch nach ihrenpolitischenZuständen

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735 Preußen:DieBeaufsichtigungvouAnstalten Vom19.September1877.

kennen und dadurchindenStand gesetzt sind,den geschichtli- chenund geographischen Unterricht auffruchtbare Weisemit einander zuverbinden.Wer diesenAnforderungen nichtge- nügt, muß,um inderGeographiedie volleUnterrichtsbefähi- gung für Realklassenzuerhalten, eineNachprüfung bestehen, was indem Prüfungszeugnissezubemerken ist.

Bei denKandidaten, welchekeinen historischenodergeo- graphischen Unterricht ertheilen wollen, genügteinedurch Chro- nologieund Geographie begründete allgemeine Bekanntschaft mitder Weltgeschichte,wiesie jedem wissenschaftlichgebildeten Manne unentbehrlich ist. Jnsbesondere darfeinemLehrerdie Geschichteund Geographiedes deutschenVaterlandes nicht

,fremd sein. (Schluß folgt.)

Königreichpreußein Verfügungder KöniglichcnRegierungzuVreslau, dieBetheili- gungderKreis-Schulinspektoren ander Beaufsichtigung derjeni- genAnstalten, welchenKinder imvorschulpflichtigenAlter anver-

traut werden,betreffend.Vom19.September1877.

Breslau,den 19.September1877.

Wir sehenuns veranlaßt,hierdurchinErinnerung zu brin- gen, daßdieWarteschulen, KleinkinderschulenoderKindergär- ten, kurzallediejenigenAnstalten, denen Kinder imvorschul- pflichtigenAlter anvertraut werden,nach§.ll derInstruktion des Königl. Staats-Ministeriums vom 31.Dezember 1839,be- treffenddieBeaufsichtigungder Privatschulen2c.,als Erzie- hungsanstalten zubetrachtenund nach§.7 ganzso,wie die öffentlichenSchulen, zunächstderAufsichtderOrtsschulbehörde und in höherer Instanz der Aufsichtder dem Schulwesen desKreisesund desRegierungs-Bezirkes vorgesetztenKönigli- chen Behördenunterworfensind. DieErlaubnißzurAnlegung solcherAnstalten ertheilt dieOrtsschulbehörde, d.h. auf demLande derSchulvorstandundindenStädten dieSchul- deputation.

DerOrtsschulinspektor,demVon derertheilten Erlaubniß Seitens derOrtsschulbehördeAnzeigezumachen ist,hat, wie zurAusführungdervorstehenden Bestimmungen hierdurchun- sererseits ausdrücklichverfügtwird,vondergeschehenenGründung derartiger Anstalten, sowievon der späteretwa erfolgenden Annahme neuer Lehreroder Lehrerinnendem Königlichen Kreis -Schulinspektor sofortweitere Anzeigezumachen.

AuchistesdieAufgabedesOrtsschulinspektors nach §.7Ab- satz2der gedachten Instruktion, daraufzuachten, daßinsol- chenAnstalten keineVerkehrtheitenoder Mißbräuche einreißen, welchedersittlichen, religiösenundVerstandesbildungderJu- gend Gefahr drohen, und,woderartige Schäden auf seineEr- innerung nicht abgestellt werden, an den KöniglichenKreis- Schulinspektorzuberichten. Als einsolcher Mißbrauch istes auchanzusehen,—wenndie Kinder indenbetreffenden Anstal- tenvorzeitigimLesen und Schreibenoder imRechnen förmli- chen Unterricht empfangen; zumalwenn dies gar nacheiner anderen Methode geschehen sollte,alsnach welcherderentspre- chende UnterrichtinderVolksschuleoderdenVolksschulendes Ortes ertheiltwird.

DieKöniglichen Kreis-Schulinfpektoren haben, wie das Privatschulwesen überhaupt, so auch insbesonderedie Kleinkin- derschulen ihres Bezirkes möglichstgenau zubeaufsichtigen. Jn- deßmußesihnenüberlassen bleiben,wie oft sieneben der Wahrnehmungihrer eigentlichenund nächstenAufgabenim Stande sind, durch persönliche Wahrnehmung von dem

Preußen:Geschäftsamveisf.d.ArmenpflegeBerlius.V.6.Septbr..1875.736

Betriebe dereinzelnen derartigen Anstalten Kunde zunehmen.

Jn dem beiEinreichungderjährlichenPrüfungsprotokollezu erstattendenGeneralberichteist auch aufdieEntwickelungRück- sichtzunehmen, welche dieserkeineswegs unwichtigeZweigdes Erziehungswesens innerhalbdesbetreffenden Jnspektionsbezirkes genommen hat.

AbschriftdenHerren LandräthenundKreis-Schulinspekto- ren zurKenntnißnahmeundNachachtungmitdem besonderen Auftragean dieErsteren, die qu. Amtsblatt-Verfügungauch durchdie Kreisblätter zupubliziren.

Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen-und Schulwesen.

Geschäfts-Anweisungfürdie mitder öffentlichenArmenpflege Verlins betrauten städtischenOrgane. Vom6.September1875.

(FortsetzungausNr.47, Spalte728.) DieseEinrichtung erstrecktsichnur aufdie Seitens der Dom-Almosen-PslegezuverabreichendenUnterstützungen,wo- gegenüber die aus derLegaten-und derDom-Hospital-Kasse zuzahlenden UnterstützungendenKommissionenvon der Ak- men-Direktion Benachrichtigungen zugehen.

§.72. Bei derDom-Almosen-Kasfe wird eineStiftung desDomkirchenrathes Bielitz verwaltet, welchezuPensionen von 150 Markjährlich fürarme Bürger bestimmt ist,dievon ihremErwerbe nicht mehr bestehenkönnen und von untadel- haftemWandel sind, außerdemabervon ihrer Kindheitan der resormirtenKonfession wiesievor derUnion bestanden—- angehören.

Unter gleichen Bedingungen haben auchältere unverhei- rathete Mädchen,dieabernicht TöchteroderEnkelinnen von Predigern sein dürfen, Ansprüche aufeinesolchePension.

MitgliederderDomgemeinde habendenVorzug.

§. 73. Sind gesetzlichzurUnterstützungverpflichteteund dazu fähigeVerwandte (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel, Voll-oder Halbgeschwister)vorhanden, so finddieHilfsbedürf- tigen zunächstan diesezuverweisenund esihnenzuüberlas- sen, dieselben nöthigenfallsimWegedesProzesseszurErfül- lung ihrerPflicht anzuhalten.

§.74. JstdieNothaber so dringend,daßeineaugen- blicklicheHilfeeintreten muß, so habendieArmen-Kommissio- nen vorschußweiseeine Extra-Unterstützungzugewährenund dies derArmen-Direktion anzuzeigen,damit Seitens derLetz- teren dieWiedereinziehung erfolgenund nachBefindender UmständegegendiebetheiligtenVerwandten vorgeschrittenwer- den kann.

Auf AntragderArmen-Direktion alsVertreterin desAr- men-Verbandes zuBerlin, könnendurcheinsofort vollstreckba- res ResolutdesMagistrats derEhemann, dieEhefrau, die ehelichen Eltern,dieuneheliche Mutter, sowiedieehelichenKin- derund die unehelichenKinder inBeziehung aufdieMutter, falls dieselben hier wohnen, angehalten werden, demHilfsbe- dürftigen nach Maßgabe ihrer gesetzlichenVerpflichtungdieer- forderliche laufende Unterstützungzugewähren.

§.75. Esergiebt sich hierausdie Nothwendigkeit, daß sofortbeidem ersten Bittgesuche nach AnleitungderVerhörbo- gen genau festgestelltund ermittelt werde, obalimentations- pflichtigeVerwandte des Bittstellersvorhanden sindund in welcher Vermögens-lagesich dieselben befinden.

§.76. Ehegatten sind währendbestehender Ehe vorzüg- lichzurgegenseitigen HilfeundUnterhaltung verpflichtet.Die

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