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Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes, 1868, Nr 8.

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zuk»LoncglkchenGesetz-SammlungPreußischenStaaten.fgürdie" 41

Bundes-Gesetzblatt

NorddeutschenBundes.

M 8.

(NI’-84i) Postvertrag zwischendemNorddeutschen Bunde, Bayern, Wiirttemberg und Baden. Vom23.November 1867.

SeineMajestätderKönigvon Preußen,im Namen desNorddeutschenBundes, Seine

Mag-stätderKönigvon Bayern,Seine MajestätderKönigvon Württem-

bexgund eineKöniglicheHoheitderGroßherzogvon Baden,von demWunsche gelkstetidiegegenseitigenpostalischenBeziehungenimHinblickaufdieeingetretenen VsrandertenVerhältnisseneu zuregelnund zugleichumfassendeErleichterungen fUrdenDeutschenPostverkehr herbeizuführen,habendenAbschlußeinesPost- vertragesbeschlossenund fürdiesen ZweckzuIhren Bevollmächtigtenernannt:

Seine Majesiat der König von Preußen:

AllerhöchstihrenGeneral-PostdirektorRichardv.Philipsborn, AllerhöchstihrenGeheimen Ober-Postrath Heinrich Stephan

und

AllerhöchstihrenGeheimen Postrath Adolf Heldberg,«

Seine Majestät der Königvon Bayern:

AllerhöchstihrenMinisterialrath Michael v.Suttner und

AllerhöchstihrenGeneral-DirektionsrathJoseph BaumannJ SeineMajestätder Königvon Württemberg:

AllerhöchstihrenKannnmerherrn,außerordentlichenGesandtenund be- vollmächtigtenMinisteran demKöniglichPreußischenHofe, GeheimenALegationsrathFreiherrnCarl v. Spitzemberg

und «

AllerhöchstihrenPostrathAu gust HVfackeiki

Bandes-Gesetzen 1868. 9 S eine

Ausgegebenzu Berlin den20.April1868.

(2)

Anwendbari keitdesBer- trages.

Austauschder Postsachen.

Transitrecht

I42

Seine Königliche Hoheitder Großherzogvon Baden:

AllerhöchstihrenDirektor der GroßherzoglichenVerkehrsanstalten, Geheimen RathHermann Zimmer,

IVeklcheaufGrund ihrerVollmachtensichüberdie nachstehendenArtikel geeinigt )aen.

I. GruiidsåtzlicheBestimmungen.

. Artikel 1.

Die FestsetzungendesgegenwärtigenVertrageserstreckensich:

a) aufdieBriefpost-und Fahrpostsendungen,welchedemVerkehrderGe- bietezweieroder mehrererder Hohen vertragschließendenTheileunter- einander angehören:«Wechselverkehrj

b)aufdieBriefpost-undFahrpostsendungen,welcheimVerkehrdervertrag- schließeiidenGebiete mit fremdenStaaten ,oder fremderStaaten unter sichvorkommen,insofernbeidiesemVerkehrdieGebietevon mindestenszweien

derHohen Vertragstheilnehmer berührtwerden: Durchgangsverkehr.

Der Postverkehrmit dem KaiserthumOesterreich»undmit dem Groß- herzogthum·Luxemburgwird als zumWechselverkehrgehörigangesehen.

Die Bestimmungenüber den inneren Briefpost-und Fahrpostverkehr bleiben deneinzelnenVertragstheilnehmernüberlassen.

Artikel 2.

ZwischendenPostverwaltungenderHohendertragfchließendenTheile soll eingeregelterAustauschderimWechselverkehrwie im Durchgangsverkehrvor- kommenden Briefpost-und Fahrpostsendungen,stattsi1!dm;» » .

DieVerwaltungen machensichgegenseitigverbindlich,fur moglichstschleu- nigeBeförderungderihnen zugesührtenVriefpost-undFahrpostsendungenSorge

zutragen. Jnsbesondere sollen fürBeförderungderBriefpostsendungenjederzeit dieschnellstensichdarbietenden Routen benutztwerden. » »

DieHohenvertragschließendenTheilewerdendafurSorge tragen,daßden PostverwaltungendieungehinderteBenutzngderEisenbahnemDampfschlffeUnd

ähncllscherTransportmittelüberallfürdieVeforderungderPostsendungenthunlichst ieiJs ert werde.

Zwischen welchenPostanstaltenundEisenbahn-PostbüreausdirekteBrief- odkkFrachtkartenschlüsseBehufs des geregelten AustausehesderSendungenzu unterhaltensind,bleibt dernachMaaßgabedesveränderlichenVedürfnisseszu treffendenjedesmaligenVerständigungderbetheiligtenPostverwaltungenvorbehalten.

Artikel 3.

Jede Verwaltung ist berechtigt, dieSendungendesWechselverkehrsüdberas Dz-«

-

Di:-.-.-s.spr-.

rk .--,. k-

(3)

—z«13....

das Gebieteiner anderenVerwaltunginsgeschlossenenBrief-undFahrpostpacketen oderBrief-und Fahrpostbeuteln,beigeringerem UmfangedesVerkehrsauch stUckweise,zuversenden. Dasselbe Rechtwird fürdieSendungendesDurch-

gangsverkehrsgegenseitiginsoweit eingeräumt,alsdieselben-,nachdemsievom

»luslandeeingegangen,oder bevorsieandasselbeauszuliefernsind, nochüberzwischen- liegendeGebiete derVertragstheilnehinerBeförderungzuerhalten haben.

FürdenTransitüber dieGrenzgebietesinddieBestimmungendes Arti- kels54.maaßgebend

Artikel 4.

Die VerwaltungenderGebiete,überwelchedie imvorhergehendenArti- Aufhebung kel 3. erwähnteBeförderungder SendungeningeschlossenenPostenoderstück-derTransitges

weisestattfindet,haben,soweitessichlediglichum Briefpostsendungenhandelt,bührms eineGebührnichtzubeziehen,vielmehr stellendiesämmtlichenVertragstheilnehmer die Routen ihrerPostgebieteeinander fürdengedachtenTransitunentgeltlichzur

Verfügung.Ein GleichesgiltfürdenTransitvon Briefpostsendungen,welche deminneren Verkehreines der GebietederHohen vertragschließendenTheile

angehören. « «

» Sollten jedochimeinzelnenFalleeiner Postverwaltung aufihremGebiete lediglichaus derBeförderungderBriefpostsendungeneineranderen Verwaltung besondereKostenerwachsen, sowerden dieselben,aufVerlangenundNachweis,

von derjenigenVerwaltungerstattetwerden,welchedieBeförderunginAnspruch genommen hat. DiesesVerlangenmuß, sofernessich für jenenZweckum dauerndebesondereEinrichtungen handelt,thunlichstvor Ausführung derselben an diebetreffendeVerwaltung mitgetheiltwerden. UnterdemselbenVorbehalt dexErstattungder Kostenwirddem etwaigen Ersuchen einerVerwaltungum Einrichtungeines Postknrseszur Beförderungihrer Briefpostsendungenim Gebieteiner anderen Verwaltung entsprochenwerden.

Artikel 5.

Bei denVerabredungen,welchehinsichtlichder BeförderungderPost- uebekfiihkuag transporteauf dengegenseitigenGrenzstreckenzutreffen sind,soll,soweit nichtderPostiwnss nachMaaßgabebestehenderbesonderer Einrichtungennndlokaler VerhältnisseWie aufden andereFestsetzungenangemessenerscheinen,iinAllgemeinenvon demGrundsatzGrenzen- ausgegangenwerden, daßeine jede

VerwaltungsurdieBeförderungderPost-

Lendungenaus ihremGebiet bis zur gegenüerliegendenGrenzpoststationdes enachbartenGebiets zusorgen hat. -

JederPostanstaltfallendieGebührenvon »denReisendenund dasUeber-

"

Läaschtåiszzo, Dneninsoweiteld iazu,alsiremsiedieieiKostenenTariderunBegotbdestrungeimmttrgigtasFreiSieewiberechnett "

ihreBezugsstkcicke1chh egl f U g ch sur HinsichtlichderUeberführungderEisenbahn-PosttransporteaufdenGrenzen sind»dieBestimmunen derbesonderenStaatsvertrage beziehungsweiseSpezial- vereinbarungenmaa gebend.

»

ei Art.

(4)

.-;S;4...-

Artikel 6.

Entfernungs- DieEntfernungenimVerkehr zwischendeneinzelnenPostgebietenwerden

Maus gujsschlietßlichnachgeographischenMeilen,zufunfzehnaufEinen Aequatorsgrad

eimm.

Behufs Ermittelungder demTarifzu Grunde zulegendenEntfernungen wird das gesammtePostgebietdervier VertragsmitgliederinquadratischeTaxk feldervon zweigeographischenMeilen Seitenlängeeingetheilt.Der direkteAbstand desDiagonalkreuzpunktesdes einenQuadrats von dem desanderen Quadrats bildetdieEntfernung, welche fürdieTaxirungder Sendungenvon denPost- anstaltendeseinennachdenendes anderen Ouadrats maaßgebendist. Die von Quadratseitendurchschiiitteiien»Postortewerden dem östlich,südlichodersüdöftlich angrenzendenQuadratezugezahlt.

Bruchmeilenbleibenunberücksichtigt.

Artikel 7.

Gewicht.

,FürdieGewichtsbestimmungenbeimPostverkehristbis aufWeiteres als

Gewichtsemheitdas Zollpfundmit derEintheilungin30 Lothund der Unter- abtheilungdesLothesinZehntelmaaßgebend.

sArtikel 8.

MünzwähruW - Die Zutaxirung, VergütungundAbrechnungerfolgt:

a)bei derBriefpost:

im gegenseitigenVerkehre derjenigen Gebiete, woselbstverschiedene Münzwährungenbestehen,ausschließlichin derThalerwährung mitEintheilungdesThalersin 30Silbergroschenund desSilber- groschensin12 Pfennige; -

imgegenseitigenVerkehre derjenigenGebiete,wofelpstlediglichdie OuddeutscheMünzwährungbesteht,indieserWahrung,-

b)bei derFahrpost: , .

in derLandesmünzederjenigenPostbehörde,welchediePortos&c.

Beträge einzuziehenhat«

Die ZahlungderBeträgeaus denvierteljährlichenAbrechnungenzwischen denPostverwaltungen geschiehtin derLandesmiinzederjenigenPostvekwaltung, welcheeineHerauszahlungzuempfangen hat.

Artikel 9.

AeußmV-- Jn Bezug aufdieäußereBeschaffenheitundBehandlungder Postsen- schaffeuheituuddunenbei derAuf-undAbgabeund bei derWeiterspeditiongeltendiezwischen

BehandlungdetdenHPostverwaltungenzu verabredendenbesonderenReglementsundJnstruktionen, PostsmdungmbeziehungsweisedieFestsetzungenderVertragemitauswärtigenStaaten.

So- «

(5)

, Soweit indiesenReglements,JnstruktionenundVerträgenbesondereBe- stimmungennichtgetroffensind,sindendiefürden inneren Verkehrbestehenden VorschriftendereinzelnenPostverwaltungenAnwendung.

Artikel 10.

«

- - · "

« Eint ·l d

Zm,Brlefpostgehmen«

Brtefe ohnedeklarirten Werth-

, Drucksachen,

Waarenproben, Postanweisungen,und

Zeitungen« ,

Das GewichtderBriefe, Drucksachenund Waarenprobendarf15 Loth NichtüberschreitenWegenderportofreienGegenständeund derSendungenvom AuslandesinddieBestimmungenin denArtikeln 26.und 50.maaßgebend.

ZurFahrpost gehören:

Packetemit und ohneWerthsdeklaration, Briefemit deklarirtem Werth,und Briefemit Postvorschüssen

Il. Briefpost.

Artikel 11. .

Das Briefporto beträgtimWechselverkehraufalleEntfernungen: Vkiefpokto.

a) fürden gewöhnlichenfrankirten Brief bis zumGewichtvon einem Zolllotheinschließlich:1Silbergroschenodesr»mdenGebietenmit der Guldenwährung3Kreuzer;beigrößeremGewicht:2Silbergroschenoder

7Kreuzer;

10)fürden gewöhnlichenunfrankirtenBriefbis zum Gewichtvon einem Zolllotheinschließlich:2Silbergroschenoder7Kreuzer;beigrößerem Gewicht:3Silbergroschenoder11Kreuzer.

Artikel 12.

DiePostanstaltenhabennacherer AnordnungdereinzelnenVerwal- Freimartm

kungmtFreimarkenzurFrankitungderEzslostsendungenfürdas PublikumbereitUndFranks-

dUten »UndzudemselbenBetrage abzulassen, welcherdurchdenFrankostempelCouvertsf

bezeichnåtsist.bleibtder Entchließun« der overwaltun en überlaen denPost- cmstaltmaILLchdenVerkausfvon Fgranko-xois1tvertsaufzstragemListaußerdem

durchdenCkankostempelbezeichnetenWerthbetrageyeine denHerstellungskosten der Eouverts entsprechendeEntschädigungeinzuheben.

A tr.

(6)

-46...--

Artikel13.

unzureichmde Die mitFreiniarkenoderFranko-Couverts unzureichendfrankirtenBriefe Its-stimme unterliegenderTaxefürunfrankirteBriefe,jedochunterAnrechnungdesWerths

derverwendeten FreimarkeiioderFranko-Couverts.

Die VerweigerungderNachzahlungdes Portos gilt füreine Verwei- gerung derAnnahmederSendung.

Artikel 14.

Frankikung AndereFreiniarkenoderFranko-CouvertsalsdiejenigendesPostgebiets,in

mitFreimarksnwelchemdieAuslieferungder zufrankirenden Sendungstattstndehsindungültig servIankwSendungen,welchemit Matten oderCouverts eines anderen Postgebiets versehen userszur Auslieferunggelangen, werdenals unfrankirtbehaiidelt,und die Marken oder

wakkunz Couvertstempelals ungültig

begichnet

Sind aber dergleichen endungendes Wechselverkehrsnachdemjenigen Gebiet bestimmt,welchemdieMarken oder Couverts angehören,so ziehtdie empfangendePostanstaltvondem Adressatennur das nach AbzugdesWerths derMarkeii oder desCouvertstempelsverbleibende Porto ein,odervergütetauf sonstige WeisedemAdressatenden Betragder unrichtigverwendeten Werth- zeichen.

Artikel 15.

Dkucksachm FürDrucksachenwirdimFallederVorausbezahlungundwenn sie,ihrer Beschaffenheitnach,denreglementarischenBestimmungenentsprechen,ohneUnter- schiedder Entfernung,der Einheitssatzvon zSilbergroschenbeziehungsweise

1Kreuzerfürje 2zLothodereinenBruchtheildavon erhoben.

Für Drucksachen, welche unfrankirtoderunzureichendfrankirtzurAbsen- dunggelangen,oder denreglementarischenBestimmungennichtentsprechen,sonst aberzurBersendungmit derBriefpostsicheignen,wird dasBriefportowiefür

unfrankikteBriefe erhobenjedochunterAnrechnungdesWerthsder verwendeten reimar en.

"

F

RücksichtlichderAuslegungderreglementarischenVorschriftenüber Druck- sachenist,insoweitessichnichtum unzweifelhafteVersehenhandelt, jederzeitdie AnsichtderPostanstaltdesAufgabeorts maaßgebend.

Artikel 16.

Waareupwbcn

«

Die BestimmungendesvorhergehendenArtikels15.finden auchAnwen- (Waaken- dung aufdie mitderPostzuversendendenWaarenproben(Waarenmnster).

muster). NWerdenWaarenprobenmitDrucksachenzusammengepackt,sokommt eben-

,fallsdieimArtikel 15. festgesetzteTaxenachMaaßgabedes Gesammtgewichts

derSendungzurAnwendun . .

Artikel 17.

Reis-umcme Es ist gestattet, Briefe, Drucksachenund Waarenprobenunter Rekom·

zip-e mandation abzusenden.

Jn

(7)

...47....

JU solchemFalle ist, außerdemPorto, eineRekommandationsgebühr

von.2Silbergroschenoder 7Kreuzernzu entrichten. Dieselbewird jederzeit

zugleichmit demPorto eingehoben. » ,

Dem Absendereiner rekommandirten Sendun wirdaufVerlangeneine EmpfangsbescheinigungdesAdressaten(Rüekschein,etour-Recepisse)durchdie PostanstaltbeschafftHierfürwird eineweitere Gebühr von Silbergroschen

OPcles7hssreuzernerhoben, welchederAbsenderbeider Einlieferungzu ent-

U en a.

Artikel 18.

eineabhanden gekommenerekommandirte

Sendungwird,mit Aus- Ersaeleistuvg

nahmeeines durchdieeigene FahrlässigkeitdesAbsenders, urch Krieg, durchIstTELMTZTTJ unabwendbareFolgenvon Naturereignissenoderdurchdienatürliche.Bes»chuffen-gle:e

l)eitderSendung herbeigeführtenVerlustes, demAbsendereineEntschädigung«

von 14 Thalernoder24zGulden geleistet. »

Für dieBeschädigungeiner rekomniandirten Sendung, sowiefur den durch verzögerteBeförderungoderBestellungeiner rekommandirten Sendung entstandenenSchadenwird Seitens derPostkeinErsatz eleistet. .

Denrekommandirten Sendungenwerden inBetreff3derErsatzleistungdie zurBeförderungdurch Estafette eingeliefertenSendungen gleichgestellt

DemAbsender gegenüberliegtdieErsatzpflichtderjenigen Postverwaltung ob- WelcherdiePostanstaltderAufgabe angehört. «

Der AnspruchaufEntschädigungan die-Post erlischtmit Ablauf von

sechs»»9)ionaten,vom TagederEinlieferungder Sendung angerechnet.Die Verlahkungwird durchAnbrin ung der Reklamation bei derjenigenPost- Verwaltungunterbrochen,welcheriePostanstaltderAufgabe angehort. Ergeht hieraufeineabschlägigeBescheidung, so beginntvom Empfangederselbeneine VeUeVerjährungsfristvon sechsMonaten, welchedurcheine Reklamation gegen

jenen Bescheidnicht unterbrochenwird. » » »

DerErsatzanspruchkann auchvon demAdressatenin«denjenigenFällen erhoben werden,in welchenderAbsendernichtzu ermitteln ist,oderdieVer- folgungfeines AnspruchsdemAdressatenzuweist. , » »

l WenneinePostverwaltung füreineerweislichnichtm ihrem Bezirkver- iorengegangenerekommandirte SendungdemAbsenderErsatz geleistethat, so

VonsisVOIJderjenigenVerwaltung unverzögertzuentschgdlgewwelchedieSendung

ihrenthubernommen hat. Diese letztereVerwaltung ist befugt,in leicherWeise trätRegkefzgegen dienächstfolgendeVerwaltung zunehmen«en Schaden dilegusshkkßlich«e diejenigeVerwaltung,welcheweder dierichtigeBestellung,noch-

eFlleferungan eine anderePostverwaltung nachweisenkann.

»t TutdenVerlusteiner in einemTransit-Briefpacketebefindlichenrekomman-

Ur enL«end1111ghatdietransitgebendeVerwaltung nur in demFallezuhaften, wenn das

ganzeVriefpacketwährendder Beförderungin demTransitgebiete abhanden gexvmmenist,oder wenn nach ewiesenwird, daßdierekommandirte

Sendung»WahrendderBeförderungimåransitgebieteinVerlust gerathen ist.

»Ur»Fklusterekommandirter Sendungen,welcheaufdemTransportdurch eer auswaktlge Beförderungsaiistalteintreten,findet,insoweitnichtinFokgee-

(8)

48

besondererBerträ e eine VerbindlichkeitzurErsatzleistungbesteht,ein Ersatz- anspruch,denPo verwaltungenderHohen vertragschließendetiTheile gegenüber, nicht statt. Jst jedochin diesem FalledieEinlieferunginnerhalbeines Post- gebietsderHohen vertragschließendenTheile erfolgt,und willderAbsenderseine

«Ansprüchegegen dieauswärtigeTransportanstaltgeltendmachen,so hatdie Postverwaltung,von welcherdieSendungunmittelbar dem Auslande zugeführt·

worden ist,ihm Beistandzuleisten.

EinErsatzanspruchfür nichtrekommandirte Sendungen findet gegenüber denPostverwaltungen nicht statt.

Artikel 19.

Jm WechselverkehrderPostgebietederHohenvertragschließendenTheile Postanweis

sangen.

87z Gulden einschließlichim mittelt werden.

Die Gebühr beträgtfür Zahlungen bis zumBetragevon 25Thalernoder433Gulden:

2Silbergroschenoder7Kreuzer; im Betrageüber 25Thalerbis 50Thaleroder

über4334Gulden bis87FGulden:

4Silbergroschenoder 14Kreuzer.

Der an dem Postanweisungs-Formular befindlicheEoupon kann vom Absendermit schriftlichenMittheilungenjederArt versehen werden, ohne daß

eineweitere Erhebung stattsindet. »

Die Gebühristbei der Aufgabe-Postanstaltzuentrichten- Auf Postanweisungen eingezahlteBeträgekönnenaufVerlangendesAb- sendersdurchdiePostanstaltam AufgabeorteauftelegraphtschemWegeder PostanstaltamBestimmungsortezurAuszahlungüberwiesenwerden. Jn diesem Falle hatder Absender,neben der Postanwersungsgebuhrund nebenderGe- bührfürdasTelegramm,dieExpreßbestellgebuhrfurBesorgungderDepesche mjAufgabeortevom Postbüreaubis zurTelegraphenstation,wenn letzteresich mchtimPostgebäudemitbefindet,nachdemam AufgabeorteüblichenSatzezu Gunstender Aufgabe-PostanstaltzuentrichtenSoferndieAnweisungnicht poste restante adressirt ist, sindfürdie Abtragungdes Postanweisungs- Telegrammsan denAdressaten,welchevon derAuszahlungs-Postanstaltdurch einenExpressenerfolgt,diefürdie»expresseBestellungvon Briefpostsendungen festgesetztenGebühren(Artikel 20.)einzuziehen-

FurdieaufPostanweisungeneingezahltenBeträgewird indemselbenUm- fangeGarantie geleistet,wiefür SendungenmitWerthsdeklaration(Art. 48.).

Artikel 20.

ege des Postanweisungs-Verfahrensver-

,

cxpreßbesteb

könnendurchdieBriefpost

Zahluxgenbis zum Betragevon 50 Thalernoder·

Briefpostgegenstände-auf deren AdressederAbsenderdasschriftlicheLizere

lang. an,

(9)

« —49—-«

langenausgedrückthat,daß sie durcheinenEpressenzubestellensind, müssen

von denPostanstaltensogleichnachderAnkunt demAdressatendurcheinen be-

sonderenBote-i zugestelltwerden. -

EineLiiekoinmandationderExpreßsendungenistnichterforderlich.

FürExprklkVrlespostsendungennachdemOrtssbestellbezirkederBestimmungs-

ZJostanstaltistdieExpreßbestellgebiihrnachdeinSatzevon ZHSilbergroschenoder Kreuzernuerheben.

Die -—ntrichtungdieser Gebührkann vom Absendererfolgen,oder dem

Adressatenüberlassenwerden« .

,FürExpreß-BriefpostsendungeiinachdemLandbestellbezirkegiltalsRegel, daßdieExpreßbestellgebührvon dem Adressatenzuentrichtenist,und zwar mit demBetrage,welcherdem3oten fürdieAusführungderExpreßbestellungnach deinortsüblichenSatze vergütetwird.

, Jnsofernder ExpreßboteGeldbeträgezuPostanweisungenmit zu über- bringenhat,solldieExpreßgebührdas Doppeltedes Satzes fürdieExpreß- bestellunggewöhnlicherBriefpostsenduiigenbetra en.

Die Expreßgebiihrwird stetsvon dersostanstaltdesBestimmungsorts bezogen.

Artikel 21.

FürBriespostgegenstände,welchedemAdressatenan einen anderen alsden Nachiusenbmde aufder Adresse ursprünglichbeseichnetenBestimmungsortnachgesendetwerden PARASITEN-«

sollen,findetaus Anlaß dieser achsendiingeinweiterer Portoansatz nichtstatt.ständ««

, Wenn dieNachsendung nachdemGebiet desAufgabeorts erfolgt, sowird « bel«Unfrankirten Briesenvon derPostanstalt, welchedieNachsendungbewirkt, dasPortoin demselben Betrageund in derselbenMünzwährungangerechnet,

wiedasselbevon derPostverwaltungdes Aufgabegebietsangesetztworden war, Wogegendiese PostverwaltungdenPortobetragnach Maaßgabedes für ihre

ahklmgbestimmtenSatzes erhebt. » » ,

Nachzusendenderekommandirte Briespostgegenstandewerden auchbeider

Nachsendungals rekoniinandirt behandelt Eine nochmaligeErhebungder Re- meandationsgebührfindetdabeinichtstatt.

. »WennPostanweisungendes inneren VerkehrsausAnlaßvon Nachsendung

in denWechselverkehrübergehen,so unterliegendieselbeneinerNachtaxeindem

naetrage-welcheran derfürdenWechselverkehrfestgesetztenPostanweisungsgebühr

DxlsAbngderfürdeninneren Verkehrbereits erhobenenGebührnoch fehlt«

Betragwird gleichdemBriefporto durchZutaxirung eingezogen Artikel 22.

d sFUFdieRücksendiingunbestellbarerBriefpostgegenständewird ein beson-unhestcabake m Polto nichtangesetzt.Waren dieselbenunfrankirt,sowird von derPost-Brisfpsstgssssp

anstaltzwelchedieRücksendungbewirkt, dasfürdenHinwe angesetztgewesenestände PortoIVPkmlglbenBetrageundinderselbenWährungzurügerechnet,wie das- seleUrlpmnzälchangerechnetwar, wogegen diePostverwaltungdes Aufgabe-

eTEIeIthortobetragnachMaaßgabedes für ihre Währung bestimmten

Bandes-Gesetzbl.1868, 10 « Der .

(10)

—- 50-- « « Der BetragunbestellbarerPostanweisungenwird demAbsender, sobald

deåsklhketztnermitteln ist,zurückgezahlt.Eine RückerstattungderGebühr findet

m a .

Artikel 23.

Portobezug«

» JedePostverwaltung hatdas Porto und die«Rekommandationsgebühr furvalle Briefe, Drucksachenund Waarenprobenzu beziehen,welchebeiihren Postanstalteneingeliefertwerden.

» Die Gebühr furPostanweisungenwird wischenderPostverwaltiingdes Aufgabegebietsund der Postverwaltungdes estiminungslandes halbscheidlich

XtheiltBeinachzusendendenPostanweisungen,welcheursprünglichdeminneren erkehr angehorten,istdieursprünglicherhobene Gebührmit zurTheilung

heranzuiehen.» . -

.sbleibtder»Verständigungunter denPostverwaltungenderHohenver-

tragschließendenTheilevorbehalten,denModus desPortobezugesnach Maass- gabedersichergebendenErfahrungenin derWeisezuregeln,daßeinejedeVer- waltungdiejenigenPortos oderFrankobeträgezubeziehenhat,welchebeiihren Postanstalten eingehobenwerden.

Artikel 24.

Laufschreibesi. Für Laufschreiben,dievon Privatpersonenveranlaßtwerden, isteine Ge- bührvon 2Silbergroschenoder7Kreuzernzuerheben,welchediePostverwal- tungbesicht,deren GebietdieAufgabe-Postanstaltangehört Ergiebtsich,daß dieRelamation durch Verschuldender Post herbeigeführtist, so findetdie RückzahlungderGebühr statt.

Artikel 25.

Ausschließung Außerdenin vorstehendenArtikelnvereinbarten Ta ,en und Gebühken

»Is»Nebensedürfenweder fürdieBestellungderBriefe, Drucksachem aarenprobenund beher PostanweisungenimOrtsbestellbezirkderPostanstalt, noch fürdieErtheilung

von Einlieferungsscheinenund dieBerabfolgungvon Postanweisungs-Fokmu[aken Gebührenerhobenwerden.

Artikel 26.

Bestimmun, .

Die KorrespondenzsämmtlicherMitgliederderRegentenfainilieninden gen über dieGebieten derHohenvertragschließendenTheileWerdohneBeschränkungaufein Portofreiheit«bestimmtesGewicht portofrei belördeete

Ferner»werden bis zumGewichtvon1Pfund einschließlichegenseitig

portofrekbefokdektzdieKorrespondenzenin reinenStaatsdienstangelzegenheiten

von Staats-. und.anderen öffentlichenBehördendes einen Postgebietsmit solchenBehordeneines anderen-»Wennsiein derWeisebeschafersind-Wie es in demAufgabegebietfürdie BerechtigungzurPortofreiheit vorgeschrieben ist. DenStaats- und anderenoffentlichenBehördensindindieser Hinsichtjene alleinstehendenBeamten,welcheeine Behörderepräsentiren,gleichgestellt

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