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Deutsche Bauhütte : Zeitschrift der deutschen Architektenschaft, Jg. 43, H. 9

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Academic year: 2022

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tteutfctie ß a u ln itte

3cit(ctjr»ft der iieutfchen fltd iitektenfctjaft

Herausgeber: C u rt R. Vincent?. — 0eTcbäftsbaus: Hannover, H m S cbiffgraben 41.

(Alle Rechte Vorbehalten.)

D er k ü h n e G riff des R A M in isters für d en W o h n u n g sb a u .

43. Ja h r g a n g . H a n n o ve r, den 3. M a i 19 39. H eft 9.

B ekanntlich w ird heute noch ein großer T eil des N eubaupro­

gram m s des W ohnungsbaues m it öffentlichen G eldern oder

„R eichsbürgschaften“ , zum T eil auch m it beiden Subventions­

form en finanziert. Zentralstelle für diese F örderung ist das R eichsarbeitsm inisterium . Dieses hat also die V erantw ortung fü r einen großen T eil der Initiative des deutschen W ohnungs­

baues. Gerade die Form en der Finanzierung, die ja das A und das O ist, hat das M inisterium grundsätzlich zu entwickeln und un ter steter Aufm erksam keit auf die Praxis w eiterzubilden, dam it alles m it m öglichster Flüssigkeit vor sich gehe u n d nicht in Form elkram erstarre.

W er dieses Vorgehen in den letzten Jahren genau verfolgte, w ird bem erkt haben, daß das M inisterium sich in lebensnaher F ühlung m it den ausführenden Stellen gehalten und fortgesetzt A nregungen aus der Praxis entgegengenom m en hat.

Im R eichsarbeitsblatt (19 3 8 H eft 2 7) finden wir einen in te r­

essanten R e c h e n s c h a f t s b e r i c h t des H errn Reichsarbeits­

m inisters selbst über die vielseitigen Arbeitsgebiete, deren Be­

treuung ihm jetzt obliegt. H ierher zählt das Bauwesen im all­

gem einen u n d der W ohnungsbau im besonderen. Es ist inter­

essant genug, hier zu lesen, wie sich dieser vom Blickpunkt der Zentralstelle aus zur Zeit darbietet.

D aß gerade in A nbetracht der neuen A rbeitsgebiete (U m ­ stellung des Bauwesens auf die n u n einmal gegebene Rohstoff­

grundlage, N eugestaltung deutscher Städte) der W ohnungsbau nicht vernachlässigt w erden darf, betont der M inister eingangs seiner D arlegungen besonders. — E r bekennt sich zu dem L eit­

satz, Flachbau u nd G eschoßbau n i c h t i n R i v a l i t ä t , sondern in g u t e n E i n k l a n g zu bringen. N eben K leinsiedlungen sollen Volkswohnungen, diese aber teils im Flachbau, teils in mäßigem G eschoßbau errichtet werden. Kleinsiedlungen u nd Flachbauten seien dabei innerhalb der letzten 5 Jahre nicht einseitig von der.

Reichsregierung gefördert worden. Sie hätten stets nu r einen T eil der insgesam t m it öffentlichen G eldern geförderten 800000

bis 900000 N eubauw ohnungen ausgemacht. D er Geschoßbau

w ird vom M inister keineswegs grundsätzlich abgelehnt, auch die R eichsw ohnungspolitik tue dies nicht. E r sei — so betont der M inister — auch heute noch am Platze, „wo es aus städtebau­

lichen G ründen u n d zur Schließung von Baulücken angezeigt erscheint“ .

Also besteht durchaus die M öglichkeit, daß Städte erst mal ihre fertiggestellten Straßen aus der Vorkriegszeit in den A ußen­

vierteln bebauen lassen, wo die Aufschließungskosten nicht eine erst zu errechnende, m anchm al recht unsichere G röße sind, sondern aus den Bauakten abgelesen werden können, weil nämlich die Straße schon abgerechnet ist u nd die Anliegerleistungen je Anliegerlänge bekannt sind. Es ist äußerst wichtig, daß aus be­

rufenem M unde einm al freie Bahn für diese wirtschaftliche Weise, H äuser zu bauen, gewiesen wird, da unsere „S iedlungs­

rom antiker“ n u r zu leicht sich auf die Regierungsstellen berufen, um w ohlgem einte Pläne abzutun oder abzuhalftern.

D ie Reichsregierung steht weiter auf dem S tandpunkt:

F ü r die deutsche Vollfamilie ist die V ier-R aum -W ohnung das Ziel. K leinere W ohnungen dürfen für „w achsende“ Fam ilien noch gebaut w erden, sie werden jedenfalls auch noch gebraucht.

D iese E rkenntnis ist sehr tröstlich. D er M inister sagt auch nicht, daß die Vollfamilie jetzt auf jeden Fall in die V ierraum w ohnung m uß, sondern er spricht n u r von einem erstrebensw erten Ziel.

D ies ist sehr wichtig. D enn m an verkennt nicht die Schw ierig­

keiten. Solche „ordentliche“ V ierraum w ohnungen bedingen im m erhin etwa 60— 70 qm Wohnfläche. Solche W ohnungen w urden bisher zu den „M ittelw ohnungen“ gezählt. R echnet man — im Etagenbau — das Q uadratm eter m it etwa 16 0 R M . Herstellungskosten (einschl. G rundstück u nd A ufschließung), so kom m t m an schon auf 1 0 — 1 1 0 0 0 R M . B a u k o s t e n . Diese lassen sich bei der vorgeschriebenen H öchstm iete von 40 R M . (Berlin 50 R M .) im M onat n u r dann investieren, wenn die Spitzenfinanzierung zu g a n z n i e d r i g e m Z i n s läuft oder gar zinslos gegeben w ir d ! U m das Ziel der angemessenen V ierraum ­ w ohnung zu erreichen, sind besondere M aßnahm en, nicht zuletzt m it H i l f e d e r D A F ., in dieser R ichtung im Gange.

Auch die Zinslosigkeit des R eichsdarlehns bei der K leinsiedlung, die so lange gew ährt werden soll, als die Vorbeleihung nicht ge­

tilgt ist — etwa 38 Jahre —, gehört hierher. N atürlich m uß auch m ehr K apital aufgebracht w erden. D enn bisher rechnete m an die W ohnung etwa zu 6000 R M . M ehr u n d billigeres K apital, das ist das schwere Ziel.

Was n u n die D urchführung des D eutschen Siedlungswerkes im ganzen anlangt, so weist der R eichsarbeitsm inister m it fol­

genden A usführungen in die Z ukunft:

In den letzten fast 6 Jahren seien grundstürzende K räfte im Bauwesen am W erke gewesen, m it denen er sich auseinander­

zusetzen gehabt habe. Die N e u o r d n u n g d e s g e s a m t e n d e u t ­ s c h e n B a u r e c h t s habe gegenüber auf sofortige E rfüllung d rän ­ genden anderen Pflichten n u r schrittweise vorbereitet w erden können. Einzelne T eilgebiete befänden sich in Bearbeitung. — M an wird hier für den W ohnungsbau an die reichsgesetzliche Regelung des A nliegerrechts zu denken haben. H ier ist eine Buntscheckig- keit zu beseitigen u nd eine angemessene V erteilung der L asten sowie überhaupt ein verständlicheres R echt zu schaffen. D enn vielen ist das heutige A nliegerrecht noch ein Buch m it sieben Siegeln. D er Streitfragen, die im m er w ieder vor die O berver­

w altungsgerichte gebracht w erden m üssen, sind nicht wenige.

Die Regelungen stam m en aus überw undenen Zeitaltern. D ie Buntscheckigkeit verhindert eine ersprießliche N utzbarm achung, insbesondere auch die A ufklärung in der L iteratu r, in den F ach ­ zeitschriften des Bauhandw erks. D enn alles gilt im m er n u r für

„P reu ß en “ oder für ein „anderes L a n d “ . U n d so w artet m an denn auch in den Bauäm tern sehnlichst auf eine allgemeine Regelung.

Als R ichtschnur für seine künftige A rbeit hat der M inister im A uge: F ü r schrankenlose B aufreiheit eines überw undenen Zeitalters w ird im kom m enden R eichsbaurecht kein R aum sein.

Dieser G rundsatz w urde inzwischen schon von viel beachteten O berverw altungsgerichts-E ntscheidungen aufgestellt. Das G e­

meinwohl w urde gegenüber spekulativen S onderinteressen ge­

b ührend zur G eltung gebracht. Die M aterie ist n atü rlich kein T um m elplatz für Schlagwörter w irtschaftsfrem der R om antiker, die bei solchen G elegenheiten im m er gleich übers Ziel h in au s­

schießen. Sie m uß daher besonders behutsam angefaßt w erden.

Spekulanten verdienen keinen Schutz, wohl aber die soliden B auherren, denen keineswegs durch allzu große E inengung der Weg zum w irtschaftlichen Bauen versperrt oder erschw ert w erden soll. Die A chtung u n d W ertschätzung vor der gesunden P riv at­

initiative gehört bestim m t zu den F orderungen der h eutigen Baupolitik der Reichsregierung. D aher braucht sich der an ­ ständige P rivatbau durch obige Zielsetzung d urchaus nich t getroffen zu fühlen. D r . R. H e r m a n n .

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G e m e i n d e h a u s u n d S p a r k a s s e a m G e b i r g e .

V om Staffelsee fast gleich weit entfernt wie vom Kochelsee liegt am Fuße der Bayerischen Alpen, genauer gesagt der bekannten Benedikten-W and, der ob seiner entzückenden Lage nicht weniger gut bekannte und gern aufgesuchte O rt Benedikt­

beuern. Bei diesem Dörfchen liegt die im Jahre 733 gestiftete Benediktinerabtei mit dem bekannten Klostergebäude und der Kirche in italienischem Barock. Was es aber nicht weniger nötig hatte fü r seine 1500 Einwohner — von den im m er stärker werdenden Bedürfnissen des Frem denverkehrs ganz zu schwei­

gen —, das war eine neue zeitgemäße U nterkunft für sein Ge­

meindeamt sowie für seine Sparkasse.

In einem landschaftlich so ungemein reizvoll wie hier ge­

legenen Oertchen im oberbayerischen Alpenvorland war also ein Sparkassen- und Gemeindebau zu errichten; bodenständige Bauweise war vorgeschrieben. In starkem Gegensatz zur einstigen Auffassung steht das, was hier in Benediktbeuern geschaffen wurde. D eutlich für jeden O rtsfrem den und Gast zu lesen ist außen geschrieben: „Sparkasse“ und „G em einde­

am t“ .

In den letzten Jahren hatten sich infolge erhöhter Spar­

tätigkeit der Aufgabenkreis der Sparkasse, daneben aber auch der des Gemeindeamtes und des dam it verbundenen Verkehrs­

vereins in einem solchen M aße erhöht, daß die bisherige U nter­

kunft nicht m ehr ausreichte. Ein neues Gebäude sollte daher die früher getrennt gelegenen Räume unter e i n e m Dache zu­

sammenfassen und gleichzeitig die Dienstw ohnungen für den Gemeindesekretär und den Sparkassenverwalter enthalten. Im altüberlieferten oberbayerischen Gebirgsstil wurde das Gebäude an der H auptstraße von Benediktbeuern nach Kochel errichtet.

M it Rücksicht auf den starken Autoverkehr wurde die Front um etwa 25 M eter von der Straße entfernt gehalten. D adurch war zugleich die Möglichkeit geboten, einen kleinen Parkplatz bzw.

eine Grünanlage als Verbindungsglied zur Straße zu schaffen;

die Grünanlage wiederum diente außerdem als Ausgleich für den vorhandenen geringen H öhenunterschied.

Die Bauanlage gliedert sich in ein m it seiner Längsachse senkrecht zur Straße gestelltes zweigeschossiges Hauptgebäude und ein an dieses auf der Nordseite rechtwinklig anschließendes eingeschossiges Nebengebäude, das zur H auptsache die Garage enthält.

In der Achse des Straßengiebels ist der Haupteingang angeordnet, ein R undportal mit profiliertem Muschelkalk- Gewände. D er Besucher gelangt zunächst vom offenen und überwölbten Vorraum aus durch einen W indfang in den größten Raum, den Schalterraum der Sparkasse, der in einen Kunden- und einen Buchhaltungsraum unterteilt ist. Im übrigen enthält dann das Erdgeschoß zu fast gleichen Größenteilen Räume für den Verkehrsverein, für den Kassenverwalter, für den Bürger­

meister, die Registratur und schließlich noch die Gem einde­

kanzlei. An der nördlichen Längsseite ist ein m it W indfang versehener eigener Eingang für die Gem eindeverwaltung ge­

schaffen. Von hier fü h rt eine E ichenholztreppe zu den im O ber­

geschoß gelegenen beiden D ienstw ohnungen. Im Kellergeschoß schließlich sind L uftschutzraum , Zentralheizungsanlage, W asch­

küche und Vorratskeller eingerichtet.

M it besonderer Aufm erksam keit achtete m an bei der G rund- rißgestaltung bzw. der R aum verteilung darauf, daß die H au p t­

arbeitsräum e möglichst nach O sten u n d Süden, die N ebenräum e dagegen nach N orden gelegt w urden. So gelang es in besonders glücklicher Weise, helle u n d behagliche A rbeitsstätten zu schaffen.

Eine besonders eingehende B etrachtung verdient die äußere G estaltung des H auptgebäudes. Wie wirkungsvoll heben sich doch vom strahlend weißen Putz des G ebäudes die etwas dunkleren Töne des weit überhängenden, flachgeneigten D aches u nd der heiteren Fensterläden der W ohnräum e ab sowie die ortsüblichen breiten Bänder der kräftig gehaltenen B alkonbrüstung aus R und­

hölzern. Dem Gebirgsstil entsprechend springt übrigens auch hier die D achtraufe weit nach vorne heraus. D er nach Süden liegende Balkon läuft im Obergeschoß um die volle Längsseite sowie um nahezu die ganze Rückseite herum , so daß von beiden W ohnungen je zwei Zim m er Zugänge zu ihm haben.

Die vordere Giebelseite hat eine liebevoll künstlerische Ausgestaltung erfahren. A uf einem E ckpfeiler ist die Plastik einer den Besuchern entgegenschreitenden „A ehrenleserin“

errichtet, desgleichen weist auch das den Gewerbefleiß dar­

stellende Giebelgemälde auf den volksw irtschaftlich hohen Sinn des Hauses hin. Reizvoll unterb ro ch en ist die südliche Längsseite durch einen kleinen, spitz auslaufenden E rker als Anbau des Bürozimmers für den Sparkassenverw alter.

Die E ntw urfsbearbeitung u nd künstlerische O berleitung lag in den H änden des A rchitekten H a n s E i c h n e r , Penzberg, in Zusam m enarbeit m it Architekt G e r h a r d S a u t e r , M ünchen.

Bei 2x00 cbm um bautem Raum beliefen sich die Baukosten au rund 58000 RM .

Zum T ypischen des oben erw ähnten oberbayerischen Gebirgsstiles ist bei dieser G elegenheit noch folgendes G ru n d ­ sätzliche zu sagen:

Gegenüber den in der V orkriegszeit in diesem Stil „frisierten “ H ausbauten zeigen die neueren G ebirgshäuser in O berbayern, die in den letzten zehn Jahren entstanden sind, eine ganz w esent­

lich veränderte G estalt. Dies ist zunächst zurückzuführen auf eine klare, den reinen W ohnbedürfnissen angepaßte G ru n d riß ­ lösung.

M anches o b e r b a y e r i s c h e G e b i r g s h a u s will ähnlich wie das englische oder amerikanische L andhaus eigentlich in A b­

lehnung theaterhafter R epräsentation u nd stilvoller sym m etrischer H altung nu r eine behagliche H eim stätte in enger V erbindung mit der landschaftlich schönen U m gebung sein, die sich ihre Bewohner

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Aufnahmen: Thoma, Benediktbeuern.

ausgesucht haben. Bevorzugt sind heute in Som m erfrischler­

orten den W ohnräum en vorgelagerte Sitzterrassen, die von diesen aus unm ittelbar betreten werden können. Im O ber­

geschoß finden wir langgestreckte Balkonanlagen vor den Schlaf­

zim m ern, die un ter dem weit auskragenden Pfettendach regengeschützte Sitz- u nd Liegegelegenheit bieten.

Jahrhundertelang hatte man b o d e n s t ä n d i g a n d e n G a l e r i e n u n d B a l k o n s die nebeneinandergestellten Figuren- B rettchen, die sog. M anderln. Sie zeigen je nach der Gegend u nd dem H andw erks-H erkom m en des Volkes einen geschickten Figuren-R eichtum (m ittels der Säge). Seit einigen Jahren hat

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sich als Balkonbrüstung nach dem V o r b i l d d e r S c h w e i n e ­ b u c h t e n d i e S c h w a r t e durchgesetzt. Das war frü h er ver­

boten, um das H ochklettern der K inder und die dam it e n t­

stehenden U nfälle zu verhinden.

Die S c h w a r t e n - V e r k l e i d u n g von Balkons stam m en von den armseligen D orfstraßenbildern m it ihren oft genug erw ähn­

ten jäm m erlichen Einfriedigungen der G rundstücke durch auf­

gelesene Schw arten in wilden A bm essungen.

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G em eindehaus und Sparkasse B enediktbeuern. Arch. Hans E ichner, Penzberg (O bb.).

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Parksiedlung Möhringen.

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E in gelichteter gesunder W aldbestand in unm ittelbarer Nähe und die gute Verkehrsverbindung hat die Veranlassung zur Wahl und zur Aufteilung als Siedlungsgelände gegeben. Die schöne Bezeichnung „Parksiedlung“ hat daher ihre Berechtigung.

Es sind Eigenheime, die in ihren G rundrissen und in ihrer Raumverteilung und -anordnung, fü r verschiedene Ansprüche.

Es ist nicht die eintönige und langweilige Aufreihung gleich­

artiger Siedlungstypen an ewigen Baufluchtlinien langgestreckter Straßenzüge ohne Ende, sondern die bewußte wohlüberlegte Planung, bei der die Baufluchtlinien in weiträumigen Abständen an den beiden Parallelstraßen verschieden, und zwar auf dem hinteren und vorderen Grundstück, angeordnet sind. Die ver­

schiedenen Traufenhöhen und die Vor- und Rücksprünge der Anbauten und Nebengebäude lassen den Zwang der Flucht- linien-Bebauung wenig in Erscheinung treten.

Rassepolitische Gesichtspunkte haben den Verfasser ver­

anlaßt, auch im Obergeschoß möglichst gerade und damit ge­

sundere Räume zu schaffen. W ährend bei dem größeren Teil der Gebäude die Dachkonstruktionen m it überhöhtem Kniestock im Obergeschoß (Dachgeschoß) ausgeführt w urden (geringe

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P a r k s i e d l u n g M ö h r i n g e n .

L e o n b e r g e r B a u s p a r k a s s e .

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Aufnahmen: Leonberger Bausparkasse, Stuttgart.

Dachschrägen, also fast gerade Räum e, siehe H öhenschnitt), sind die A nschlußhäuser an den Park gewisserm aßen als Uebergang zu dem hohen Baum wuchs m it zwei Vollgeschossen hergestellt.

H ier wie dort ist die W irt­

schaftlichkeit des A ufbaues nach den R ichtlinien des Vierjahres- planes u nd des G eneralbevoll­

m ächtigten für die Regelung der Bauw irtschaft aus den A bbildungen ohne weiteres festzustellen: E in ­ fache Sattelgiebeldächer ohne

Walme m it wenig A ufbauten und

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daher geringerem H olzverbrauch, einfache haltbare u nd schützende G iebelüberdeckung durehP fannen, holzsparende Fensterkonstruk­

tionen, einfachste A usbildung der Schleppgauben, trotz einer ge­

wissen Bewegungsfreiheit norm ale Raum größen m it günstigen A b­

messungen für holz- bzw. eisen­

sparende D eckenkonstruktionen, einheitliche B ehandlung der äußeren G ebäudeflächen m it gleichen Stoffen u nd Farben, durch eine wenig m erkbare Typisierung gleiche Fenstergrößen, daher billigste H erstellung.

Parksiedlung M öhringen. A rchitekten: P. H eim , R eg.-B m str., Stuttgart: D r.-Ing. W. Ruff.

S tuttgart-D egerloch und D ipl.-Ing. W. Pilzecker, Stettin.

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den aus minderwertigen H albrundlatten hergestellten niedrigen, im übrigen gut wirkend eingefügten Einfriedigungen bereits berücksichtigt worden.

Die sonst ungünstige W irkung äußerer Gestaltung bei hoher K nie­

stockanordnung fällt infolge der geschickten Gliederung der Flächen und Baukörper und der herab­

gezogenen schützenden T raufen nicht störend auf. Fortschrittlich eingestellt, hat der Verfasser den Gebäudesockel als Rücksprung aus­

gebildet, um eine Durchfeuchtung der Kellergeschoßdecken undW ände, die bei vorspringendem Sockel zweifelsohne entstehen m uß, zu vermeiden.

Die hygienische Notwendigkeit g r o ß e r , b r e i t e r F e n s t e r im Kleinwohnungsbau m it m ehr Glas ist ebenfalls berücksichtigt worden.

Die Holzsprossenteilung, die heute keine Berechtigung m ehr hat, war früher Voraussetzung, da m an da­

mals keine größeren Scheiben hersteilen konnte. Die klare D u rch ­ bildung der Risse m it überall brauchbaren Räumen ist ohne weiteres aus den Abbildungen er­

sichtlich.

Das Verbot der V e r w e n d u n g v o n N a d e l s c h n i t t h o l z ist bei

T üren m it großen Glasflächen, freie Sitzplätze m it naturverw andter Ab­

grenzung, anschließende Rasen- und Blumenflächen verbinden unm ittelbar mit der Landschaft als zusätzlicher W ohnraum der N atur. Die ausreichenden G a r t e n f l ä c h e n sichern außerdem zusätzliche E innahm en u n d gesunde, körper­

liche Betätigung in ozonreicher Luft.

Die Parksiedlung gibt also Anregung, wie m an m it geringeren M itteln vorbildliche W irkungen, wirtschaftlichsten A ufbau u nd gesunde einwandfreie

Wohnungen erzielen kann. p

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Unlauterer Wettbewerb in der Bau Wirtschaft.

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(Schluß.)

V e r b o t e n e A b r e c h u n g s a r b e i t e n .

Bei angestellten A rchitekten u nd Bautechnikern mögen oft Zweifel entstehen, ob sie berechtigt sind, für U nternehm er, die m it ihrer Behörde zu tu n haben, A brechnungsarbeiten aus­

zuführen. D ie Frage ist in der T at zweifelhaft, da in m anchen Fällen eine scharfe Grenze zwischen A m tshandlung u nd privater T ätigkeit nicht gezogen werden kann. Die Entscheidung des L andgerichtes Schw einfurt vom 2 6. A ugust 19 38 (K M s. 6ai 38 in M itteilungen des Vereins gegen Bestechung 19 38 H eft 1 3) gew innt deshalb erhöhte Bedeutung. In ih r heißt es u. a.: „D en Angeklagten oblag in der H auptsache die A nfertigung der Aus­

schreibungsunterlagen, die Beaufsichtigung der Bauarbeiten, das gemeinsame Aufmessen der geleisteten A rbeit m it den U n ter­

nehm ern u nd die fachtechnische P rüfung der A brechnungen.

Die letzteren m ußten von den U nternehm ern m it sämtlichen U nterlagen, wie A brechnungszeichnungen u n d M assenberech­

nungen, bei der Bauleitung eingereicht werden. Erwiesen sich die K ostenrechnungen nicht als brauchbar, oder waren die B auunternehm er nicht in der Lage, sie aufzustellen, u nd kam eine A ufstellung der K ostenrechnungen durch D ritte auf K osten der U nternehm er nicht in Frage, dann durften sie auch von Personen, die der beteiligten Verwaltungsdienststelle ange­

hörten, hier also von den angeklagten B auführern, vorbereitet w erden. D eshalb w andten sich schließlich die U nternehm er an die Angeklagten m it dem Ersuchen, die A b r e c h n u n g e n i n v o r s c h r i f t s m ä ß i g e r F o r m für sie zu erstellen. Die Angeklagten kamen diesem Verlangen nach, da auch ihnen wegen der W ahrung der T erm ine, die ihnen von der Vorge­

setzten Stelle zur Vorlage der geprüften Abrechnungen gesetzt w orden waren, an einer raschen A brechnung gelegen war. Sie ließen sich dafür bezahlen, u nd zwar erhielten sie den fü r A rchi­

tekten hierfür üblichen Entgeltsatz von 1 Proz. der Bausumme.

Die Beam ten haben dam it äußerlich den T atbestand der Be­

stechung nach § 3 3 1 StGB verw irklicht“ (Bezahlung des Be­

am ten für an sich nicht pflichtwidrige A m tshandlungen!).

Die Baubeam ten vertraten dem gegenüber den Standpunkt, daß die von ihnen vorgenom m enen A brechnungsarbeiten keine A m tsh a n d lu n g , sondern eine bloße private N ebentätigkeit darstellten. D as G ericht vertrat einen anderen S tandpunkt m it folgender B egründung: „W ie sich aus § 99 Abs. 3 der Kassen- un d Rechnungslegungsordnung für das H eer — H D v. 3 2 5 —, die fü r alle H eeresdienststellen gilt, ergibt, gehört das V or­

bereiten der K ostenrechnungen durch die Angehörigen der V erw altungsdienststelle, hier des H eeresbauam tes, u n ter den d o rt genannten V oraussetzungen zu ihren dienstlichen Auf­

g ab e n ...

Aus dieser Entscheidung ergibt sich, daß A brechnungen, die von B aubeam ten in am tlicher Eigenschaft gem acht werden, zu den A m tshandlungen i. S. v. § 3 3 1 StGB gehören, daß an­

dererseits aber A brechnungen, die n u r gelegentlich u nd in p rivater Eigenschaft vorgenom m en werden, n u r als genehm igungs­

pflichtige N ebenbeschäftigung angesehen werden können. Dabei kom m t es vor allem darauf an, daß die A brechnung m it der Am ts­

tätigkeit des Beam ten in keinerlei Beziehung steht. Sie darf w eder u n m ittelb ar zu dessen A m tsgeschäften gehören, noch d a rf sie durch freiwillige U ebem ahm e zu einer A m tshandlung w erden. Die Schwierigkeiten, durch diese R echtsprechung den richtigen Weg zu finden, hegen auf der H and. Es kann deshalb n u r vor der U ebem ahm e von A brechnungsarbeiten gew arnt w erden.

Z u n i e d r i g e A r c h i t e k t e n g e b ü h r e n u n l a u t e r e r W e t t ­ b e w e r b ?

N eben den bisher geschilderten F orm en des unlauteren W ettbew erbes taucht nicht selten die Frage auf, ob nicht in der B erechnung zu niedriger A rchitektengebühren unlautere W ett­

bew erbshandlungen zu erblicken sind. Das kann keinem Zweifel unterliegen, wenn ein A rchitekt seine Leistungen zu sog.

Schleuderpreisen anbietet. E s gilt hierfür der vom O L G . S tu tt­

gart im U rteil vom 2 1. F eb ru ar 1 9 3 3 U . 10 8 5 32 ausgesprochene G rundsatz, daß die „A bgabe von Schleuder-A ngeboten u n ter

Zugrundelegung von untertariflichen L öhnen als unlauterer W ettbew erb“ anzusehen ist. D arüber hinaus ist von A rchitekten heute die G ebO für A rchitekten zu beachten. In ihr sind die üblichen G ebührensätze für alle A rchitektenleistungen fest­

gelegt; Abweichungen nach unten sind n u r in A usnahm e­

fällen zulässig u n d — dam it die Reichskam m er der bildenden K ünste auch eine Kontrollm öglichkeit bekom m t — dieser zu melden. D am it ist natürlich nicht gesagt, daß jede Abw eichung von den Sätzen der GebO gegen die G rundsätze eines lauteren W ettbew erbes verstößt, wohl aber geben einige von der R d b K erlassene Strafbeschlüsse einen gewissen A nhalt fü r die A us­

legung der GebO . Die R dbK . hat näm lich A rchitekten bestraft (O rdnungsstrafe), die nu r einen Pauschalhundertstelsatz von 4, 3% und 3 Proz. gefordert haben, während ihnen nach der GebO ein solcher von 8 Proz. zustand.

N ach alledem sind im W ettbew erb folgende G rundsätze zu b each ten :

1. W ähle nu r die Berufsbezeichnung, die dir zusteht, meide m arktschreierische Zusätze u nd laß dein U nternehm en nicht größer scheinen als es ist („D eutsche B auhütte“ (19 3 9) S. 3 4, 4 8).

2. W erbe in bescheidener Form m it deinen K enntnissen, um so m ehr aber m it deinen L eistungen; setze die A rbeit der anderen nicht in ein schlechtes L icht, sondern n u r deine eigene in das rechte („D eutsche B auhütte“ (19 3 9) S. 64).

3. Abspenstigm achen von A rbeitern u nd A ngestellten ist u n la u te r! Erkaufe keine Aufträge, unterlasse auch die unscheinbarsten Zuw endungen an Beamte u nd Angestellte („D eutsche B auhütte“ (19 3 8) S. 14 6, (19 3 9) oben).

4. F ordere für deine L eistungen den gerechten L o h n ; K on­

kurrenzvereinbarungen u n d V erdingungskartelle sind ver­

boten, u nd Preisdrückerei verstößt gegen die VOB u nd die A nordnungen der R dbK . („D eutsche B auhütte“ (19 3 9) oben).

Veränderungen tragender Bauteile sind genehmigungspflichtig.

Gewöhnliche U nterhaltungsarbeiten bedürfen nach § 1 B b EinhBauO. k e i n e r baupolizeilichen Genehm igung. M it Hilfe dieser Bestim m ung versuchten B auherr und A rchitekt in M.

einen U m bau ohne G enehm igung durchzuführen. Die Bau­

polizei hatte bereits 19 2 4 die R äum ung des betreffenden H in ter­

hauses angeordnet, weil das D ach so stark vernachlässigt war, daß das H aus in diesem Zustand unbew ohnbar w urde. U m nun das bis 19 3 4 als L agerschuppen benutzte G ebäude zu W ohnungen „um zu b au en “ , beantragten B auherr und A rchitekt die Baugenehm igung. Sie w urde jedoch versagt, weil nach den baupolizeilichen Bestim m ungen W ohnungen in diesem H in te r­

haus nicht m ehr errichtet w erden durften. T rotzdem begannen beide m it einer teilweisen E rneuerung der D achkonstruktion und stellten sich gegenüber der Baupolizei u nd dem O V G auf den Standpunkt, daß diese T eilerneuerung der D achkonstruktion keine „H erstellungs- oder V eränderungsarbeiten“ i. S. v. § 1 A b EinhBauO . seien.

D em gegenüber stellte das PrO V G am 2 9. Sept. 19 3 8 IV C.

95 37 (RVB1. 19 39 S. 79) fest, daß die im Jahre 19 2 4 festgestellten M ängel, die zur R äum ung des H auses geführt hatten, durch

„gew öhnliche U nterhaltungsarbeiten“ niemals m ehr behoben werden konnten, sondern daß hierzu ein W iederaufbau von G rund auf erforderlich ist. Solche A rbeiten, so fü h rte das PrO V G a. a. O. aus, gehören aber auch zu den genehm igungs­

pflichtigen A rbeiten i. S. v. § 1 A b E inhB auO ., da h ieru n ter nicht n u r die erstmalige N euerrichtung eines tragenden B au­

teiles, Daches usw. zu verstehen ist, sondern auch eine W ieder­

herstellung in den gleichen Baustoffen und Form en wie vorher dazu gehört, sofern sie n u r über die gew öhnlichen U n terh altu n g s­

arbeiten hinausgehen. D aran ändert sich auch dann nichts, wenn die W iederherstellung in Form von kleineren R eparaturen, nach und nach, ausgeführt wird. D as w ürde n u r eine unzulässige Um gehung des Gesetzes sein, die die G esam therstellung, d. h.

die T eilreparaturen als Ganzes, von der G enehm igungspflicht n ic h t befreien könnte. (PrO V G Bd. 32, 36 7, 3 6 9.) D r. St.

(8)

1 2 2

Steuernachzahlung bei falschem Kleinwohnungsbau,

V on D r. ju r. S t e i n b e i ß e r .

B

eim KJeinwohnungs- und Siedlungsbau ist es m it einer nur _ oberflächlichen Kenntnis der in Betracht kom m enden Gesetze und Verordnungen nicht getan. Wohl dürfen über juristische Auslegungsfragen Zweifel bestehen; über die bautechnischen Bestimmungen dieser Gesetze muß aber jeder verantwortungs­

bewußte Architekt und U nternehm er unterrichtet sein. Das ist nicht etwa nur deshalb erforderlich, damit wißbegierigen Bau­

interessenten — die hinterher doch nicht bauen! — Auskunft gegeben werden kann, sondern viel größer ist das eigene finanzielle Interesse; denn nur bei Erfüllung aller gesetzlichen Voraus­

setzungen kommt der Bauherr in den G enuß der steuerlichen und sonstigen Vergünstigungen. D er Architekt, der falsche Auskünfte über die vorgeschriebene bauliche Beschaffenheit der Kleinwohnungen erteilt oder falsch baut, m uß also damit rechnen, wegen der Steuernachzahlungen des B auherrn in Anspruch genommen zu werden. U eber den Umfang solcher Nach­

zahlungen kann man sich ein richtiges Bild erst an H and der nachfolgend wiedergegebenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (RStBl 1938 S. 995 ff.) machen:

Ein Baumeister in M. baute in den Jahren 1920/21 auf sein Wohngebäude ein neues Dachgeschoß. Im Zuge dieser Arbeiten wandelte er eine bis dahin bestehende Fünf-Zim m er- W ohnung in zwei D rei-Zim m er-W ohnungen um. Sein Haus ent­

hielt danach folgende W ohnungen: im Erdgeschoß eine Drei- Zimmer-W ohnung, im ersten Stock eine Fünf-Zim m er-W ohnung und in dem neu ausgebauten Dachgeschoß zwei Drei-Zimmer- W ohnungen mit einem gemeinsamen Abort. D er Um bau wurde baupolizeilich genehmigt, u nd auch das Finanzam t schien yoll- ständig damit einverstanden zu sein; denn es nahm in seinen Akten den folgenden Vermerk auf: „Baum eister A. . . . stellte im Jahr 1 9 2 1 auf seinem Haus . . . einen Stockwerkaufbau her, der zwei W ohnungen um faßt. Die eine W ohnung enthält drei Zimmer u nd eine Küche, die andere drei Zimmer, eine Kammer und eine Kü c h e . . . . Auf diesen Stockwerkaufbau hat

§ 33 Abs. IV und V des Haussteuergesetzes Anwendung zu finden. Die für diesen Stockwerkaufbau festgesetzte Steuer­

verhältniszahl zu 950 RM . ist von der Festsetzung wieder in Abgang zu bringen.“ Steuern wurden daraufhin seit dem Jahre 1 9 2 1 nicht erhoben. M ancher w ird daher fragen, wozu eine so alte Geschichte erzählt wird. Auch das hat seinen G rund:

im Jahre 19 36 wurde nämlich der Baumeister zur Steuerzahlung herangezogen u nd sogar zu Nachzahlungen aufgefordert.

K a n n e i n e S t e u e r b e f r e i u n g n a c h 1 5 J a h r e n r ü c k ­ w i r k e n d a u f g e h o b e n w e r d e n ?

Die Antwort auf diese Frage hängt von der Rechtsnatur des Bescheides ab, durch den das Finanzam t die Steuerbefreiung gewährt hat. D er Baumeister war jedoch der Ansicht, daß sich das Finanzam t mit dem oben wiedergegebenen Akten­

vermerk, der ihm m ündlich zur K enntnis gebracht worden sei, und durch die N ichterhebung einer Steuer während der ver­

gangenen 1 5 Jahre endgültig festgelegt habe. Ferner machte er geltend, daß auf jeden Fall die A ufhebung der Steuerbefreiung

— wenn sie überhaupt zulässig sei — gegen T reu und Glauben verstoße. Das Bayerische Oberverwaltungsgericht verwarf aber diese Auffassung und führte a. a. O. folgendes aus: Aus den Akten des Finanzam tes sei überhaupt nicht ersichtlich, daß das Finanzamt schon vor Beginn der U m bauarbeiten dem Bau­

meister Steuerbefreiung für die zu errichtenden W ohnungen in Aussicht gestellt habe. Das Finanzam t habe vielmehr nur den Aktenvermerk dem Baumeister m ündlich u nd schriftlich (in Abschrift) zur K enntnis gebracht. D am it sei zwar dem Steuer­

pflichtigen gegenüber die Steuerbefreiung verfügt worden.

Die Verfügung sei jedoch keine Entscheidung im Rechtsm ittel­

verfahren, sondern eine reine Verwaltungsverfügung. Als solche könnte sie jederzeit zurückgenom m en oder abgeändert werden. Dieser Standpunkt entspreche auch der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, zu deren Aenderung kein Anlaß bestehe. E rst recht gelte dies von einer formlosen mündlichen Auskunft, wenn eine solche etwa schon vor oder während des Um baues von dem Finanzam t über die voraussichtlichen Steuerverhältnisse der neuen W ohnungen gegeben worden sein solle. Also: m ündliche Auskünfte des Finanzamtes sind grundsätzlich unverbindlich!

G l e i c h m ä ß i g k e i t d e r B e s t e u e r u n g — o b e r s t e r G r u n d ­ s a t z d e s n a t i o n a l s o z i a l i s t i s c h e n S t e u e r r e c h t e s .

Weiter führte der Verwaltungsgerichtshof aus: W enn das Finanzamt eine Verfügung oder eine Auskunft zurücknehm e, die sich bei späterer N achprüfung der Rechtslage als m it zwingenden Rechtsvorschriften im W iderspruch stehend erweise, so liege darin kein Verstoß gegen T reu u nd Glauben. Die Steuerpflicht sei eine Gemeinschaftspflicht. Von ihr könne der Steuerpflichtige nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen ent­

bunden werden. D urch eine unrichtige Auskunft oder durch eine unrichtige Verfügung, die m it zwingenden Vorschriften in W iderspruch stehe, könne aber ein H ausbesitzer niemals das Recht auf Steuerbefreiung erlangen. Vielm ehr erfordere die Gleichmäßigkeit der Besteuerung, die im nationalsozialistischen Steuerrecht oberster G rundsatz sei, daß eine unrichtige Ver­

fügung oder Auskunft berichtigt werde. W enn also das Finanz­

amt eine solche Berichtigung vornehm e, erfülle es nur seine Pflicht und begehe keinen Verstoß gegen T re u u n d Glauben — auch wenn geraume Zeit seit der unrichtigen Verfügung bzw.

Auskunft verstrichen sei.

Daraus ergibt sich, daß fast alle stillschweigend oder in Form von formlosen Schreiben (Verfügungen) zugebillig­

ten Steuervergünstigungen jederzeit — selbst nach m ehr als 15 Jahren — mit rückw irkender K raft w iderrufen werden können. Bauherren u nd A rchitekten, die etwa die geltenden Bestimmungen beim K leinw ohnungs- u n d Siedlungsbau nicht restlos beachtet haben, m üssen also im m er dam it rechnen, daß anläßlich einer Kontrolle durch das Finanzam t die dem Gesetz nicht entsprechenden Anlagen entdeckt und von ihnen Steuernachzahlungen verlangt w erden.

U n k e n n t n i s v e r s c h a f f t k e i n e S t e u e r b e f r e i u n g . D er Baumeister versuchte schließlich der Heranziehung zur Steuerzahlung noch dadurch zu entgehen, daß er sich auf seine Gesetzesunkenntnis berief. E r m einte, daß damals der Bauplan vorbehaltlos genehm igt und von keiner Behörde Be­

denken irgendwelcher A rt erhoben w orden seien. Allein aus technischen G ründen habe m an für die beiden neuen Drei- Zim m er-W ohnungen nur einen A bort errichtet, u n d im übrigen sei im Gesetz (Haussteuergesetz) nicht zw ingend vorgeschrieben, daß zusätzliche K leinw ohnungen nur dann begünstigt sein sollten, wenn das ganze übrige G ebäude ebenfalls nur Klein­

wohnungen enthalte. U nkenntnis schützt vor Strafe nicht!

Dieser G rundsatz gilt auch im Steuerrecht. In der o. a. Ent­

scheidung wird daher dieser Einw and des Baumeisters kurz mit der folgenden B egründung abgetan: N ach dem Wortlaut des Gesetzes sei ausdrückliche V oraussetzung für die Steuer­

befreiung, daß das Haus, in dessen Stockwerksaufbau oder Dachgeschoß Kleinwohnungen eingebaut w urden, schon vorher die Eigenschaft eines K leinw ohnungsbaues besessen habe.

Diese Voraussetzung treffe aber für das H aus des Baumeisters nicht zu, weil sich im ersten Stockwerk vor dem U m bau eine Fünf-Zim m er-W ohnung befunden habe. D aß dies der Steuer­

pflichtige nicht gewußt oder daß er das Gesetz falsch verstanden bzw. ausgelegt hat, ist dem nach völlig unbeachtlich.

H a f t u n g d e s A r c h i t e k t e n .

Daß für derartige Steuernachzahlungen dem Bauherrn gegenüber auch der A rchitekt haftet, dürfte keinem Zweifel unterliegen. G eht m an näm lich davon aus, daß der Architekt der Berater des B auherrn in allen bautechnischen Fragen ist, so m uß man auch anerkennen, daß die Frage, wie ein steuer­

begünstigter W ohnungsbau aussehen m uß, eine bautechnische ist. Es handelt sich letzten Endes nicht um eine rechtliche Beurteilung der gesetzlichen B estim m ungen, sondern um die K enntnis der vom Gesetz vorgeschriebenen M aße, Raum­

anordnung, Zweckbestimmung u. dgl. W enn also der Bauherr von seinem A rchitekten die H erstellung eines steuerbegünstigten Baues — gleich welcher A rt, ob K leinw ohnung, Siedlung, Silo usw. — verlangt, so geht die N ichteinhaltung der gesetz­

lichen Bestimmungen (z. B. bei U eberschreitung der vorge­

schriebenen Größe, der T erm ine usw.) zu L asten des Archi­

tekten. Um unliebsame Steuerzahlungen oder Rückzahlungen von Baubeihilfen zu verm eiden, kann daher ein genaues Studium der betreffenden Bestim m ungen nicht oft genug angeraten werden. Zugleich w ird aber auch auf eine M öglichkeit, solche Ansprüche abzuwenden, hingew iesen: die V erjährung. Sofern die falsche U nterrichtung des B auherrn oder der falsche Bau m cht eine unerlaubte H andlung i. S. d. §§ 823 ff. BGB. enthält, verjährt der A nspruch des Bauherrn m it den übrigen A nsprüchen A rchitektenvertrag._ Allerdings kann sich gemäß § 638 BGB die V erjährungsfrist bis zu fü n f Jahren ausdehnen.

V e r j ä h r u n g i m S t e u e r r e c h t .

Der Baumeister in M. kam insofern noch m it einem „blauen , ;ugxr der größte T eil der S teueransprüche unter , e erjahrung fiel. Da es sich um eine G ru n d steu er handelte,

v!e di;el>ahrlge V erjährungsfrist in B etracht, so daß die SteueransPr üche für die Zeit vor dem 1. Januar 19 33 c cn waren. Im m erhin ist auch die N achforderung der EUcrn V01? I9 3 3~7i938 eine em pfindliche finanzielle Belastung,

^ n n man berücksichtigt, daß der B aum eister im V ertrauen auf A m l/n n fta v ng Und lm V ertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft des Finanzam tes gebaut hat.

(9)

Die große Jugendherberge für Trier.

1 2 3

A u f der zweiten D eutschen A rchitektur-A usstellung in M ünchen haben die M onum entalbauten erklärlicherweise den stärk­

sten E indruck bei allen B esuchern hervorgerufen. Ganz n a tu r­

gemäß w urde daher all das sonst noch Gezeigte etwas in den H in terg ru n d gerückt. D abei sind aber doch auch diese n icht­

m onum entalen M odelle eindringlichster Beachtung w ahrhaft w ürdig. W enden wir uns nur einm al den vom Reichsverband fü r Jugendherbergen gezeigten Beispielen zu, von denen hier das des Landesverbandes R heinland abgebildet ist: Die künftige Jugendherberge T rier.

Das Jugendherbergsw erk ist heute nicht m ehr so wie früher nur dazu da, bloß H erbergen als U nterkunftsstätten unserer

„Ju g en d auf F a h rt“ zu bauen, heute haben diese H erbergen ähnlich den H itler-Jugend-H eim en gleichfalls die F unktion einer E r­

ziehungsstätte zu erfüllen. F ü r eine solche Stätte aber kann

der inneren A ufteilung en tsp rich t“ ; u n d weiter w ird dann noch gesagt, „d ie A rbeit ist von gesundem Sinn fü r praktische N o t­

wendigkeiten u nd von einer baukünstlerisch soliden H altung ge­

tragen“ . Diese solide Sauberkeit tritt uns entgegen in der w uch­

tigen Schwergewichts-Verlagerung auf das sich längs der U fer­

straße erstreckende H aupt-U nterbringungsgebäude, dem sich die beiden von der H auptachse abgew andten N ebengebäude in aller gebotenen U naufdringlichkeit unterordnen. Solid ist die h a r­

monische G iebelgestaltung, u n d gleich solid u nd sauber ist der V erzicht auf jedes Beiwerk, wie etwa Pergolen od. dgl., was hier an einem solchen Zweckbau nicht als schm ückend, sondern nu r als unnötiger, sinnstörender A ufputz gewirkt hätte. D er H a u p t­

teil des seinerseits wieder dreifach gegliederten H erbergsgebäudes ist m it seiner eindrucksvoll gedehnten, insgesam t 1 3 F enster aufweisenden Fassade der M osel zugekehrt, nach rückw ärts

M odell der Jugendherberge Trier.B auherr Reichsverband der Deutschen Jugendherbergen, L andesverband R heinland.

E n tw u r f: D ip l.-In g . H ein z G. H o f m ann, Aachen. Aufnahm e: K u rt H utüe.

— bei aller E infachheit — n u r ein geltungsw erter Bau genügen, der sich voll ebenbürtig einzugliedern vermag in den zumeist noch aus H J.-H eim , Schulen verschiedener A rt, G em einschafts­

haus oder auch D A F .-E rziehungsstätten u. dgl. gefügten großen Rahm en.

D ie hier gezeigte Jugendherberge soll T eil eines größeren Projektes, näm lich der neuen M oseluferbauten der N SD A P, in T rie r, sein, von denen hier bereits einmal, w enn auch n u r ü b e r­

blickartig, die R ede w ar (H eft 25 vom 2. D ezem ber 19 3 8). Sie ist der äußere (südwestliche) Flügel einer großen dreigeteilten Baugruppe, deren M ittelstück, das H itler-Jugend-H eim , sich also links im Bilde anschließen w ürde. D ie L ängsfront der Jugend­

herberge w ird dam it zum m aßgebenden B estandteil der der M osel zugew andten im posanten Strom fassade.

Was seinerzeit bei der E ntscheidung des u n ter Vorsitz von Professor Paul S chm itthenner, S tuttgart, über den E n tw u rf des ersten Preisträgers beim W ettbew erb, des A achener A rchi­

tekten D ip l.-In g . H o f m a n n , gesagt w urde, ist in m ancher H in ­ sicht von W ichtigkeit fü r die B eurteilung auch des Jugendherbergs- M odells, so w enn es in bezug au f die G rundrisse beispielsweise heißt, daß die „S au b erk eit der äußeren G estaltung der Sorgfalt

dagegen, also im Bilde nicht sichtbar, öifnet sich eine sehr ge­

räum ige Hofanlage nach der Z urm ayener Straße u n d dam it zur Stadt hin. Im rechten W inkel zum H auptgebäude, m it der F ro n t nach Südw esten, tre n n t noch ein großer A ppellplatz, zu dem vom H auptgebäude m it dem flankierenden F ahnenm ast sechs T reppenstufen hinabführen, das Jugendgelände von den dann anschließenden ersten städtischen W ohngrundstücken.

Niedrige Einfassungsm auern aus B ruchstein errichten keineswegs eine A rt G renze, sondern stellen in ih rer dem heim atgebundenen Stil des Bauwerks entsprechenden, schm ucklos einfachen ab ­ gewinkelten L inienführung die architektonisch gut gelungene U nterstreichung einer w ürdigen Fassade dar.

N icht n u r städtebaulich ist die E infügung dieses Ju g en d ­ projektes in das bisher beziehungslos liegen gebliebene G elände zwischen Strom u nd Stadt eine anzuerkennende T a t, auch vom landschaftlichen G esichtspunkt aus ist die Lage u n d F ro n tstel­

lung als selten geglückte L ösung zu w ürdigen. D ie R ückfront liegt gewisserm aßen im Schutz des von der Stadt erfü llten F lintergrun- des, das G esicht des H auses m it seinen viel H elligkeit u nd Ju g en d ­ fröhlichkeit einlassenden F en stern ist dem Strom e u n d der vom linken M oselufer her grüßenden H ügelkette weltoffen zugekehrt.

(10)

P f e t t e n d a c h .

I

Dachbinder, Holzverschwendung und Fortschritt.

n dem Bestreben, größere Holzersparnisse zu erzielen, wird - immer mehr auf das Kehlbalkendach (Sparrendach) zurück­

gegriffen, das gegenüber dem Pfettendach große Vorteile aufzu­

weisen hat, da alle Pfetten, Stützen, Streben, Zangen und Kopl- bänder des alten Dachstuhles fortfallen können.

Im Interesse erhöhter W irtschaftlichkeit m uß der umbaute Raum eines Hauses bis an die Grenze der Möglichkeit zu W ohn­

zwecken ausgenutzt w erden; dazu ist notwendig, daß auch der Dachraum für diese Zwecke ausgebaut wird, um die Baukosten und Wohnlasten niedrig zu halten und billige W ohnräume zu schaffen.

Als Folge ist wiederum erforderlich, daß der Dachraum zur besseren Ausbaumöglichkeit frei von K onstruktionshölzern ge­

halten wird, denn Stützen und Streben beschränken stets die Ausbaumöglichkeit und lassen meist auch keine Veränderungen zu.

In diesem Sinne hat der stützenlose D achbinder wesentlich an Bedeutung gewonnen. In der K onstruktion handelt es sich hier um den Kehlbalkendachstuhl, in dem jedes einzelne Sparren­

gebinde sich selbst trägt. Dieser Gedanke ist seit alters her die Grundlage jeder Dachausbildung, wurde aber im m er mehr ver­

nachlässigt, und so ist diese gesunde und wirtschaftliche Ueber- lieferung im Zim merhandwerk verlorengegangen.

Dreifach stehender Stuhl. D er Sparrenfuß ist durch Ver­

satz und Zapfen mit dem Balken verbunden, außerdem bei den M auerlatten aufgeklaut u nd m it 9zöller befestigt, ferner durch Brettlaschen mit Bolzen verbunden, vollkom m en unnötige M aßnahm en!

Es genügen hier K ehlbalken m it Versatz und Zapfen und Rähm Fuß- und F irstpfetten, Stiele, Zangen u nd Kopfbänder können fortfallen. Die L ängsverstrebung kann durch W indlatten unter den Sparren herbeigeführt werden. (A bb. i),

LUFT

A LTF R E SO A C A fT c/f/ljrfU L E m / j & T M C H T

Pfettendach

Z u Abb. 2 .

K e ü l b a l k e n d a c h .

Doppelt stehender Stuhl. D er Stuhl selbst wird entgegen einer weitverbreiteten falschen Ansicht aus dem fertig abge­

bundenen D achverband senkrecht nicht oder n u r wenig belastet.

Alle Lasten werden vielm ehr durch die Sparren auf die Außen­

wände übertragen. N u r bei einseitiger Belastung (W inddruck, Schnee) tritt eine geringe Belastung in der M ittelpfette auf, die aber durch die Kehlbalken aufgenom m en u n d ausgeglichen wird.

Nach neueren Ergebnissen Fortfall der Stuhlsäulen, Kopf­

bänder und Rähme. Die K ehlbalken sind m it Versatz und Zapfen anzuschließen. Längsverstrebung durch W inalatten ersetzen.

D ie dreifache Befestigung des Sparrenfußes ist unnötig. (Abb. 2).

D er Architekt der jüngeren Zeit hat sich über das Dach­

gefüge wenig Sorge gemacht und m eistens die K onstruktion dem Zim m erm eister überlassen. M an hat es aus M angel an statischem Gefühl und aus gewisser T rägheit heraus nicht verstanden, den streben- und stützenlosen D achstuhl in w irtschaftlicherer Form weiter zu entwinkeln, hat im Gegensatz dazu ohne nähere Festig­

keitsnachweise das Pfettendach vorgezogen, weitere Hölzer un ­ nötig in die K onstruktion eingefügt, u n d so ist es allmählich zu V erschwendung gekom m en; der U nterschied zwischen Pfetten- und Sparrendach (K ehlbalkendach, ohne S tützen u n d Streben) ist vollkommen verwischt und nicht m ehr erkennbar. Das alte Kehlbalkendach ist im m er m ehr durch das P fettendach verdrängt worden, und die Zim m erleute haben es in vielen Gegenden ver­

lernt, ein Kehlbalkendach m it der erforderlichen Sorgfalt her­

zustellen.

Es ist ein M angel an Pflichtgefühl gegenüber den Vor­

schriften des Vier jahresplanes, daß ein großer T eil der planenden Baukreise sich mit den neueren E rkenntnissen u n d Forschungs­

ergebnissen über das stützen- u nd strebenlosen W ohnhausdach noch nicht beschäftigt hat u nd noch im m er gedankenlos Binder konstruiert, wie sie beispielsweise in den A bb. 1 u n d 2 gezeigt werden, während größere Siedlungsgenossenschaften im Reich schon seit langer Zeit zu den stützen- u nd strebenlosen Dächern ubergegangen sind und diese in der handw erklichen Bearbeitung verbessert und in den V erbindungen vereinfacht haben. Die Bearbeitung der Hölzer hat sich gegenüber dem Pfettendachstuhl wesentlich geändert und ist w irtschaftlicher gew orden. Neben dem Ablangen der Hölzer sind nur noch die V ersatzeinschnitte erzustellen. Die Hölzer werden durch Bolzen u nd Brettlaschen r af £ k suwelse verbunden u nd som it nicht m ehr geschwächt.

SPa[renfuß w ird noch durch V ersatz (ohne Zapfen) Tsjorri-i k* ,P a?hbalken verbunden u nd durch einen neunzölligen tanafnS hi?? v.g t ; r> ,Sröß eren Spannw eiten treten aufgenagelte HipQprir,n c Brettlaschen m it B rettauffütterung hinzu, um siehe A b b ^ Parre^lstär^e 8e8en die Balkenstärke auszugleichen, Abb. i (oben und m itte) und

Abb. 2 ( unten).

(11)

125

S t ü t z e n - u n d s t r e b e n l o s e s W o h n h a u s d a c h . Jedes einzelne Sparrengebinde trägt sich selbst. W indlatten- L ängsverstrebung. Stum pfer Stoß der Sparren am First. Die Kehlbalken m it dem Sparren verbolzt, wirken gleichzeitig als Zangen. Die M ittelw ände werden nu r durch die Balkendecke belastet.

A uch die Firste werden ohne Scher- oder Blattzapfen n u r stum pf gestoßen u n d durch beiderseitige aufgenagelte B rettlaschen fest zu­

sam m engehalten. D ie K ehlbalken w erden m it Versatz (ohne Zapfen) in die Sparren ein­

gelassen u nd ebenfalls beiderseitig m it ge­

nagelten B rettlaschen verbunden.

D ie Längsverstrebung (in der Firstrichtung) wird durch W indlatten fW indrispen), die an der U nterseite auf jeden S parren genagelt werden, bewirkt.

D ie H aftfestigkeit w ird im Laufe der Zeit dadurch erhöht, daß die Nägel infolge der M aterialfeuchtigkeit anrosten und so eine innige V erbindung m it dem Holz eingehen.

Die N agelkonstruktion ist einfach u nd setzt verhältn’smäßig wenig K enntnis voraus, g ib t aber doch die G ew ähr für eine sichere und dauerhafte V erbindung.

Die gesamte Dachlast w ird auf die A ußenm auern ü b e r­

tragen. D ie M ittelw ände können so entlastet und in geringerer Stärke ausgeführt werden.

S t ü t z e n - u n d s t r e b e n l o s e r B i n d e r i n N a g e l b a u w e i s e . D ie B alkenquerschnitte können verringert werden. S parren­

fuß m it Versatz ohne Zapfen, gleicher K ehlbalkenanschluß an die Sparren. Alle sonstigen V erbindungen durch genagelte H olz­

laschen. Säm tliche D achverbandhölzer m it geringeren Q uer­

schnitten, also große H olzerspam is. Einfachste handw erkliche V erarbeitung. (A bb. 4).

Dehnungsfugen im Betonbau.

Obgleich über diese E rscheinung gelegentlich vieler tech­

nischer Tagungen R eferate gehalten sind, vielerlei davon in die L ehrbücher gekommen ist, sieht der Fachm ann doch, daß nam entlich beim N achwuchs, bei ganzen Bataillonen von Bau­

führern oft nichts weiter sitzengeblieben ist, als d ü rre F aust­

regeln, M einungen, die sich auf irgendeinen einm aligen Fall beziehen, ganz abgesehen von der unklaren B ew ertung der ver­

schiedenen Betonarten. G roße u nd natürlich teure Bau­

ausführungen ergeben nicht selten Konflikte, Prozesse m it dem B auherrn u nd schwere Abzüge von den R echnungen. Vor­

sichtige Baufachleute stellen deshalb in solchen Fällen vorher Fragen, um zur eigenen Sicherheit Risse zu verm eiden. So ein Fall lag bei einer Feuergutram pe bezüglich der Stützm auer und der Decke vor. U eber die A bstände der D ehnungsfuge, ob sie bis auf den E rdboden durchgehen m uß, ob das Bankett fugen­

los durchbetoniert w erden kann, ob eine solche Fuge in T re p p e n ­ formabsatz hergestellt w erden kann oder besser senkrecht herunter, ob sie rechtwinklig oder schief zur L ängsrichtung ausgeführt w erden sollte, — oder schließlich, ob es genügt, wenn die D ehnungsfuge aus zwei senkrechten Papplagen hergestellt und die Pappe ausbetoniert w erden m uß.

N ach den Bestim m ungen des D eutschen Ausschusses für E isenbeton § 16 Ziffer 1 können bei gewöhnlichen H ochbauten die Tem peraturschw ankungen u nd das Schw inden in den statischen B erechnungen unberücksichtigt bleiben, es sind jedoch T rennungsfugen anzuordnen. D a die D ehnung von Beton von der Bauart, K onstruktion des Baues, von dem M ischungs­

verhältnis, dem A lter des Betons sowie von anderen U m ständen abhängig ist, können bestim m te Regeln nicht aufgestellt w erden.

Eine der wichtigsten Eigenschaften des Betons ist, daß er ziem­

lich die gleiche W ärm edehnungszahl besitzt wie Eisen, so daß also bei T em peraturschw ankungen n u r geringe Spannungen zwischen dem Beton u n d dem darin eingebetteten Eisen auf- treten, die durch die H aftspannung leicht aufgenom m en w erden können. W egen des geringen U nterschiedes der W ärm edehnung kann deren K räftew irkung bei statisch bestim m ten Bauteilen unberücksichtigt bleiben, bei statisch unbestim m ten Bauteilen dagegen ist — wie im vorliegenden Falle — zu r E rm ittlu n g der äußeren K räfte die R aum änderung infolge von W ärm e m it zu berücksichtigen, u n d zwar ist nach vorgenannten Bestim m ungen m it einer D e h n u n g s z i f f e r von 0,00001, d. h. 0,01 mm fü r I m u nd 1 G rad C. zu rechnen. D u rc h die G röße der D ehn u n g s­

zahl u n d die D ehnungsfähigkeit von Beton ist die A nordnung von D ehnungsfugen bei allen Beton- u n d E isenbetonbauten größeren Umfanges bedingt. D ie E rfahrung hat gezeigt, daß man nicht über Abm essungen von 30— 40 m Länge hinausgehen sollte, ohne durch Anlage von D ehnungsfugen den Spannungs­

ausgleich herbeizuführen. Die Frage, ob die Anlage von D ehnungsfugen bei in dem Boden versenkten K onstruktionen notw endig u nd vorteilhaft ist, ist um stritten. W enn die B eton­

konstruktion v o l l s t ä n d i g m it Sohle u nd W änden u n te r E rd ­ bodenhöhe Hegt, kann au f eine D ehnungsfuge verzichtet w erden, da infolge der B o d e n r e i b u n g eine D ehnung doch nicht zur Auswirkung kom m en kann. Die W eite der D ehnungsfugen sollte m öglichst reichlich gehalten w erden, da bei A uftreten hoher T em peraturen das Schließen der F ugen zu sehr hohen B eanspruchungen führen kann.

(12)

126

Isolierung zu m Sch u tz gegen Verkehrsbeben.

Die durch die Verkehrsmittel im Straßenkörper hervorgerufenen Schwin­

gungen werden von den G rundm auern der Gebäude aufgenommen und bis in die obersten Stockwerke übertragen; sie sind häufig auch als „bebenartige E rschütte­

rungen“ in den Fußboden- und W and­

konstruktionen wahrzunehmen. Diese Schwingungen sind nicht nur eine lästige Störung der im Hause wohnenden und arbeitenden Menschen, sondern rufen schließlich auch Beschädigungen an M au­

ern, Decken, Dachkonstruktionen usw.

hervor.

In „Schalltechnik“ (Heft 2/1 9 3 7) wer­

den geeignete Schutzm aßnahm en an einem Neubau in Berlin, einem Verwaltungs­

gebäude der Reichsbahn, erläutert. In Berlin wickelt sich ein starker Verkehr nicht nur in den Straßen, sondern auch unter der Straßendecke ab. T unnel der U ntergrund- und Straßenbahn durch­

ziehen nach allen Richtungen hin den Straßenkörper, und fast ununterbrochen fahren die Züge unterhalb der an sich schon stark befahrenen Straßendecke, zum Teil sogar in drei übereinanderliegenden Stockwerken. Zu den erheblichen K örper­

schallschwingungen kommt hier ein be­

sonders intensiver Luftschall, da die Geräusche in den Tunnels durch Rück­

strahlung von Decken und W änden sehr verstärkt werden.

Das neue Verwaltungsgebäude am Stettiner Bahnhof ist unm ittelbar auf der Decke eines Stadtbahn-Tunnels errichtet, so daß die Züge unter dem Gebäude hindurchfahren. Um nun zu verhindern, daß die hier entstehenden starken Schwin­

gungen das gesamte Haus in M itleiden­

schaft ziehen, wurde der neue Baukörper von sämtlichen die Schwingungen auf­

nehmenden Konstruktionsteilen getrennt, nämlich von den Fundam enten, der Tunneldecke sowie den die Bauanlagen umgebenden Erdreich. Es wurde eine horizontale Schallsperre hergestellt, welche die waagerecht und senkrecht aufsteigenden Schwingungen in bestim m ter Höhe auf­

zunehmen hat. Diese Aufgabe wäre nicht schwer, „wenn praktisch die Möglichkeit bestände, ein Haus auf ein lockeres, federndes Material zu stellen, das die von unten aufsteigenden Schwingungen auf Grund dieser Eigenschaften aufnehmen könnte. Es muß jedoch die in Frage kommende Isolierung so beschaffen sein, daß sie die im m erhin erheblichen Be­

lastungen aufnehmen kann, da ja das ganze Haus auf dieser Isolierung steht“ . Da die Tragekonstruktion aus Eisen­

trägern besteht, die auf Fundam ente auf­

gesetzt sind, so ist die Belastung an den verschiedenen Punkten sehr ungleich. Auf kleine Flächen entfallen zum Teil sehr hohe Drucktasten, während andere Teile, die eine viel stärkere Beanspruchung ver­

tragen könnten, nur wenig belastet sind.

Aus diesem G runde könnte die Schall­

sperre nicht durchgehend aus demselben Material hergestellt, aus konstruktiven G ründen aber auch nicht in derselben Höhe verlegt werden. Sie wurde aus A ntivibrit- und Ezovobritplatten zusammengesetzt.

An verschiedenen Stellen waren jedoch auch Spezialkonstruktionen erforderlich, um den hohen schalltechnischen Anfor­

derungen gerecht zu werden und spätere, das zulässige Maß überschreitende Setzun­

gen des Gebäudes zu vermeiden. Auf diese Weise wurde eine in sich geschlossene Schallsperre geschaffen.

R B E I T S VE R F A H R

Es war aber ferner zu befürchten, daß durch die benachbarten älteren Gebäude, die in keiner Weise gegen Verkehrser­

schütterungen geschützt waren, eine Ueber- tragung derselben auf den N eubau er­

folgen werde. Aus diesem G runde w urden die Giebelwände der Nachbargebäude m it Bitum en-T ela-M atten bekleidet, so daß an keiner Stelle eine unm ittelbare Berührung der alten Gebäude m it dem N eubau erfolgen kann.

Gew ölbekonstruktion.

JTICM H flPPE Mrr een p /G TtTR /KHSC ■ //V

D er richtige Ansatz und die Form ung der in der Achse geneigten Fenster- Stichkappe eines Tonnengewölbes ist eine K unst des Maurers, die erst wieder erlernt werden muß. Die praktische Ausführung geschieht gleichzeitig m it der Herstellung des Tonnengewölbes auf Schalung. G e­

wölbestärke 12 cm m it verstärkten W ider­

lagern, auch am Kappenansatz. H y ­ draulischer Kalkzem entm örtel ist aus­

reichend.

H a r t b e t o n - N o r m .

Hartbetonbeläge sind fugenlose oder aus Fertigstücken zusammengesetzte Be­

läge aus zem entgebundenem, durch­

m ischten Mörtel, der unter Verwendung von Hartbetonstoffen hergestellt ist. Ein Bedürfnis zur N orm ung ist m ehrfach hervorgetreten (Institut für Beton und Eisenbeton). Der neue E ntw urf sagt u. a .: Die Hartbetonbeläge müssen h in ­ sichtlich des Verschleiß widerstandes (D ruck, Schlag, A bnutzung) m indestens Beläge aus gutem Rheinsandm örtel über­

treffen. Als Hartbetonstoffe dienen alle geeigneten natürlichen und künstlichen Stoffe, wie Hartgestein, künstliche Schmel­

zen und M etalle für sich allein oder in Gem ischen untereinander. Als Binde­

m ittel ist nur Norm enzem ent zu ver­

wenden. Werden aus besonderen G rü n ­ den dem M örtel hydraulische Zusatz­

stoffe beigemischt, dürfen sie nicht als Bindemittel gerechnet werden. Zusatz­

stoffe zur leichteren Verarbeitung des M örtels, zur Förderung des Erhärtens, zum Färben usw. dürfen verwendet werden.

Beläge, Hartbetonstoffe usw. m üssen den unten gestellten Anforderungen genügen.

F u ß b ö d e n f ü r I n n e n r ä u m e , o f ­ f e n e H a l l e n o d e r F r e i f l ä c h e n sind in der Regel herzustellen aus: Tragbeton _ Ausgleichschicht — u nd H artbetonbelag Dehnungsfugen sind m it Rücksicht auf die durch Tem peraturschw ankungen und son­

stige Kräfte hervorgerufenen A usdehnun­

gen grundsätzlich alle 5 bis etwa 6 m nach jeder Richtung hin, u nd zwar durch­

gehend durch Ausgleichschicht u nd H art­

betonbelag, anzuordnen. Im Tragbeton sind je nach seiner Aufgabe Scheinfugen

und durchgehende Fugen anzuordnen; ihre Lage m uß m it der der Fugen im H art­

betonbelag u nd in der Ausgleichschicht übereinstim m en.

E i n f ü g u n g v o n L a u t s p r e c h e r n . G rößere G aststätten-A nlagen werden neuerdings, wenn irgend m öglich, hacken­

förmig errichtet, um die einzelnen Gast- stätten-R äum e angem essen zu teilen und zu gruppieren. Das bisherige Verfahren, L autsprecher aufzustellen, erwies sich als störend und stilw idrig, denn sie fügten sich in den seltensten Fällen harmonisch in die U m welt. D ie „T elefunken-N ach- richten“ berichten:

Im Laufe des letzten Jahres erschienen der Telefunken-B odenlautsprecher und der T elefunken-F lachlautsprecher als erste L autsprecherform en, die sich unauffällig u n d ebenfalls harm onisch dem freien Gelände u nd dem Raum einfügen ließen.

Es ist daher verständlich gewesen, daß von seiten der Innenarchitekten diese N euerung sehr schnell aufgegriffen wurde.

W eitergehend besteht n u n der Wunsch, auch die übrigen, bereits bekannten und vorhandenen L autsprecherarten dem Stil der Innenarchitektur anzupassen, so daß das technische G erät als solches nicht m ehr auffällt, sondern, wie es die Höhe unserer heutigen R aum kultur verlangt, form- u nd stilgerecht eingepaßt wird.

Die neuesten T elefunken-Lautsprecher selbst sind in ihrer Leistung sowohl hin­

sichtlich der K langreinheit als auch für die Silbenverständlichkeit heute durchkon­

struiert genug? H ier ist dem Innen­

architekten ein ebenso reiches Feld der Tätigkeit offen, wie bei der Wahl einer L autsprecherform , die sich harm onisch in den W ohnstil des einzelnen einpaßt. Die Anregungen, die T elefunken auf der Leip­

ziger Messe gibt, bedeuten daher einen wesentlichen Beitrag in der kulturellen R undfunkarbeit. N u r m uß der Elektro- akustiker bei diesen Fragen zu Rate ge­

zogen werden, weil die technischen und physikalischen G rundbedingungen zur W ahrung der U ebertragungsgüte erfüllt

werden m üssen. T. Pd .

E i n s p a n n e n v o n T r e n n w ä n d e n . Ein Beweis, daß bei ordentlicher Aus­

führung G ipsdielen für jede Art Trennungsw ände geeignet sind, ist u. a.

die E rrichtung von mehrgeschossigen großen W ohnhäusern ausschließlich aus Holz und G ipsdielen in W ürttem berg, in in H arzstädten u nd in F ranken. Diese H äuser sind auch m it G ipsestrich ver­

sehen. Selbst K üche u n d Badezimmer sind m it G ipsdielen v e rsc h a lt: die Bade­

zim m er, welche sogar n u r eine E ntlüftung haben, sind m it einem Em aillelack ge­

strichen. W enn infolge U ndichtigkeit des Dachziegelverstrichs sich Schäden be­

m erkbar m achen, d a rf m an doch diesen U m stand nicht auch den G ipsdielen zur L ast legen. — Bei ä u ß e r e n G i p s d i e l - v e r k l e i d u n g e n ist selbstverständlich ein wasserabw eisender Putz gegen Schlagregen erforderlich, u n d dieser ist auch an­

zubringen, was ebenfalls w ieder am besten an den w ürttem bergischen Beispielen ge­

zeigt wird.

Das der V erbrauch an gewöhnlichen G ipsdielen im V erhältnis zum steigenden Absatz anderer D ielen w eniger zu­

genom m en hat, ist gegenüber den L eicht­

bauplatten auf dife größere W ärm edäm m - fähigkeit u n d das leichtere G ewicht dieser zurückzuführen.

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