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Deutsche Schulgesetz-Sammlung..., 6. Jahrgang, 29. März 1877, Nr. 13.

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(1)

Deutsche

Schulgesetz-Sammlnng.

beieendurchallePostanstalten IISulzbbandlungen

51zumPreise

von2Reichömarksz seien.(1Fl.

IZKr.östr.)Viertelsährlich«Etn- seerstumme-m-soweit vorrathig,

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Central-Organfürdas gesammte Schulwesenim DeutschenReiche, AsngOZLIHTFMIUMZIM

inOesterreichundin derSchweiz.

Redigirtvon

oderderenRaum30Pfenn.

B eilagegebühr12NeichsmarL IIIEdlmkdKkukIJSeminar-Lehrer a.D.

(Berlin,Michaeltirchplntz 6.)

II. Jahrgang. Berlin,den29.März1877. Ur. 13.

Juhqltx KönigreichPre ußen: Gesetz, betreffenddieUmzngskosteuderStaatsbeamten Vom24.Februar1877.—- Ministerial-Erlaß,dieBethei- lignngderLehrerbei denLebensversicherungsgesellschaftenbetreffend.Vom 16.Februar1877.v—VerfügungdesKöniglichenOber-PrüfidinmszuKönigsberg, denSonnabends-Schulunterricht betreffend.Vom13.Februar1877. VerfügungderKöniglichenRegierungzuSchlesnug,denUnterrichtund diePrü- fungindenRealien betreffend.

1877. Anzeigen. —-

Vom 20.Februar1877. KönigreichSachsen: Lehr-undPriifnugsordnungfürdieGymnasien Vom 29.Januar

Königreichpreußen Gesetz, betreffenddieUmzugskosteuderStaatsbeamten

Vom24. Februar1877. « WirWilhelm,von Gottes Gnaden Königvon Preußenec.

verordnen, mitZustimmungbeiderHäuserdesLandtagesder Monarchie, was folgt:

§.l. DieStaatsbeamten erhalten bei Versetzungeneine Vergütung für Umzugskosten nach-folgenden Sätzen:

"

auf auf Transporti allgemeine kosten für je Kosten 10Kilom.

I. Beamte derersten Rangklasse 1800 M. 24M.

II. - - zweitenund dritten -

Nangklasse. . . . . . . 1000 - 20 -

Ill. Beamte dervierten Rangklasse. 500 "- 10 -

1v. - - fünften - 300 - 8 :

V.Beamte, welche nichtzu den obigenKlassengehören,soweit sie gesetzlichzueinemTagegeld- ersatzevon 9 M.berechtigtsind 240 - 7 Vl.Subalternbeamte derProvinzial-,

Kreis- und Lokalbehördenund andere Beamte gleichen Ranges, welche nichtzu den Beamten der

KlasseV.gehören. . . . . 180 6 -

VII. Andere Beamte, welche nichtzu .

denUnterbeamtenzuzählen sind 150 - 5 -

VIlLUnterbeamte. 100 4

§’ BeiVerechnungderEntfernung istdiekürzestefahr-E bareStraßewierbindungzuGrunde zulegen. Jede angefan- SEUS Strecke von 10Kilometernwird fiirvolle 10Kilometer

gerechnet. «

. §« DieNichtetatsmäßigangestelltenBeamten erhalten bei-kafetzutlgennur Tagegelderund Reisekosten Jedoch sind den tm höherenStaatsdiensteaußeretatsmäßigbeschäftigten AssessorenUnd RäthenAUmzugskostenalsdann zugewähren, wenn.sieVVVderVersetzungbereits gegen einefixirteRemu- neratwn dauernd beschäftigtwaren· Obdiese Voraussetzungen zurGewährungvonUmzugskosteuvorhanden sind, entscheidet derRessoktchef§· imEinvernehmeumitdemFinanz-Minister.

DiezUUmzugskostenberechtigtenBeamten erhal- ten Außer denselben für ihre Person TagegelderundReisekosten.

Auch istdiesenBeamten derMiethszins zuvergüten,wel- chendieselben fürdieWohnung an ihrem bisherigenAufent- haltsorte aufdieZeitvon demVerlassendesletzterenbiszu dem Zeitpunkte haben aufwenden müsseu,-mit welchemdie Auflösungdes Miethsverhältnisses möglichwar; DieseVer- gütung darflängstens füreinen neunmonatlichen Zeitraumge- währtwerden« HatderBeamte im eigenen Hause gewohnt, so kamtdemselben eine Entschädigungbishöchstenszumhalb- jährigen Betragedes ortsüblichen Miethswerthes derinnege- habtenWohnunggewährtwerden.

§.5. Beamte ohneFamilie erhalten nur dieHälfteder

im§.1festgesetztenVergütung. --

§.6. Von denVergütungssätzen(§. 1)kommt derjenige inAnwendung, welchendieStellungbedingt,aus welcher—««

nichtinwelche—- derBeamte versetztwird.

§.7. Personen, welche, ohne-vorherimStaatsdienste ge-

«

standenzuhaben,indenselbenübernommen werden,kann eine durchden Verwaltungschefim Einvernehmen mit dem Fi- nanz-Minister sestzusetzendeVergütung für Umzugskostenge- währtwerden.

§.8. AufWartegeldempfänger,welchewieder indenak- tiven Staatsdienst aufgenommenwerden, findetdiesesGesetz mit derMaßgabe Anwendung, daßfür dieUmzugskostenver- gütungdieEntfernung zwischendemWohnortedesWartegeld- empfängersund demneuen Amtssitze desselbenzu Grunde zu legen ist.

§.9. DieBestimmungenim§.10des Gesetzes,betref- fenddieTagegelderundReisekosteuder Staatsbeamten, vom 24. März1873 (Gesetz-Samml.S. 122)findenbeiFestset- zungderVergütung für Umzugskostenentsprechende Anwendung.

§.10. Dieses Gesetztritt mit dem 1.April1877 in Kraft. Alle demselben entgegenstehenden Bestimmungensind aufgehoben, insbesonderederErlaßvom 26.März1855, be- treffenddieVergütungder den Beamten beiVersetzungener- wachsenden Umzugskosien (Gesetz-Samml. S.190), und das UMngskvftewReglementfürSteuerbeamte vom Ober-Juspektor abwärts vom U.April 1856 (Minist.-Bl. fürdieinnere Ver- waltung S. 154). Wo in besonderen Vorschriften aufdie hiernach ausgehobenen Bestimmungen Bezuggenommen Wird- treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzesan de-«

ren Stelle.

(2)

187 Preußen: LehrerbeiLebensversicherungsgesellschaftensV.16.Febr.1877.

§. ll. Die besonderenVorschriften, welche für einzelne Dienstzweige bezüglichder demBeamten aus derStaatskasse zugewährenden Umzugskostenergangen sind,bleiben —- mit Ausnahmedernach §.10aufgehobenen vorläufiginKraft.

EineAbänderung derselbenkannimWege KöniglicherVerord- nung erfolgen.Dieindiesem GesetzebestimmtenSätzedürfen jedoch nicht überschrittenwerden.

Die Sätze für Gesandtschaftsbeamtekönnen jedoch nach Maßgabe derjenigen Beträge festgesetztwerden, welche fürdie entsprechendenBeamtenklasseninderausGrund des§.18des Neichsgesetzesvom Bl. März1873 (Reichs.-Gesetzbl.S.61)zu erlassenden Kaiserlichen Verordnung bestimmtwerden.

Urkundlichunter UnsererHöchsteigeuhändigenUnterschrift und beigedrucktemKöniglichenJnsiegel.

Gegeben Berlin,den 24.Februar1877.

(L. s.) lWilhelm.

Fürstv.Bismarck. Camphausen Gr. zu Eulenburg.

Leonhardt. Falk. v.Kameke. Achenbach.

Friedenthal. Hofmann.

Ministerial-Erlaß,dieBetheiliguugderLehrerbeidenLebens- versicherungsgesellfchaftenbetreffend. Vom16.Februar 1877.

Berlin,den16.Februar1877.

JnVerfolgmeiner Zirkularverfügungvom 13.Märzv.J-

—- Nr. l4,570 U.II.-i«)—- wegen BetheiligungderLehrerbei denLebensversicherungs-GesellschaftenimInteresse der Fürsorge für ihre nachzulassendenFamilien sind zahlreiche bezüglicheAn- erbietungenund Anträge sowohlvon denVertretern derGesell- schaftenalsauchaus denKreisenderLehrerselbst beiniirein- gegangen. Einepraktische Folgekonnteich für jetzt diesenVor- stellungenweder nachdereinen, noch nachder andern Richtung hingeben,-da einerseitsjede Bevorzugung irgend welcherder inBetrachtkommenden Versicherungsgesellschaftenzu vermeiden war, andererseits dieVerhältnisseeinewirksameUnterstützung der sichversicherndenLehrerbeiZahlungderPrämien jeden- falls einstweilennoch ausschließen.

f

Gleichwohl wünsche ich, daß dieser Angelegenheit sowohl aus allgemeinen Gesichtspunktenals auchimvorkommenden Spezialfall diemöglichsteFörderung zugewendetwerde. -Jner- ·

siererBeziehung mache ich aufdieerstkürzlichinHannover gebildete Versicherungsgesellschaft für Beamte, Geist- licheund Lehrer aufmerksam,weildiebeidieser Einrichtung betheiligtenPersonen, sowiediejeden privativen Gewinn aus- schließendenBestimmungen ihrerStatuten zugünstigenErwar- sptungen derWirksamkeit dieser Gesellschaft berechtigen. Hierher

würde nichtminder derHinweisderKommunal- undkommu- nalen SchulbehördengrößererStädte aufdasEmpfehlenswerthe derBetheiligung der LehrerbeidenVersicherungsgesellschaften und aufdieMöglichkeit ähnlicher Einrichtungen fürdieseLeh- rer, wiesievon derDeutschenReichs-Postverwaltung für ihre Beamten getroffen sind,gehören.Das Amtsblatt derDeut- schenNeichs-Post-VerwaltungNr.23aus dem Jahre 1875 so- wiedasdievorliegende Angelegeheit betreffende Regulativdes General-Postamtesvom 1.Februar1868 wird für etwaigeAn- fragenbeidenProvinzial-PostbehördendenerforderlichenAn- haltbieten. Das WesentlichedieserEinrichtungbestehtinder Vermittelungdes Versicherungsvertrages,derPrämienzahlung und der-Sicherungdes eingekauften Kapitalanspruches fürdie FamiliedesVersicherten durchdieBehörde sowiein gewissen

V) Deutsche Schulgesetz-Samml. Jahrg.1876Nr·17.

Preußen: UnterrichtundPrüfungin den Realien. Vom20.Febr.1877. 188

Erleichterungenund VortheilenJwelchevon derVersicherungs- Gesellschaftdem gegenüber gewährtwerden. ,

«DasVorstehende ist soweitals thunlichundsoweitsich dazu Gelegenheitbietetauch aufdiehierinBetrachtkommen- den Verhältnissederhöheren Lehrer, derGeistlichenund der

Beamten meines Ressortsanwendbar. ,

Der Ministerdergeistlichen2c.Angelegenheiten

»Jn Vertretung:

·gez. Shdow.

An sämmtlicheKöniglicheRegierungen,

KonsistorienundProvinzial- Schulkollegien.

VerfügungdesKöniglichenObersPräsidiumszuKönigsberg,den Sonnabends-Schulunterricht betreffend.Vom12.Februar1877.

Königsberg,den 12.Februar1877.

AufdieEingabe vom 6.d.M., betreffendden Ausfall des am Sonnabend zuertheilendenSchulunterrichtes inden ländlichen Volksschulenerwidere ich Ihnen, daß ichdem be- treffenden Antrage, insoweit derselbedenVormittagsunterricht anbetrifft, meinerseitskeineFolgezugebenvermag, denselben- vielmehrals erledigt ansehe, nachdem aufdiePetition zahl- reicherLehrerdieFragewegen FreilassungderSonnabende vom Schulunterrichteeinereingehenden Erörterungbei Berück- sichtigungderInteressenderLehrerund derEltern schulpflich- tigerKinder unterworfen worden ist,und derHerr Minister dergeistlichen2c. Angelegenheiten definitiv dahin entschieden hat,daßderSchulunterricht am Sonnabend Vormittag nicht ausfallen dürfe.

Was dagegen den Schulunterricht am Sonnabend Nach- mittaganlangt,soistdieFrage,obderselbe beizubehalten sei, bereits ausAnregungvon anderer SeitezumGegenstandeein- gehender Erörterunggemacht worden, beiwelcher dievon Ih- nen vorgetragenen Bedenken ihre Berücksichtigungfindenwer- den, und wird feiner ZeitdemHerrn Minister zur Entschei- dungvorgelegt werden,

Jch behaltemir daher den weiteren sachlichen Bescheid vor,und überlasseesIhnen, dieMitunterzeichnerderEingabe von demInhalte diesesBescheidesinKenntnißzusetzen.

DerKönigliche Ober-Präsident JnVertretung:

von Schmeling.

denLehrerLöldlxrrnRadtkeWohl- geborenzuSchmoditten.

Nr.20430.P.

VerfügungderKöniglichenRegiernngzuSchleswig,den Unter-

·

richt«und diePrüfungindenReulicn betreffend.

Vom20. Februar1877.

Schleswig,den20. Februar1877.

Bekanntlichwurde früherhindemUnterrichtein denRea- lieninnicht wenigen unserer Schulen nicht diejenige Aufmerk- samkeit zugewendet, welche ihm nach feiner Bedeutung fürdas staatlicheund sozialeLeben gebührt. Durch dieAllgemeinen Bestimmungen vom 15.Oktober 1872 ist indieser Hinsichteine bedeutsame Aenderung eingetreten,und wirfreuenuns, bezeu- gen zukönnen, daßdieMehrzahl unserer Lehrerden an sie gestellten höheren Anforderungen zugenügen bemüht gewesen ist. Demgemäß ersuchenwir dieSchulaufsichtsbehördenunse- res Bezirkes, durch VermittelungderKöniglichenKreis- und Lokal-Schuli1-1spektorendafürSorgezu tragen, daß fortanundf schonbeidernächstenOsterprüfungneben derPrüfunginRe-

(3)

l 189 Sachsen:Lehr-und-PrüfungsordnungfürGUMUUsieUsV-29-JUU-1877-

x

ligion, imDeutschenund imRechneu der Prüfunginden, Realien eine angemessene Zeit gewidmetwerde und injeder F Schulemindestens in einemZweige derselben, seiesin Ge- schichte, Geographie, Naturlehre, Naturbeschreibungoder Hei- mathskunde,dieKenntnissederKindereingehend erprobtwerden.

Königliche Regierung, Abtheilung für KirchenundSchulwesen-

Gehrmann.

An sämmtlicheKönigl. Kirchenvisitatorien

und städtischeSchulkollegienund denKreisschulinspektorPetersen inApenrade.

J.N. Il.2003.

KönigreichSachsen.

A. Lehr-undPrüfungsordnungfürdieGymnasieu.

Vom29.Januar 1877.

(FortsetzutigausNr."12, Spalte183.) Quinta: 10Stunden wöchentlich.

Nach Wiederholung derregelmäßigen FormenlehreEinü- bungder unregelmäßigen Formenlehre. Einige Hauptregeln derSyntax. Uebersetzungenaus dem Lateinischenin’sDeut- scheund umgekehrt nacheinem Uebungsbuche soripta und themporalia wöchentlich.

Memoriren von Vokabeln und Sätzen.

Quarta: 10Stunden wöchentlich.

Lekstüre des Corneljus NeposoderzurAbwechselung auch eines geeigneten Lesebuches. UebersichtderSyntax. Ueberset- zungen aus demDeutschenindasLateinische nacheinem Ue- bungsbuche. soriptaund Extemporalia wöchentlich.

Memoriren von Versenund aus derLektüre.

Unterter-tia: 10Stunden wöchentlich.

Lektüre: ansar de bello gallicowenigstens 3Bücher) undeinepoetischeChrestomathie.JnderSyntax, nach Repi- tition desPensumsderQuarta, Kasuslehreund Pronomiaa.

Prosodische RegelnundAnfängederMetrik. scriptaundExk temporalia wöchentlich.

DerMemorirstofswirdaus derLektüregewählt.

Obertertia: 10Stunden wöchentlich.

Lektüre: Caesar de bello gallioound zurAbwechselung bellnmoivjle;imzweitenHalbjahreauch leichtereReden des Ort-ero,vorzüglichdie inveoiivae inCatilinam Ovid’s Meta- mokphoses. NachderWiederholungder KasuslehredieLehre von deniempora undmodi. Prosodische Uebungen. Soripia,

ExtempOWliemöglichstimgenauen Anschlußan die Lektüre.

MSMVMstVssaus OvidundCicero.

»Untersekunda:10Stunden wöchentlich·

»

Lekture:

YouCicero’sRedenvorzugsweisedeimperioPom- pe«11,

proRosoloundproArchia, außerdemCatomajorzVon denDichternOvid und im. zweitenHalbjahre -Virgi1- Newsl- .tionund Erweiterungdes syntaktischen Pensumsder Term- sortptaundthemporalia«,dazu metrische Uebungen-

Memorirftosfaus derLektüre.

Obersekundm 10Stunden wöchentlich.

s LektürederHistorikersallustius und Livius,von Oioero’s Reden»dieprosulla und diezweitePhilippica.,von denDich- tern ylfgiksAeneis. soriptzaund Bxiemporalia. Drei klei-

nere freie AufsätzeimHalbjahra .

Memorirstoffaus derLektüre. l

Sachsen:Lehr-nndPriifungsordnung für Gnmnasien. V.29.Jan. 1877. 190

Unterprima: 8bis9Stunden wöchentlich.

Lektüre: VonCicero’s philosophischen Schriften: Tuscu- lanae disputationesund deofficiis;von den Reden: proMi- lone,proSestio,proMurena, Verrina 1V.und V;;von den Dichtern: Horatii oarmina, daneben aucheineAuswahl aus den übrigen römischenLyrikernund zurAbwechselungeingeeig- netes Stück des Terentius. VierAnfsätzeimHalbjahre, spripta, Extemporaliaund Sprechübungen.

Memorirstosfaus derLektüre, besondersdesHoratius.

«

Oberprima: 8bis 9Stunden wöchentlich.

Lektüre: Von denrhethorischen SchriftenCicero’s: Brutus, 0rator, deoraiore. AuswahlderBriefe. Taoitus. Von den DichternHoratii carmina, satirae und epistolae,zurAbwech- selung auchein Stück des Plautus (Oaptivi, Trinumm.us).

VierAusfätzeimHalbjahre, Scriptaund themporalia.

Das Verzeichnißder indenoberen und mittleren Klassen zulesenden Schriften schließtübrigensdie Lektüre anderer oder derselbeninanderen Klassen nichtaus,dadieEinsendungder Lektionspläne (vergl.§.4des Gesetzes) ohnehin Gelegenheit geben würde, etwaigeBedenken zurGeltungzubringen.

FürdieoberstenKlassen hatvorAnfangdesSchuljahres derRektor in Fachkonserenzenmit den beidiesem Unterrichte betheiligten Lehrern eine Vereinigung über die zu lesenden Schriftstellerzutreffen,um soden einzelnen Jahrgängender Schülereine möchlichstgleichmäßigeEinführungin die ver- schiedenenGebiete derrömischenLiteratur zusichern.

Außerdemwerden in den drei obersten Klassendiewich- tigsten Abschnitteder Grammatik erweitert und tieferbegrün- detundwird bei denschriftlichenArbeiten Gelegenheitgenom- men, dieLehrenderRhetorikund Stilistikzubehandeln. Die Lektüregiebt Veranlassung,aus demGebiete derLiteratur und derAlterthümer,soweiteszudem Verständnisse erforderlich ist, geeignete Abschnittezubehandeln.

DieUebungenindemmündlichen Gebraucheder Sprache müssenzeitig begonnenundtheilsbei derErklärungderSchrift- steller, theilsbeiderWiederholungdes Gelesenenoder inbe- sonderen Uebungen gefördertund gesichertwerden.

DerPrivatlektüre istvon denmittleren Klassenan beson- dere Aufmerksamkeit zuzuwenden; siewird zunächstvon den Lehrernundzwar nachdemGesichtspunkte, daß dadurchdas bei demUnterrichte Geleseneergänztwerden soll, bestimmt,in denbeiden oberstenKlassenauch der-freien Wahlüberlassen,

immer aberderKontrole unterworfen '

§.15. AmSchlussedesGymnasialkursus istzufordern, daßderSchüler ohne Hilfeder Grammatik und deslateinisch- deutschenLexikonskorrektund wenigstensvon grobenFehlern frei lateinischzuschreiben, daßer miteinigerFertigkeitund GewandtheitüberFragenundGegenstände,welchedenaltklas- sischenStudien angehören, lateinischzusprechenim·Stande, und daß ihm durchdieKenntnißderlateinischen Sprache auch

: "

das Verständniß fürdenGeistdesrömischen Alterthumes aus- geschlossenworden sei.

§.16. Die Erlernung der griechischen Sprache bezweckt neben derallgemeinen geistigen Gymnastik durchden altklas- sischetlSprachnnterrichtdieHebungder geistigen Schätzeund Bildungsmittel, welchein der klassifchenHinterlassenschaftder Griechen enthalten sind. Das dazu erforderliche Verständniß wirdabernur durch SicherheitinderFormenlehreundSyst-.

taxdergriechischen Sprache erreichtund diese Sicherheit ist nichtblosdurch Uebersetzungenaus demGriechischen, sondern besondersauch"durch methodischgeordnete Uebersetzungsübum,

(4)

s .

191 Sachsen: Lehr-undPriifungsorduungfiir GinnuasieuV·29.Jan.1877. f Sachsen: Lehr-nndPriifiuigsordnungfiir Gumnasien. V.29·Jan.1877. 192

gen in diegriechischeSprachezu erreichen. Dagegenistvon Sprechiibungenwievon metrischenUebungeniudieserSprache beim Gymnasialunterrichte abzusehen.

§.l7. Quarta: 6Stunden wöchentlich.

Formenlehrebiszuden verba liquider(ausschließlich).

Mündlicheund schriftliche Uebersetzungenaus dem Griechischeu in’sDeutschennd umgekehrt nacheinem Lesebuche.

Memoriren von Vokabeln.

Untertertia: 6Stunden wöchentlich.

WiederholungdesPensums der Quarta, verba liquida, auf»-nud diegebräuchlichstenverba anomala. Lektüre ans einem Lesebucheund dabei Besprechungderleichterensyntakti- schen Regeln. Mündliches Uebersetzeuaus demDeutschenin’s Griechifche. soriptaundExtempor«a1ia.

Memoriren von Votabeln.

Obertertia: 6Stunden wöchentlich.

Xenophon’sAnabasis. Repetition und AbschlußderFor- menlehre, in derSyntaxdas Wichtigstevon dem Artikelnnd der Kasuslehre, den Fürwörternund Präpositionen. scripta und Extemporalia.

Memoriren von Vokabeln.

Untersekunda: 6Stunden wöchentlich.

jahre Herodot. Arrian’s Anabasis.

derSyntax dieLehrevom Verbum undvon denSatzsormen.

Scriptaund Extemporalia.

Memorirstofs besondersaus Homer. « Obersekunda: 6bis 7Stunden wöchentlich.

,Lektiire: Herodotus, einigeBiographien Plutarah’s,etwa Agis, Kleomenes,diebeiden Gracchen; auch Lysiasund etwa Isocrates. Homer’s Odysseeund Ilias. scripta und Ex- temporalja.

Memorirstosf besondersaus Homer.

"Unterprima: 6bis 7Stunden wöchentlich.

Lektiire:

-und der geschichtlicheTheildesPhaed0);dieleichteren Bücher des Thuaydides (VI., V11.),kleinereReden desDemosthenes.

Lycurg. Homer’s Ilias, Sophocles,Theoaritus.

themporalia. -

Memorirstoffaus derpoetischenLektüre. »

Oberprima-: 6bis7Stunden wöchentlich.

Lektiire: Plat0’s Protagoras, Gorgia.s,symposionzvon

,Demosthenes dieweniger umsänglichenStaatsreden. "'I’hucy—

dides.« Homer’s llias und sophoalesz aucheinStück desEu- ripidesoder Aesahylus. Scriptaund themporalia.

Memorirstofsaus derpoetischenLektüre.

PlatonischeDialoge (Apol"ogia, Crit0, Laches E

den fiirdieLektüre inPrima genannten griechischenAutoren mitLeichtigkeitund unter geringer Nachhilfein’sDeutschezu übertragen verstehen, überhauptaberzeigen, daßer einVer- ständnißdesgriechischenAlterthnmes gewonnen hat. -

§.19· Der Unterrichtinder französischenSprache hat bereits inderachtenKlasse (Quinta)mit2bis 3 Stunden wö- chentlichzubeginnenund istin2Stunden durchalleGhni- nasialklassen fortzusetzen.Aufeinerichtige Aussprachemitfran- zösischemAccent ist Werth zulegenunddaraufvor Allembei demLehrer, welchem dieser Unterricht übertragenwird,zusehen.

Obgleich auchdiesranzösischeSprache, wieallerSprach- unterrichtindenGymnasien,aufdemWege gründlichergratu- matikalischerUnterweisungzubetreiben ist, soistdochnament- lich auchdiebeieiner lebenden Sprachesowünschenswerthe Sprechfertigkeit nichtzu vernachlässigenund möglichst früh

zufördern. .

§.20. Quinta: wöchentlich2bis3Stunden.

Leseübungenz RegelnderAusspracheundOrthographie.

DieFormeulehrebis zumverbe regulier (einschließlich).

ZMiindlicheund schriftliche Uebersetzungvon Uebungsstückenunter HZugrundelegungeinespassenden UebuugsbuchesundMemoriren zder dazuerforderlichenVokabeln und leichten Redewendungen- Xenophon’sAnabasis undHellenica, auchimzweiten Halb-i

Homer’s« 0dyssee. Jn

Quarta: 2Stunden.

WiederholungdesPensumsderQuinta und Erweiterung desselben durch Fürwörter, Zahlwörter, Theilungsartikel, Plu- ralbildung, diegebräuchlichstenunregelmäßigenZeitwörter, fra-

?geudeund verneinende Satzbildung.

Scriptauud ;

Dem entsprechende mündlicheund schriftliche Uebersetzun-

genund Memoririibungem « . ,

Jede zweite Wocheeinseriptum.

«

Untertertia: 2Stunden.

WiederholungdesgrammatischenPensumsvon Quarta und Erweiterungiiber dievollständige FormenlehredesVerbums.

DieLehrevom Artikel,von denKasus und derWortstellung.

Memorir- nnd Uebersetzungsiibungen.

Monatlichwenigstens« einscrjptnmundeinExtemporale.

Qbertertia: 2Suuden.

"

DieLehrederTemporaund Modi; Uebersetzenhistorischer iStiicke unter Zugrundelegung einer Chrestomathie oder der Dgeeigneten historische-«Schriften selbst.

Monatlichwenigstenseinsariptum undeinExtemporale.

Unter- und Obersekunda: 2Stunden.

Grammatik, Synouyniik, Gallicismen, eingeiibtau münd-

?licheuund schriftlichen Uebersetzuugen.Memoriren von Gedich- tenund profaischen Lesestitcken.

Die Bestimmungen, welche §.14in den4letztenAbsät- zenenthält, gelten auch fiirdenUnterricht inder griechischen H Sprache.

lirt,DieHomerischen»Gedichtesollenvon Jedem,derzur Uni- versität abgeht, vollständig gelesen sein. Die Uebersetzungen den Zweck, Festigkeitin den Formenund wichtigsten Regeln; derSyntax zuerreichen, nichtetwa stilistische Gewandtheit.

kursusbeendet hat, mußeindemStande derOberprincaan-

gemessenesdeutsches Pensum ohne Hilfeder Grammatik und desgriechisch-deutschenLexikous freivon groben grammatika-

Monatlich wenigstenseinscriptumund einExtempora1e.

Unter- und Oberprima: 2Stunden.

Poetischeund prosaischeLektüre. Kleinere freieAufsätze, Hderen«imSemester-mindestens dreizuliefernsind. Eine kurze Aufdie Privatlektürewird von Obertertia an besondereJ

Aufmerksamkeitverwendet und dieselbedurchdieLehrerkontro- ;

UebersichtüberdieHanPtpMOdenderfranzösischenLiteraturge- schichte. Sprechiibungeu. Esist dahinzubringen, daß sichin beidenPrimenderLehrerbeimUnterrichtenur derfranzösischen

, ;Sprachezu bedienen nöthig hat.

aus dem Deutschen, resp. Lateinischenindas Griechischehaben-T In Betreffder Lektiire,welche sichbeieiner« lebenden Sprachenicht füglich abschließenläßt, hatderRektorinFach- kkonserenzenmitdenbetreffenden Lehrern nach sorgfältigerAus-

§.18· Ein Schüler, welchermitErfolgden Gymnasial-f

sund indemeinzusendendenLektionsplaneanzumerken.

wahldieSchriften, welchegelesenwerden sollen,festzustellen

§.21. LeichtesVerständniß profaischerundnichtzuschwie-

-riger poetischer Schriftwerkez grammatikalisch richtiger schriftli- lischenFehlerniu"’sGriechischezuübersetzen,eineStelle aus »lcherAusdruck und einige FertigkeitimSprechen.

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