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Deutsche Schulzeitung in Polen, 12. Jahrgang. 15. Februar 1932, Nr 10.

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Bromberg, 1»5.Februar 1932. Jahrgang.12.

IeuIilllllllilllllillllIlillllllillllllllllllllIllllllilllllllllllillllllllllltelllllllllllIllllllIlllllillllllllllllilllinSmulzeiPolen llllllllllllllllllWillllIWlWllllllllllllllllilllllll Herausgegebenvom Landes-verband deutscherLehrerund LehrerinneninPolen.

lllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllll Vskåntwvttlicher Redakteur: Fritz Hopp. Brom-

bekg- sür dieAnzeigenc Marta Gutowlky, Bromberg.

Verlag: W.Johne’s Buchhandl.,Inh.»Legut'«. Spöldz-zv.

Bydgoszcz.PiacWolnoåci 1.Nachdruck m.Quellenangabe gestattet.

,,Diicher sindPeingeringer Teil des Glücks-«

Inhalt: Dasdeutsche Buch.—- DasSchulgesetz.Ferienkurse 1932.Aus demVerbandsleben. —-Anzeigen.

Friedrichdei-Greise.

vvvvvvvvvvIsvvyvvvvvvvv-vvvvvvvvvvv, vvvvfvvvvvV vsfV sffV V V ffsV V V ffV V ffffvvff

Ein Buchmußhabeneine Seele!

Denn esmuß leben, wenn essollwirken dasLeben!

Wie aber kommt solches ohnedie Seele?

Esgibt sovieltote BücherimLande. —- EinBuchmußhabeneine Seele. —- ——

- Trefftichist-s,gesent deeGeist sich ihr bei,und köstlich., »

Ist se

wastetz tinrnWerkedieSchönheit III-»He-

Wes»;«»-,.»z»sz«-l--«.e. .. ,

»,«.,.',.».«.«.»-,-».-3—-

Vegegne demBuche,wie du ver-ge

denn es lebt einMenschaus ihm Guten oderzum Bösen.

ZurWeisheitdesLebens istnot,da die Menschenund rechterkennstdieBücher.

Denn es gibt Menschenund Bücher,die gleißenwie Goldinder Sonne. Dochprüfestdusie, erkennstdu,es

tr s s -

«

US Schein.Die echteSchönheitkommt aus

Wiens Wen-sieist—- Seele. «

I

gnestdemMenschen;

Wes-;

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WähleeinVuch,«wie«

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es ganz mdem Haus,und definHegreund,undnimm

LässetsichborgeneinFreund?·

Freunde wollen einander besitzen,lebendigund froh.

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Viele Büchersindinden Herzen;die.Häuser sind UndihreSeelentragend

.

HäUspMund nicht inden ihneneinGrab«

vchSehnsucht,lebendigzusein.

V V V fV fV V V ffV 7V V fV IV V V V VVI

Das deutscheDach.

sichinsHerzdir zum-

ßdurechterkennstz

fV v ffVfoff V ffV V ffV sV ffffV fVV ffffVVVV V V V ffV fvvvfff

Esist verborgenviel Lichtindunkeln,vergessenenWin- kelnunddarfnimmer leuchten.

Es istvielSegen verloren dem Lande und wollte doch sein eineQuelle imMorgenundströmenheiligbewegte

Seele. .

Essind sovielNächtevergebens durchwachtund——— durch- hUngert, und die Liebe stehtarm wieeinBettler.

Es denken viel Menschenim LandejeglichenTag-an

desLeibes Behagen und nichtan das GlückihrerSeele und bleiben leer inderFülle.

—.— —---—-—-—.--—--·

Wählstdu dirFreundaufFreundaus demStamme der Fremden und gehstvorüber an MenschenundBüchern derHeimat und heißestein Deutscher-e

«

Du bist nichtwert, daßdu es heißest!

-Odubetrügestdich selbstum dein wahrhaftes Leben;

.denn es wollen dich wahr machenundreichdieBesten desVolkes!

. -.—

Lassetuns hütendasGute undDeutsche;denn heimlich frißtdieFlutan denDämmenl i Laßt uns-kämpfenwider dieFlut!

———-—————

JmdeutschenBuchesoll seindiedeutscheSeele heilig- lebendigi Alsogehtesden Wegwieder zurHöhe!

Neinhold Braun.

(2)

seite114 DeutscheSchulzenquiiiPolen.

s"-»B-

Nr.10

Gesetzentwurf überden Neuliau des Schulwesens-.

Einleitung.

Mit dem vorliegendenGesetzwerden Grundsätzeder Schulverfassungeingeführt,diedem Staate dieOrganisation der Erziehung undBildung der Allgemeinheit zupflicht- bewiißtenund·schopferischenBürgern derRepublik erleichtern unddieseiiBurgern diehöchstemoralischeundgeistige Fertig- keitund diebesteVorbereitung fürs Leben sichernsdenbe- gabteren dagegen undtüchtigeren Individuen aus allen Kreisen—- das Erreichen höchster Stufen derwissenschaftlich- beruflichen Bildungermöglichensollen.

Allgemeine Bestimmungen.

Art .1.

l.Schulen und Lehr- und Erziehungsanstalten, die aus- schließlichvom Staate erhalten werden,heißenstaatliche Schulen (Anstalten). · »

2.Schulen (Anstalten),dievom Staate gemeinsammitder territorialen oder wirtschaftlichen Selbstverwaltun auf Grund besonderer Gesetzeerhalten werden, heißenöffent-

liche Schulen (Anstalten). · - · ·

3.Alle anderen Schulen (Anstalten) heiße-n nichtstaatliche Schulen (Anstalten).

Art. 2. · ·

1..Die organisatorische und programmatischeBasis der Schiilverfassuiig ist die höchstorganisierte Volksschule (III. Stufe). Die Programme werdensoverfaßt, daß sie der entsprechend befähigtet1Jugendden Ubergang von den Schulen des einen Typus in··dieSchulen des

.anderen Typus und aus niederorganisierten inhöher- organisierte Schulen ermöglichen. · 2.Die Organisation aller Schultypen, mit Ausnahme der

im Art. 50, Absatz2vorgesehen, dieDauer des»Unter- richtes, diePrograiiime und dieBedingungen surden Ubergang von einer Schule indieandere bestimmt der Unterrichtsminister. Programme sur sdie·Fachgegen- ständein deii Fachschulensetztder Unterrichtsminister festnach Anhören des Gutachtens derinteresierten Minister im Bereiche ihrer gesetzlich bestimmten gen- schaft«

Art»3.

Der Unterrichtsminister skann für Erfahrungszwecke einzelneSchulen gründen,diesich auf anderealsdieim vor- liegenden Gesetzebestimmten organisatorischen Grundsatze

eii. »

ftz

,Detaillierte Bestimmungen.

I.Vorschulen.

«

llAritietän3Lebensjahre biszum

" · vo en .

BegisrkilirdeFlztiskilsFlitchtwerdenVorschulenorganisiert,deren Zweckdiephysischeund psychischeErziehung durch Schassung entsprechender Bedingungen ist.

II.Volksschulem Art. 5.

"

Der Unterricht imRahmen der Volksschuleist Pflicht- unterricht.

Art.6. .

l.

' -««

ul li tdauerth" jedesKind sieben Jahre.

2.sberZætergxchcksministerkann ingewissenGebieten oder einzelnen Ortschaften die SchulpflichtaufachtJahre

er öhen,erkannsieaberauchauf·sechsJahre l)·erabsetzeii, svern essich mit Rücksicht aufdieorganisatorischenBe- dingungen des Volksschulwesens dieser Gebiete als erforderlich erweist.

3.Wenn dasKind währendderSchulpflichtzeit den unter-

-

richt imRahmen derVolksschulenichtbeendet, kann fiir esdieSchulpflkht UMAeiYr Jahr7. verlangert werden.

I.Die S ulpflicht beginnt·mit demBeginn des·Schul- jahres Pndem Kalenderjahre, in dem das Kind das siebente Lebensjahr beendet. · · · 2.Der Unterrichtsminister kannin gewissenGebietenoder

einzelnen Ortschaften den Beginn »derSchulpflichtuni einJahr verschieben oderbeschleuiiigen·;dieBeschleuni- gung der Schulpflichtkannnichtauf.»Ki·nderangewandt werden, dievor demBeginn desSchuljahres dassechste

Lebensalter nichtbeendet haben. · · ·

s.Die Schulpflicht kannverschobenwerden fiirKinder-,die inkörperlicheroder geistiger Entwicklung zurückgeblieben

W—-«-

sindoder fürsolche,denen die Verkehrsschwieri leiten deii Schulbesucherschweren. Detaillierte Normignsetzt

eine-»VerfügungdesUnterrichtsministers fest.

4.Jn»offen·tlichenVolksschulenkönnen nach Maßgabe freier PlatzeKinderaufgenommen werden,diederSchulpflicht

solchaen,niætennunt·erliegen,ieeineenaberpreBissgchksteen eörLebensjahrerli eiindbeendet«

Entwicklung nachweisen. -p ch glstrge

· Art. 8.

Die Dauer der Schulpflicht fürnichtnormale Kinder setzt»derUnterrichtsministerfest. DieseKinder könnenvon

der Schulpflichtbefreit werden, wenn fürsie keinebesondere

Schule organisiert ist (Art. 13). · .

- «

Art. 9. «

Die Schulpflicht wird erfüllt durchdas Genießen des Unterrichtes: a)in der offentlicheii Volksschule,D) ineiner anderen Schule,c)zuHause.DerUnterrichtsminister bestimmt dieBedingungen, auf Grund deren der Unterrichtineiner anderen Schule oderzuHausealsErfüllung derSchulpflicht anerkannt wird.

1 Viksschi Lim·ndi

.. ie o ueuma run ä einen ieben·iilri en

-

Unterrichtskursus

.g s«tzch . .s l)g

2. m Faleeiner Verlängerung oder Verkürzung der

chulpflicht (Art. 6,Absatz2) unterliegt dieDauer des Schulunterrichts einer entsprechenden Anderiing.

Art. 11.

I.Die AufgabederVolksschuleist, aufderdemAlter und der EntwicklungdesKindes entsprechenden Stufe der Allgemeinheit derStaatsbürger eiiiheitliche Grundlagen der Erziehung und Allgemeiiibildung und eine gesell- schaftlich-staatsburgerlicheVorbereitung unter Berück-

sichtiglungderErfordernisse desiwirtschaftlichen Lebens

U een.

.

ng rogramm ·derVolksschules its-essendrei Stufen

unter chiedem Die ersteStizfeUmfaßthie eleinentaren Grundlagen der Allgememblldxmw diezweite Stufe istdieErweiterung nnd Vertiefungder ersten,—- die Ausgabeder dritteU«Stheist-·dteJugendin gesell- schaftlich-staatsburgerlicher undwirtschaftlicher Beziehung vorzubereiten. »

Die kulturelkwirtschaftliclkenProbleme

des Gebietes,in dem sich»dieSchulebe indet, müssen imUnterrichtsstoff aller dreiStufen berücksichtigtwerden.

Art. 12.

I.Jn· organisatorischer Beziehungwerden Volks« ulen dreierStuer UnterschiedenDieSchuleersterStirneist

eiiie»Schule,diedieerste Programm-Stufe mit den wichtigsten Bestandteilender zweiten und dritten Programmstuserealisiert; die Schule zweiter Stufe realisiertdieersteund zweite Programmstufe mit den

wichtigstenBestandteilen der dritten Progranimstufe;

dieSchule dritter Stufe realisiert im vollen Umfange alledrei Programmstuseni

- Art.13.

Die Erziehung und Bildungdernicht normalen Kinder geschieht inbesonderen Anstalten undfVolks ulen oder in besonderen, den VolksschnlenArt. angegliedierteifichslbteilungew

«14.

Das öffentliche Volksschulwesen wird soorganisiert, daß die Staatsbiirger die Möglichkeithaben, ihre Kinder in Schulen möglichsthöchsterStufezu bilden· Grundsätzefürdie Schiilbilduiig undfürdieFestsetzungdesPlanes des Schul- netzes wie auchdie·Art seinerRealtsierungbeschreibtdieVer- fügungdesUnterkichtsmlnlsters.HI«

DIEFortbildung.

«

J d di de cchZUU "

1. »ugen, e r«- upli o en atundkeine Schule·besucht,unterliegftTit-segerlegLehbensjahrein- schließlichderPflichtderFortbildung·

2iAufgabedirFortbildungist, die individueue gesellschaft- lich-staats»burgerlicheErziehungundBildung derJugend m Angleichungund an Bedürfnisseder Berufe·anzu- pajlemm,deneudieJugend tätig ist. · 3sDJe Fortblldunggeschiehtentweder inallgemeinen Fort-

bildungsschulenbildenden und Fortbildungskursenoder in fort- Fachschulesp

Art. . »

LV0U.der»p-slitem« en drtbiidimg istdie Jugend befreit- surdi?Poet-IFequentsprechendefortbicdende

Fa schulftnocheine allgemeine Fortbildungsschule vor-

UUen « -

- Yjspx

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(3)

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zir.so DeutscheSchulzeitnng.»iuPotenz Seite115

Art. 17.

. DieJugend über 18Jahre unddieErwachsenen werden threBildung vertiefen und erweitern können —- inSchulen und Fortbildungskursen wie auch mit gilfeanderer Insti-

tutioueiifür die Nachschulbildung —- auf rund von Normen, dieder

UnterrichtsministerAftzstsfgsenr. Wlkdi

In Fällen,indenen dasErwerben derBildung außer- halbderSchulemöglich ist,wird ein vom Unterrichtsminister entsprechend organisierte-s System VPU Prüfuiigendie Er- langtm solcher Berechtigungeu ermoglichen, die durchdie

Zeugnifseentsprechender Schulen gewährleistetwerden·

IV.AllgemeinbälttiendeMittelschulen.

r 19.

Die allgemeinbildende Mittelschulehatzum Zweck-der Jugend dieGrundlagenfür die volle kulturelle Entwicklung

zugeben, sie fur dietätigeTeilna meam.Leben imstaatlichen Rahmen organisierten Gesellscha tund für das Studium an hoheren Schulen vorzubereiten

« Art. 20.

»

1.Die allgemeinbildende Mittelschuleumfaßt sechs Jahre

·u»nd·setztsichaus demvierjährigen Ghmnasium undzwei- IahrigenLyzeum zusammen

Beben deneinGyninasium undeinLyzeumumfassenden OchulenkonnenSchulen geschaffenwerden, dienur ein Gymnasium oder nur ein

2Llyzeumumfassen.

.» Art.

l.DasGymnasium istinbeu a

sa licheinheitlich und uiinaßttftketkiznterricht in der la»einischenSprache. Jedoch kann der Unterrichts- ministerGymnasien ohnedenUnterricht inlateinischer 2.Zechea ymnaiaschassiprogramm stütztsich auf die weite

ProgrammstufederVolksschuleund berücksichtigtzneben

der Allgemeinbildunggditer praktischen22 Lebensbedürfnisse.

l.Das Lyzeum zerfälltinbezugaus das IV

rogramm grund-

rogramm— in

Fckultätemderen didaktischeGrundlage au entsprechend s

gtelsathästgestentenGruppen von nnterrichtsgegenstän-

.Das

Lhzealprogramnibasiert auf dem Gismnasial-

» programm »undgibtdie theoretiscl -wissenschaftlicheVor-

» bereitngfur dasStudium aneren Schulen ..

genommen Käfers-Gmnasialklasse werden Kandidaten auf-

diemindestensdasse USzwölfte insLyzeum solche«

obere Altersgrmze derzgswidisåbeysjahrbeendet haben. Die

minister. -

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enbestsmmtdeirsUnterrichts-

v.Fa nl . «»,

DemN chsch11s fFXBEM

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za»» uveen ä ieAufgabe u,b s ·- ftzlette Arbeitskraftefür das wirtschaftlizcheTitelkaqdljälclh theoretkscheRU-prattischeFachausbildungmitBerücksichtigung tdesgeseåwwIischas genUm»ange«s·derAllgemeinbildungund durch

tch-staatsb1!rgerlichter Erziehungvorzubereiten 25.

« I-Das. Fachschulwesenumat.a - 2» Dze, FachschulenwerdenfesngtslftchålenUndFachkurse.

J kggbgdkmgsschulåmv .

. » uengrun äli ec)

EicheVorbereiztläzicgkssguxxikus

Die beWesse-. Sr.26. ,

tätigenrskskgvkortbildungsschulengebenderberuflich

derFortbilian«sie derSchulpflicht entsprochen hatund unentbehrlichen plicht unterliegt(Art. 15und 16) die Vertiefungder indsskåslschen»Fachkennt11isseUnd die

guåhjkdung beitsstatte genossenen praktischen

- a ro ra d

VsiertqåufgdetnimVolkksschstksusJeUForbildungsschulen OtUfeund verteilt sich

grundssgtmms ersteroderzweiter

VI

Unterrichtsministerkann die is«an drei OhresDer

oder veksä e Ut Um ein arkürzen

Berufeå ngern entsprechend den Vedürnikssendes

I.DieFachschulen Axt..27.

. grundsatzlichenT ..

Undpraktische beruflicheSchulen der VorbereitMZUnterstufe, HEFT-ZUzerfatheolkemYFenI'

»

- Ymnlcsatsiglstufe

-. Unabhänngvosüd. » zea ue.

undAufseherschuleäesgsgchiWerden Meisterschulen

» »

Art. 28. » »

n.c

DieFack schulender

Unterstuxesindvorzuglichprats)eU

Charakters. hrProgramm stützt ich auf die ersteProgramm- stufeder Volksschnleund erstreckt si jenachdem Berufaus

2 bis 3Jahre. Indaserste Unterrichsjahr werden demBeVU entsprechendKandidaten aufgenommen, die im gegebeJIeU Kalendersahr mindestens das 13.oder das 14.Lebens-Rayr beenden.

· Art. 29. s, ·

l.DieFachschulender Gymnasialstufe gebenneben der praktischendietheoretische Berufsansbildnng undbemer-

sbiclhdtigenim erforderlichen Umfange die Allgemein-

i ung; -

2.IhrProgramm ruhtauf der zweiten Programmsthe der Volksschuleunderstreckt sichdemBerufentsprechendüber zweibis vier Jahre. Die untere Altersgrenze für die AufnahmederKandidaten, dienichtunter 13Jahren sein darf, bestimmtder

Unåekrichhzsministerr. .

DieFachschulenderLyzealstufe gebenaußer der prakti- scheneine grundlichere theoretische Vorbereitung undberück- sichtigenim entsprechenden Umfange dieAllgemeinbildung.

Jhr Programm basiertauf dem Programm des allgemein- bildenden Gymnasiums und erstreckt sichdem Berufeent- sprechendauf 2bis3Jahre. In das ersteUnterrichtssahr werden Kandidaten aufgenommen, die im gegebenen Ka- lenderjOr wenigstens- dasAr1t6.3f3ebensjahrbeendet haben.

Die Meister- und Aufseherschulensind fürqualifizierte Handwerker, Industrie- und technischeArbeiter bestimmt;sie bieten dieVertiefung des Berufs-wissens·Jn dieseSchulen werden Personen aufgenommen, die die Gesellenprufung abgelegt habenoder eineandere vom Unterrichtsminister als ausreichendanerkannte Vorbereitungbesitzenund mindestens eine dreijährigeBerufsprcåPsr aZbLsolvierthaben.

Die beruflichen VorbereitungsschulensindfürAbsol-

venten aller Schulen aller Stufen bestimmtund gebendie

Elemente desBerufswissens zurEinführung inden Beruf.

Der Unterricht dauert ein Jahr.

Art. 33.

l.Die untere Altersgrenze fürdieAufnahme derKandi- daten indieFachschulenderUnterstufeundderGrimm- sialstufekannfür einzelne Kandidaten umeinJahrherab-

gäsgkztwerdemwenn sie nichtweniger als 14Jahre

2.Der Unterrichtsministersetztdieobere Alters renze für dieAufnahme derKandidaten inalleFachschuengrund-

sätzlichenTypus fest. « » «

3.Nach Anhörendes Gutachtens derinteressierten Minister

Im Bereicheihrergesetzlich bestimmten Eigenschaft,kann der Unterrichtsminister im Verordnungswege die Auf- lkahmederKandidaten indieeinzelnen Schulen grund- satzlichen Typus nnd indieberuflichen Vorbereitungs- schulenvom vorherigen Absolvieren einer Berufspraxis abhangigmachen, Ebenfalls kann der Unterrichts- ministernachAnhörendesGutachtens derinteressierten Ministerim Bereicheihrer gesetzlichbestimmten Eigen- schaftdieAusfolgungdesZeugnissesüber die Beendigung dieser Schulen von derAbsolvierung einer nachherigen Berufspraxis im Verordnungswege abhängigmachen.

4

r. .

«Die achknrsesindfürPersonen bestimmt- diesichin gewissen bteilungendes gegebenen Faches Ipezmllsieken wollen. Die Kursusdauer hängtVVUden VedUrfUissender gegebenen Spezialisierung ab.

VI. Ausbildung der Lehramtskandidaten.

DieAusbildung-der Lehramtskaiididaten atden weck

sZkglglzsieiterienunfigrddenjäehrervkårufie vkorzubereitemkbiedassiötige

paagogi eun ·eell atl' -t ts

«

-

licheVorbereitung haben. qssch f Ichsaa burger A.Vorschulerziehung.

l.DieAusbildung der Kandidatinnen zuVorschulerziehe- rinnen geschietin »

g;Zsährigent;eminarenfurVorschulerzieherinnen

» « . »

2.Juden erstenJahrgang des Seminars werden Kandi- datinnen aufgenommen, diemindestens das13., inden erstenJahrgang des Lyzeums Kandidatinnen, die mindestensdas 16.Lebensjahr imgegebenen Kalender- sahrebeendet»haben.Dieobere AltersgrenzederKunst- datinnen bestimmtderUnterrichtsminister

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